Pflichten beim Verkauf von Immobilien nach italienischem Recht

Der Kauf und Verkauf von Immobilien umfasst Rechte, aber auch Pflichten, die teuer werden können. Ein Überblick.

Im italienischen Recht hat der Verkäufer einer Immobilie verschiedene Pflichten, die sicherstellen sollen, dass der Kaufvertrag rechtmäßig und fair ist. Diese Pflichten sind hauptsächlich im Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch) festgelegt:

Übergabe der Immobilie (Art. 1476 Codice Civile): Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Immobilie in dem Zustand zu übergeben, der im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Eigentumsübertragung und Rechtsmängelfreiheit (Art. 1470 ff. Codice Civile): Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die Immobilie frei von Rechten Dritter ist, die den Gebrauch oder Besitz durch den Käufer beeinträchtigen könnten. Dies umfasst Hypotheken, Pfandrechte und andere Belastungen. Der Verkäufer muss garantieren, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie ist und das Recht hat, diese zu verkaufen.

Mängelhaftung (Art. 1490 Codice Civile): Der Verkäufer haftet für Sachmängel der Immobilie, die ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Diese Haftung gilt, wenn die Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren und dem Käufer nicht bekannt waren. Der Käufer hat das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

Gewährleistungspflicht (Art. 1490 ff. Codice Civile): Der Verkäufer muss für einen bestimmten Zeitraum nach dem Verkauf für versteckte Mängel (vizi occulti) haften, die der Käufer bei einer normalen Inspektion nicht erkennen konnte. Diese Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Immobilie.

Offenlegungspflichten (Art. 1759 Codice Civile): Der Verkäufer muss dem Käufer alle wesentlichen Informationen über die Immobilie offenlegen. Dazu gehören Informationen über bekannte Mängel, rechtliche Belastungen und etwaige zukünftige Bauvorhaben, die die Immobilie betreffen könnten.

Pflichten im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung (Art. 2657 Codice Civile): Der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Eigentumsübergang ordnungsgemäß im Grundbuch (Libro fondiario) eingetragen wird, um die Rechte des Käufers zu schützen und sicherzustellen, dass dieser als neuer Eigentümer anerkannt wird. Das Grundbuch existiert allerdings nur in den nach dem ersten Weltkrieg an Italien angegliederten Provinzen von Trient, Bozen, Triest, Görz sowie in einigen Gemeinden der Provinzen Udine, Brescia, Belluno und Vicenza. Abgesehen davon existiert in Italien das Eintragungssystem (Registro Immobiliare). Die Immobilienregisterpflichten sind im Zivilkodex festgehalten.

Vertragsmäßige Pflichten: Alle im Kaufvertrag festgelegten Verpflichtungen müssen vom Verkäufer eingehalten werden. Dazu können gehören: Übergabe bestimmter Dokumente (z.B. Energieausweis, Baupläne, Genehmigungen). Durchführung von Reparaturen oder baulichen Maßnahmen vor der Übergabe.

Steuerliche Pflichten: Der Verkäufer muss sicherstellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verkauf erfüllt sind. Dies umfasst die Zahlung der notwendigen Steuern und Abgaben.