Der „Deutsche Verband“ und eine Autonomie für Südtirol 1919

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Der Deutsche Verband war der bürgerliche Zusammenschluss deutscher politischer Parteien, der im Oktober 1919 in Südtirol in Anbetracht der Annexion durch Italien vollzogen wurde. Er entstand aus dem Zusammenschluss der katholischen Tiroler Volkspartei unter Eduard Reut-Nicolussi und der Deutschfreiheitlichen Partei unter Julius Perathoner. Ziel war es, die Anliegen Südtirols gegenüber Rom vereint zu vertreten.

Die Südtiroler Sozialdemokraten schlossen sich hingegen mit der italienischen Sozialistischen Partei zusammen.

Wahlaufruf 1921 des „Edelweiß“-Verbandes

Bei den italienischen Parlamentswahlen von 1921 erhielt die Koalition 90 % der Stimmen und errang alle vier Sitze, die der Region zustanden. Gewählt wurden Friedrich von Toggenburg, Wilhelm von Walther, Eduard Reut-Nicolussi und Karl Tinzl.

Erster Vorsitzender des Deutschen Verbands war Eduard Reut-Nicolussi. 1923 wurde er durch den Rechtsanwalt Karl Tinzl abgelöst. 1924 wurden Karl Tinzl und Paul von Sternbach ins römische Parlament gewählt, weil ein Wahlbündnis mit den Slowenen gelang.

Die „faschistischen Sondergesetze“ (leggi fascistissime), auch „außerordentliche Gesetze des Faschismus“ (leggi eccezionali del fascismo) genannt, waren eine Reihe von Rechtsakten, die zwischen 1925 und 1926 erlassen wurden und mit denen die Umwandlung der Rechtsordnung des Königreichs Italien in den faschistischen Staat eingeleitet wurde.

Mit dem Königlichen Dekret vom 6. November 1926, Nr. 1848 (Einheitstext der Gesetze über die öffentliche Sicherheit) wurden die Präfekten angewiesen, alle Parteien, Vereinigungen und Organisationen aufzulösen, die gegen das Regime gerichtete Aktivitäten entfalteten.

Der Deutsche Verband wurde folglich 1926 zusammen mit den übrigen nichtfaschistischen Parteien verboten.

Nach 1945 wurde die politische Tradition des Deutschen Verbands von der Südtiroler Volkspartei (SVP) unter Verwendung des Symbols des Edelweißes und Übernahme des personellen Bestandes als „Sammelpartei“ fortgeführt.

Ein Autonomieentwurf für Südtirol

Der „Allgemeine Tiroler Anzeiger“ druckte am Dienstag, den 16. Dezember 1919, den Autonomieentwurf des Deutschen Verbandes ab. Der „Deutsche Verband“ arbeitete in realpolitischem Verantwortungsbewusstsein, nachdem weder die Selbstbestimmung in Form einer Angliederung an die Republik Deutschösterreich noch die durch Julius Perathoner 1918 proklamierte „Unteilbare Republik Südtirol“ („Republik Deutsch-Südtirol“) realistisch erschienen, einen bemerkenswerten Autonomieentwurf aus.

In der italienischen Ausgabe von Karl von Grabmayrs Buch „Süd-Tirol: Land und Leute vom Brenner bis zur Salurner Klause“ von 1920 wurde dieser Entwurf als zusätzlicher Text aufgenommen: „La passione del Tirolo innanzi all’annessione: con l’aggiunta del progetto d’autonomia presentato al Governo Italiano dalla Lega Tedesca (Deutscher Verband).“

Autonomiebestrebungen der Deutschsüdtiroler

Durch den Frieden von St. Germain wurde Südtirol der Herrschaft Italiens überantwortet. Während des Krieges hat es geheißen, die Entente kämpfe für die Befreiung der Völker und mit diesem Schlagwort hat sie viele geködert und für ihre Interessen Stimmung gemacht. Nachdem der Krieg von den Mittelmächten verloren war, brauchte die Entente den Aushängeschild nicht mehr. Der Grundsatz von der Völkerfreiheit und Selbstbestimmung wurde zurückgezogen und ihm die Geltung für die im Krieg unterlegene Partei versagt. Die Sieger überantworteten Millionen Deutscher der Fremdherrschaft. Entgegen dem Grundsatz vom Selbstbestimmungsrechte und entgegen dem von Wilson aufgestellten Prinzipe, daß die Völker nicht mehr wie Schachfiguren von der einen Souveränität in die andere verschoben werden dürften, wurden Millionen Deutsche an die Franzosen, Polen und Tschechen ausgeliefert und ein deutsches Land mit mehr als einer Viertelmillion Einwohner kam an Italien – unser liebes Südtirol. Bitteres Unrecht ist damit diesem wackeren Volke angetan worden.

An Widerspruch und Protesten hat es nicht gefehlt. Die Landesgeschichte Tirols während des nun bald ablaufenden Jahres ist voll von Protesten und Verwahrungen gegen das über Tirol verhängte Unrecht. Aus allen Gemeinden des südlichen Landesteiles ist die Stimme des Widerspruches erklungen und hat im Landtagssitzungssaale in Innsbruck ein tiefgefühltes Echo gefunden. Das ganze deutsche Volk trauert und klagt um das Schicksal Südtirols, aber es hofft zugleich, daß das Südtirol zugefügte Unrecht einstmals wieder gutgemacht werden wird. Sicher kommt diese Zeit. Und sie wird kommen, sobald das italienische Volk sich daran erinnert, daß ihm die Freundschaft des deutschen Volkes doch ungleich wertvoller und begehrenswerter ist, als der Besitz dieses Stückes deutschen Bodens zwischen Brenner und Salurn, der das gute Verhältnis beider großen Nachbarnationen stört und ihrer Freundschaft cin unübersteigliches Hindernis in den Weg legt. Wie leicht könnten Deutschland und Italien zusammenarbeiten zu beiderseitigem Vorteil, wenn nicht dieses Südtirol dazwischen wäre. Es ist kein Zweifel, daß auch heute schon einsichtige Italiener das anerkennen und wünschen, mit dem deutschen Volke sich auf guten Fuß zu stellen. Das deutsche Volk wird ja gewiß aus der heutigen Erniedrigung emporsteigen, es wird sich politisch und wirtschaftlich wieder aufraffen und dann wird Italien auf gute Freundschaft mit Deutschland viel größeres Gewicht legen, als auf die Brennergrenze, womit die Friedenskonferenz der Nation ein verhängnisvolles Geschenk gemacht hat.

Doch das sind die Hoffnungen der Zukunft. Praktische Politik muß sich nach den Verhältnissen der Gegenwart richten. Gegenwärtig ist unser Südtirol aber an Italien gekettet. Mit dieser Tatsache muß man eben rechnen. Die Südtiroler rechnen mit ihr und sie suchen sich ihr Haus auch unter fremdem Dache bewohnbar einzurichten.

Es ist schon mehrfach die Rede gegangen, daß Südtirol Ansprüche nach einer Autonomie und Selbstverwaltung erheben werde. Die gleiche Absicht sollen ja auch die Trientiner haben.

Von deutsch-südirolischer Seite wurden die Grundzüge der Autonomieansprüche bereits zu Faden geschlagen und formuliert. Sie wurden in diesen Tagen auch der italienischen Regierung unterbreitet. Sie stehen durchaus auf dem Boden einer bescheidenen Billigkeit, darauf berechnet, nicht etwa das am Lande und Volke durch Auferlegung der Fremdherrschaft verübte Unrecht anzuerkennen und vergessen zu machen, sondern bis zu künftiger gerechter Regelung ein einstweiliges Zusammenleben zu ermöglichen. Was das Land unter Oesterreich an Selbstverwaltungsrechten hatte, wird wohl auch Italien zugestehen. Daran ist nicht zu zweifeln. Italien versteht mitunter sehr gut, eine kluge Politik zu machen. Jetzt bietet sich hiezu eine ganz besondere Gelegenheit mit Rücksicht auf seine Zukunft und auf sein besonderes Verhältnis zum deutschen Volke. Die Grundzüge der angestrebten Autonomie sind von den Südtirolern in nachstehender Fassung formuliert worden:

1. Territoriale Grenzen.

Die territorialen Grenzen der zu schaffenden autonomen Provinz fallen ungefähr mit den Grenzen des bisherigen als Deutschsüdtirol bekannten Verwaltungsgebietes (Kreis-, Finanzbezirksdirektion-, Handelskammersprengel) zusammen. Es kommen hiezu die vier deutschen Gemeinden im oberen Nonstal, derzeit zum Sprengel der Bezirkshautmannschaft Cles gehörig, nämlich: unsere Frau im Walde, Proveis, Laurein, St. Felix und die beiden deutschen Gemeinden Truden und Altrei, welche derzeit zur Bezirkshauptmannschaft Cavalese gehören. In Fortfall kommen jene Teile der Bezirkshauptmannschaft Lienz, welche nicht dem Königreiche Italien angegliedert werden. Die Provinz hätte demnach zu umfassen die Gebiete der Bezirkshauptmannschaften Schlanders, Meran, Bozen, Brixen, Bruneck, Ampezzo, die autonome Stadt Bozen, die sechs genannten Gemeinden der Bezirks-hauptmannschaften Cles und Cavalese und die zu Italien gelangten Gebiete aus der Bezirkshauptmannschaft Lienz. Diese Gebiete stellen das geschlossene und zusammenhängende deutsche und ladinische Stamm- und Sprachgebiet Deutschsüdtirol dar. Die aus dem Verwaltungsgebiete des Trentino beanspruchten sechs Gemeinden haben rein deutsche Bevölkerung und stand ihnen deshalb, obwohl sie zu Gerichtsbezitken mit italienischer Amtsprache gehörten, seit uralter Zeit das Recht des Gebrauches ihrer deutschen Sprache vor den italienischen Gerichten zu. In der österreichischen Wahlordnung von 1907 wählten diese Gemeinden zusammen mit den angrenzenden deutschsüdtirolischen Bezirken. In den Bezirkshauptmannschaften Bozen und Bruneck liegen auch ladinische Gemeinden; Gröden in ersterer und Enneberg in letzterer, abgesehen vom Gebiete von Ampezzo, das ebenfalls von Ladinern bewohnt ist. Die Ampezzaner bedienen sich des Italienischen als Umgangs-, Amts- und Schulsprache. Im Einvernehmen mit der Bevölkerung dieser ladinischen Gemeinden und der Gemeinde Ampezzo verlangen wir, daß dieselben wie bisher, so auch in Hinkunft Deutschsüdtirol einverleibt und angegliedert bleiben, denn jahrhundertelanges Zusammenleben mit den deutschen Nachbarn hat diese Ladiner in so viele Beziehungen zu uns gebracht, daß sie sprachlich, kulturell und wirtschaftlich sich stets als zu Deutschsüdtirol gehörg betrachtet haben; trotz ihrer romanischen Abstammung sympathisieren sie mit den Deutschen; im Kampfe, welchen die Trentiner in den letzten Jahrzehnten um die Autonomie ihres Gebietes geführt haben, wurden nur die Fassaner für das Trentino beansprucht, nie aber die Angliederung von Gröden, Buchenstein, Enneberg und Ampezzo an das Trentino gefordert.

Wir sind in der Lage, im Anschlusse legale Beschlüsse sämtlicher ladinischen Gemeinden und der Gemeinde Cortina d’Ampezzo vorzulegen, welche die Belassung dieser Gebiete bei Deutschsüdtirol fordern. Sollte übrigens die italienische Regierung mit dieser Willenskundgebung sich nicht begnügen, so schlagen wir vor, das Ergebnis einer Volksabstimmung in diesen Gemeinden entscheiden zu lassen.

2. Name, Landesfarben und Wappen.

Die mit den unter 1 umschriebenen territorialen Grenzen zu bildende Provinz soll den Namen „Tirol“ führen. Der Umstand, daß auch eines der Länder der Republik Deutschösterreich diesen Namen führt, kann dem nicht entgegenstehen, da zahlreiche Präzedenzfälle bestehen, in denen verschiedenen Staaten angehörige Provinzen den gleichen Namen führten oder führen (Italien-Frankreich: Savoyen, Deutschland-Frankreich: Lothringen, Belgien-Luxemburg: Luxemburg, Deutschland-Dänemark: Schleswig usw.).

Wir verlangen die Beibehaltung der alten, uns durch jahrhunderte lange Geschichte teuer gewordenen Landesfarben rot-weiß und den Tiroler Adler als Wappen der Provinz.

3. Begriff der Autonomie.

Die von uns angestrebte Selbstverwaltung soll der Souveränität des italienischen Staates, den obersten staatlichen und Kronrechten nicht vorgreifen. Im Wesen kommt die von uns verlangte Autonomie jener der ehemaligen österreichischen Kronländer gleich, denen die Zentralgewalt die Ausübung gewisser Regierungsrechte kraft verfassungsrechtlicher Bestimmungen übertrug. Ob der Vergleich in allen Einzelheiten stimmt, wird auf die endgütige Festlegung dieser Einzelheiten ankommen. Er wurde daher nur verwendet, um einerseits den tiefgehenden Unterschied zwischen der von uns gewollten Provinz und der Provinz im Sinne der italienischen Verfassung zu betonen, andererseits aber um darzutun, daß die Autonomie in unserem Sinne nicht einen Staat im Staate schaffen will, da die wesentlichen Hoheitsrechte, des in der Zentralregierung verkörperten Einheitsstaates, also zum Beispiel Militärhoheit, Vertretung nach Außen, Steuerhoheit, Rechtssprechung usw. grundsätzlich nicht angetastet werden.

Auch in anderen Belangen, die in die Autonomie allerdings einbezogen werden, ist die Oberhoheit des Zentralstaates nicht ausgeschaltet, sondern wirkt, um nur das Wesentliche hervorzuheben, in der Weise, daß die gesetzgebende Gewalt dieses Gebietes an die Sanktion der Krone
gebunden bleibt und daß die Verwaltungsorgane des autonomen Landes unter der Oberaufsicht der Zentralgewalt stehen und über ihre Entscheidungen in letzter Instanz ein oberster Verwaltungsgerichtshof bestellt wird. Nach Festlegung dieses Begriffes „Autonomie“ in den allerweitesten Umrissen verlangen wir demnach, daß der italienische Staat auf Grund von vorhergehenden Verhandlungen einverständlich mit den Vertretern des Landes Tirol diese autonome Stellung reichsgesetzlich mit pragmatischer Bindung festlege.

4. Materielle Grenzen der Autonomie.

Dem Zentralstaate bleiben jedenfalls vorbehalten:

1. Die Militärhoheit, unbeschadet unserer Forderung der Befreiung vom
Militärdienste.

2. Die Vertretung nach außen.
Die Steuerhoheit, wobei eine angemessene Uebergangsfrist zum italienischen Steuersystem verlangt wird.

3. Die Steuerhoheit, wobei eine angemessene Uebergangsfrist zum italienischen Steuersystem verlangt wird.

4. Die Zoll- und Handelspolitik mit Berücksichtigung einer durch die Grenzlage gebotenen Uebergangszeit.

5. Die Gerichtshoheit.

6. Das Verkehrswesen (Eisenbahnen, Post, Telegraph usw.).

7. Alle übrigen Zweige der Staatsverwaltung, insoweit sie nicht ausdrücklich der legislativen oder administrativen Kompetenz der autonomen Behörden zugewiesen werden.

Auch auf jenen Verwaltungsgebieten, welche der Regelung durch die Zentralgewalt grundsätzlich vorbehalten bleiben, sind jedoch in der autonomen Provinz Tirol im Rahmen des italienischen Verwaltungssystems eigene auf die Provinz beschränkte Verwaltungsstellen zu errichten.

5. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bestimmungen.

Zur Ausübung der autonomen Rechte in legislativer und administrativer Beziehung besteht ein auf Grund des allgemeinen, gleichen direkten Wahlrechtes nach dem Proporzionalsystem zu wählender Landtag in Tirol mit dem Sitze in Bozen.

Dessen ausführendes Organ ist ein aus ihr gewählter Landesausschuß und an seiner Spitze ein von ihm gewählter Landeshauptmann als oberster autonomer Landeschef. Der Landtag bestimmt sich seine Geschäftsordnung selbst. Als Vertreter des Zentralstaates fungiert ein Statthalter (Generalkommissär), der von der Zentralregierung ernannt wird. Er ist der oberste Landeschef der ganzen der Zentralregierung vorbehaltenen Administration. Er kann den Sitzungen des Landtages beiwohnen und hat das Recht, Gesetzesvorlagen namens der Zentralregierung einzubringen. Vom Landtage beschlossene Gesetze erhalten durch die Sanktion der Krone Rechtskraft. In administrativer Beziehung faßt der Landtag innerhalb seiner Kompetenz vollkommen selbständige Beschlüsse, welche nur im Falle, als sie geltenden Gesetzen widerstreiten, vom Statthalter suspendiert werden können. Der Landtag kann dagegen bei der Zentralregierung Einspruch erheben.

Die Errichtung einer obersten richterlichen Verwaltungsbehörde als Rekursinstanz gegen Entscheidungen des Landesausschusses ist vorzusehen.

Der Landesausschuß fungiert als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und als zweite Instanz im Sinne der bestehenden Gemeindegesetzgebung.

6. Wirkungskreis des Landtages

Der Landtag hat legislative und administrative Befugnisse in den nachstehenden Angelegenheiten:

a) In legislatorischer Beziehung:

Dem Landtage steht das ausschließliche Gesetzgebungsrecht zu: in allen Angelegenheiten der Landeskultur und des Agrarwesens, des Gemeinde- und Heimatswesens, des Schulwesens (für Volks-, Mittel- und Fachschulen), des Gewerbewesens, in Veterinär-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten, in Gewerbe-und Bausachen (Bauordnungen), in Wasserrechtsangelegenheiten (insbesondere in Sachen der Ausnützung der Wasserkräfte);

in allen Angelegenheiten des Kreditwesens (Organisation und Betrieb der Spar- und Vorschußkassen, Raiffeisenkassen, Gewerbe- und Wirtsgenossenschaften usw.);

in allen Angelegenheiten, welche Organisation, Wirkungskreis und Ausbau der autonomen Provinzialverbände (Handels- und Gewerbekammer, landwirtschaftliche Genossenschaften, Provinzialkulturrat, Provinzial-verkehrsrat usw.) betreffen;

ferner in Verkehrsangelegenheiten, soweit hiedurch Interessen des Fremdenverkehrs berührt werden;

in Angelegenheiten des inneren Sicherheitsdienstes (Polizei, inklusive Po-lizeistrafrecht, Provinzialgendarmerte);

schließlich in allen durch die derzeitige Tiroler Landesordnung dem tirolischen Landtag sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten.

In finanzieller Beziehung steht dem Landtage das Recht zu, Anleihen aufzunehmen und Provinzialumlagen zu beschließen.

b) In administrativer Beziehung:

Der vom Landtage gewählte Ausschuß (Landesausschuß) fungiert als oberste administrative und exekutive Behörde für die Provinz in allen nicht der Kompetenz der Zentralregierung vorbehaltenen Angelegenheiten.

Dem Landesausschusse steht das Recht der Leitung und Kontrolle der autonomen Provinzialbehörden zu, einschließlich des Rechtes der Ernennung der Beamten der autonomen Provinzialverwaltung.

Im übrigen übt er jene Funktionen aus, welche dem tirolischen Landesausschusse zugewiesen waren.

6. Aufrechterhaltung der bisherigen sonstigen autonomen Körperschaften.

Alle nach den bisherigen Gesetzen bestehenden Autonomien wie jene besondere der Stadt Bozen, die Autonomie der Gemeinden im allgemeinen, ferner die bestehenden autonomen Körperschaften wie Handels- und Gewerbekammer, die landwirtschaftlichen Genossenschaften, Fremdenverkehrsorganisationen usw. haben unverändert aufrecht zu bleiben.

Die Städte Meran und Brixen sollen ein gleiches eigenen Statut erhalten wiedie Stadt Bozen.

Für das Gebiet der Provinz Tirol ist ein eigener Landeskulturrat zu errichten.

7. Anteil am ehemaligen gemeinschaftlichen Landesvermögen des Kronlandes Tirol.

Der nach einem festzustellenden Schlüssel auf das Gebiet der zu errichtenden Provinz Tirol entfallende Teil des Landesvermögens des ehemaligen Kronlandes Tirol ist dieser Provinz zum Eigentume zuzuweisen.

9. Reichsvertretung.

Die Provinz Tirol bildet einen eigenen Parlamentswahlkreis. Wir verweisen zur Begründung auf unsere Denkschrift, welche wir im Gegenstande aus den Herrn Ministerpräsidenten, den Herrn Chef des Amtes der neuen Provinzen und an den Herrn Generalkommissär der Venezia Tridentina gerichtet haben.

10. Bisher bestehende Gesetze und Behörden.

Alle derzeit bestehenden Gesetze und Verordnungen sind, soweit nicht gesamt-staatliche Interessen in Betracht kommen, aufrechtzuerhalten. Abänderungen können nur im Wege der staatlichen Legislative erfolgen. Bezüglich der unter die Kompetenz des Landtages fallenden Materien können Abänderungen nur durch den Landtag erfolgen. Ebenso bleiben die bisherigen Behörden in der alten Organisation aufrecht.

Abänderungsanträge der Zentralregierung, welche den bestehenden Rechtszustand betreffen, sind vorerst dem Landtage zur Begutachtung vorzulegen.

Innerhalb 20 Jahren nach Inkrafttreten der Landesverfassung können Abänderungen an der bestehenden allgemeinen bürgerlichen und Verwaltungsgesetz-gebung (Zivilrecht, Zivilprozeß, Strafrecht, Handels, Wechsel, Konkursrecht, Außerstreitiges, Gewerberecht, sozialpolitische Gesetze und aller in diese Materien überhaupt gehörigen Gesetze) nur mit Zustimmung des Landtages erfolgen.

Auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation muß ein deutscher Senat bei der zweiten und dritten Instanz für die aus der Provinz Tirol anfallenden Rechtssachen geschaffen werden.

11. Schutz der Nationalität und Sprache.

Der deutsche Volksstamm in Tirol wird als selbstständige Nationalität anerkannt.

Die Sprachenfrage muß gesetzlich geregelt werden, wobei als erster Grundsatz zu gelten hat, daß jeder Deutsche sich vor jeder Behörde in Tirol der deutschen Sprache bedienen kann und Erledigungen in dieser Sprache erhält. Hinsichtlich des Sprachgebrauches im äußeren und inneren Dienst bei sämtlichen autonomen Behörden in der Provinz Tirol, einschließlich der Gerichte sowie der in zweiter und dritter Instanz erkennenden Senate hat der bisherige Zustand in Geltung zu bleiben. Im äußeren Dienst bei Eisenbahnen, Post, Telegraphen und sonstigen Verkehrsanstalten, sowie bei allen der italienischen Zentralregierung unterstellten Behörden innerhalb der Provinz Tirol ist der deutschen Sprache völlige Gleichberechtigung mit der italienischen einzuräumen. Die deutschen Ortsbezeichnungen sind auch im offiziellen Verkehre beizubehalten.

12. Schulangelegenheiten.

a) autonome Regelung.

Die im Punkte VI geforderte Gesetzgebung des Landtages in Schulsachen erstreckt sich auf das gesamte Schulwesen der Provinz, und zwar auf das 1. elementare, 2. mittlere, 3. fachliche.

Hiebei kommt im einzelnen in Betracht: die Schulaufsicht (Schulbehörden und deren Kompetenzen, Organe der Schulaufsicht, Landes-Bezirksschulinspektoren), Zweck und Organisation der einzelnen Schulkategorien und Schultypen. (Allgemeine Volks- und Bürgerschulen für die schulpflichtige Jugend. Mittelschulen: achtstufige Gymnasien, siebenstufige Realschule, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Mädchenlyzeum und höhere Töchterschulen mit dem Lehrplane des Lyzeums, Handelsschulen, Gewerbeschulen, fachliche Schu-len, gewerbliche, fachliche und allgemeine Fortbildungskurse. Anstalten für das vorschulpflichtige Alter.) Lehrpläne und die übrigen Maßnahmen für die innere Einrichtung, Vorbildung und Qualifikation des Lehrpersonales und über dessen Rechte und Pflichten.

Schulhygienische Maßnahmen, (Schulhäuser) Errichtung der einzelnen Schulkategorien und Bestreitung des Aufwandes. Regelung des privaten Schulwesens. Schulpflicht und Regelung des Schulbesuches.

b) Uebergangsbestimmungen.

Bis zum Inkrafttreten der autonomen Regelung des Schulwesens der Provinz durch den Landtag sind verschiedene provisorische Maßnahmen notwendig. Sie sind, soll das Schulwesen in Deutschsüdtirol nicht dauernd Schaden nehmen, außerordentlich dringlich. Es muß vor allem sofort ein provisorischer Landesschulrat für das gesamte deutsche Schulwesen in Deutschsüdtirol im Sinne des Schulaufsichtsgesetzes errichtet werden. Als höhere Aufsichtsinstanz über die Bezirksschulinspektoren ist ein Landesschulinspektor für die deutschen Schulen in Deutschsüdtirol zu bestellen. Der derzeitige Zustand, der mangels einer höheren Stelle kein einheitliches Vorgehen der Bezirksschulinspektoren gewährleistet, ist durchaus unhaltbar. Desgleichen ist für Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten ein Landesschulinspektor erforderlich, ebenso für die bestehenden Fachgewerbeschulen, Handelsschulen usw. Bis zur endgültigen Festlegung der Provinzialautonomie sind neben den fachlichen Inspektionsorganen beim Generalkommissariat für das gesamte deutsche Schulwesen in Deutschsüdtirol eigene Referenten für die administrativen Schulangelegen-heiten zu bestellen. Sämtliche oben erwähnten Funktionäre haben selbstverständlich der deutschen Nation anzugehören. Insolange nach der derzeitigen Praxis vor Inkrafttreten der Autonomie manche Fragen und Belange des Erziehungs- und Unterrichtswesens von der Entscheidung des Unterrichtsministeriums in Rom abhängen, müssen auch dieser Stelle fachkundige Referenten beigegeben werden, die dem deutschen Beamten- und Lehrerstande zu entnehmen sind.

Ohne die Durchführung dieser verlangten lediglich provisorischen Charakter tragenden Maßnahmen werden sich in der Durchführung der bestehenden Schulgesetze bald schwere Mißstände zeigen, die dem Schulwesen in Deutschsüdtirol großen Schaden bringen. Da dieses Schulwesen stets ein geradezu vorbildliches gewesen ist, das die bezüglichen Einrichtungen anderwärts weit übertroffen hat, so müssen wir uns mit allem Nachdrucke dafür einsetzen, daß die bestehenden bewährten Einrichtungen auch während dieser provisorischen Uebergangszeit unter allen Umständen aufrecht bleiben.

Hochschulen. Die Gültigkeit der auf deutschösterreichischen oder deutschen Hochschulen erworbenen Zeugnisse wird ohne weiteres Verfahren insbesondere auch für den Antritt von Staatsämtern anerkannt.

13. Beibehaltung der Beamten.

Alle derzeit angestellten Beamten müssen auf ihrem Posten belassen werden.

Freigewordene Stellen müssen auch für solche deutschösterreichische insbesonders nordtirolische Bewerber offen gelassen werden, welche sich bereit erklären, die italienische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Es muß der Grundsatz gelten, daß auch die staatlichen Beamten in erster Linie aus Tirol sein müssen. Jeder allenfalls angestellte Nichttiroler muß der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. In Tirol angestellte Beamte dürfen gegen ihren Willen nicht außerhalb Tirols verwendet werden. Pensionisten, die in Tirol früher angestellt waren, werden, wenn sie die italienische Staatsbürgerschaft erwerben wollen, von der italienischen Regierung übernommen und ihnen die Pension auf der bisherigen Grundlage in Lire im Verhältnis 1 : 1 ausgezahlt.

14. Finanzielles.

Die im Lande erzielten Einnahmen aus direkten und indirekten Steuern, Monopolen, Gefällen usw. sind, was gesetzlich festzulegen wäre, in erster Linie für die finanziellen Bedürfnisse der Provinz zu verwenden, wodurch die Steuermoral der Bevölkerung gehoben würde. Im übrigen verpflichtet sich die italienische Zentralverwaltung der Landesregierung zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse, analog den ehemaligen Ueberweisungen des österreichischen Staates die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

15. Militärwesen.

Die in Tirol heimatszuständigen Personen sind vom allgemeinen Militärdienste befreit und werden zur Militärleistung nur in einer Form herangezogen, welche über die Verpflichtung der bisherigen Standschützenorganisationen nicht hinausgeht. Die aus den Gebietsangehörigen gebildete Wehrmacht hat den Charakter einer Miliz, die ausschließlich zur Verteidigung der eigenen Provinz bestimmt ist und daher außerhalb derselben weder im Frieden noch im Kriege verwendet werden darf.

Die Höhe des Kontingentes stellt der Landtag fest.

16. Kirchliche Angelegenheiten.

Der bisherige deutsche Anteil der Diözese Trient ist der Diözese Brixen zuzuweisen. Die bisherige kirchenpolitische Gesetzgebung bleibt im allgemeinen aufrecht. Die Geistlichkeit wird in rechtlicher Beziehung der italienischen gleichgestellt, ohne die bisherigen Vorteile zu verlieren. Die Kongrua ist wie bisher auszuzahlen.

17. Staatsangehörigkeit.

Die Bestimmungen des Friedensvertrages von St. Germain, Art. 70 ff. sind in liberalster Weise durchzuführen. Speziell sind auch alle nach dem 24. Mai 1915 erfolgten Aufnahmen in den Heimatverband einer tirolischen Gemeinde ohne Einschränkung als vollgültig zu erkennen. Das im Friedensvertrage in den Art. 71, 72 vorgesehene Optionsrecht und überhaupt alle Ansuchen um Aufnahme in den italienischen Staatsbürgerverband sind in allen Fällen bejahend zu erledigen, wo der Betreffende Grundbesitz, Ausübung eines Gewerbes, öffentliche Stellung oder eine Seßhaftigkeit seit einer gewissen Zeit nachweisen kann.

18. Schutz der italienischen Minoritäten in der Provinz Tirol.

Die Lösung dieser Frage wird, da wir die konkreten Wünsche der italienischen Regierung in dieser Richtung nicht kennen, den kommenden Verhandlungen über das Autonomie-Projekt vorbehalten.

Wie es weiter ging

Italien verfügte nach dem Ersten Welkrieg bis zur faschistischen Machtübernahme über fünf „liberale“ Nachkriegsregierungen. Francesco Severio Nitti war zwischen 23. Juni 1919 und dem 15. Juni 1920 der Ministerpräsident Italiens. Gegenüber Südtirol zeigte sich Nitti relativ offen.

Am 15. Juni 1920 gingen die Regierungsgeschäfte an Giovanni Giolitti über. Mit dem Annexionsdekret vom 10. Oktober 1920 setzte er die italienische Gesetzgebung durch. Als Reaktion daraufhin erklärte Nordtirol den 10. Oktober als Landestrauertag.

Mit dem faschistischen „Marsch auf Bozen“ am 1. und 2. Oktober 1922 wurden die Autonomie-Wünsche begraben und es begann der Überlebenskampf der Südtiroler.

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