Das Verwaltungsgericht Bozen hat im Mai 2025 einen Rekurs von Anrainern angenommen, wonach die Ausweisung einer Mischzone in der Gemeinde Vöran angefochten wird (Link). Die Begründungen haben es in sich, sind nämlich durchaus auf andere, ähnliche Fälle anwendbar.
Das Verwaltungsgericht hält fest: „Im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung kann nämlich in Fällen, in denen eine Änderung der städtebaulichen Widmung unmittelbare Auswirkungen auf das Umfeld und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten angrenzender Grundstücke oder Liegenschaften hat, sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse der betroffenen Nachbarn gegeben sein.“
Und weiter: „Demnach ist die Anfechtung von Planungsinstrumenten insbesondere dann als zulässig anzusehen, wenn sich der Rekurssteller auf planerische Festsetzungen berufen kann, die sein Eigentum unmittelbar beeinträchtigen oder die zu einer erheblichen Minderung des Marktwertes oder der Gebrauchstauglichkeit seiner Liegenschaft führen. Es obliegt dem Rekurssteller darzulegen und gegebenenfalls zu belegen welcher spezifische Nachteil ihm durch die angefochtenen Maßnahmen entsteht. Dieser Nachteil kann sowohl vermögensrechtlicher Natur sein als auch in einer Verschlechterung der Lebensqualität oder einer städtebaulichen Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets bestehen“.
Stattgegeben wurde den Rekurseinbringern, die die folgenden Punkte vorgebracht haben:
- Die Gemeinde habe die in Art. 19 Abs. 6 des L.G. Nr. 9/2018 vorgesehene Obergrenze von 1.000 m² für Mischzonen, die von der Verpflichtung ausgeschlossen sind, Flächen dem geförderten und „konventionierten“ Wohnbau vorzubehalten umgangen, indem sie in zeitlicher Abfolge zwei Mischzonen unter 1.000 m² auf derselben Parzelle ausgewiesen habe. Da die Ausweisung einzelner Baulose keiner weitsichtigen, nachhaltigen Raumplanung entspreche, hätte diese Vorgangsweise nur der Befriedigung von privaten Interessen gedient. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung und fehlerhafter Anwendung der Bestimmung von Art. 18 und Art. 19 LGRL 9/2018 und insbesondere des Art. 19 Abs. 6 LGRL 9/2018 (Umgehung des Gesetzes). Befugnisüberschreitung wegen fehlender Instruktionstätigkeit, Tatsachenverkennung und unzureichender Begründung, wegen fehlendem öffentlichen Interesse und Verfolgung von Privatinteressen.
- Die angefochtenen Maßnahmen seien ohne Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) erfolgt, obwohl die betroffene Fläche sensible Lebensräume sowie geschützte Arten – namentlich die Mauereidechse – umfasst. Die Entscheidung, von einer SUP abzusehen, sei inhaltlich widersprüchlich, beruhe auf unzureichender Tatsachenermittlung und sei ohne eigenständige Prüfung durch die Gemeinde ergangen. „Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 – Anhang A laut L.G. Nr. 17 vom 13.10.2017 und der Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (SUP-Pflicht), wegen Verletzung Art. 41 i.V.m. Art. 53 und 54 Abs. 2 LGRL 9/2018 und wegen Verletzung der Bestimmungen des Landesgesetz Nr. 6/2010 i.V.m. der Berner Konvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992). Befugnisüberschreitung wegen unzureichender Begründung, mangelhafter Sachverhaltsermittlung, grober Unlogik, Faktenfehlbewertung und Widersprüchlichkeit“.
- Die Gemeinde habe keine angemessenen Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung getroffen, wie es Art. 53 LGRL 9/2018 vorschreibt. Eine bloße Veröffentlichung auf der Amtstafel sowie eine Besprechung im Gemeinderat erfüllten die Anforderungen an eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung nicht und seien daher unzureichend. „Rechtswidrigkeit wegen Verletzung und fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen von Art. 54 i.V.m. Art. 53 LGRL 9/2018. Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung, fehlender Transparenz, unzureichender Begründung, wegen fehlendem öffentlichen Interesse und Verfolgung von Privatinteressen“.
- Es seien keine Alternativen geprüft und keine ausreichende Bedarfserhebung für neuen Wohnraum vorgenommen worden. Die Umwidmung betreffe eine ortsprägende Grünfläche im Dorfzentrum, deren Erhalt für die zukünftige Entwicklung des Ortes wesentlich sei. „Rechtswidrigkeit wegen Verletzung und fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen von Art. 1 und 2, Art. 54 i.V.m. Art. 53 LGRL 9/2018. Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung, fehlender Transparenz, unzureichender Begründung, wegen fehlendem öffentlichen Interesse und Verfolgung von Privatinteressen. Befugnisüberschreitung wegen Fehlens der Suche nach Alternativen“.


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