Das Landesgesetz „Allgemeine Brandschutzverfahren, Landesgesetz 15.04.2025, Nr. 4 ersetzt jenes aus dem Jahr 1992. Es ist eine Verfahrensverordnung: Die geltenden technischen Regeln bleiben unverändert.
Die einzige neue Verpflichtung besteht darin, dass die für die kontrollpflichtige Tätigkeit verantwortliche Person alle fünf Jahre überprüfen muss, ob sich die Bedingungen für die Tätigkeit im Laufe der Jahre geändert haben. Damit geht eine entsprechende rechtliche Verantwortung einher. Das Südtiroler Landesgesetz, das die Brandverhüütung regelt, gleicht sich dadurch an den staatlichen Brandschutzkodex (Ministerialdekret vom 3. August 2015) an.
Für bereits bestehende Tätigkeiten schreibt das Gesetz 4/2025 in Artikel 16 vor:
(7) Die Verantwortlichen der kontrollpflichtigen Tätigkeiten, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und in deren Fall die Brandschutzabnahme gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, länger als drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückliegt, müssen die in Artikel 9 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllen, sobald die ersten Baumaßnahmen erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von: einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für Tätigkeiten der Kategorie C laut Anhang I des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151; 10); fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für Tätigkeiten der Kategorien A und B laut Anhang I des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151. 11)
Das Südtiroler Landesgesetz 4/2025 knüpft ausdrücklich an die kontrollpflichtigen Tätigkeiten gemäß DPR 151/2011 an und definiert den „Verantwortlichen der Tätigkeit“ als die natürliche oder juristische Person, die die Brandschutzpflichten für die betreffende Tätigkeit einzuhalten hat; normalerweise ist das der Betreiber oder Verwalter.
Im Brandschutzrecht ist die „persona responsabile dell’attività“ bzw. der „responsabile dell’attività“ jene Person, die gegenüber der Feuerwehr für die betreffende Tätigkeit (z. B. eine Tiefgarage nach Tätigkeit Nr. 75 DPR 151/2011) verantwortlich ist.
Dabei ist nicht die Art des Betriebs, sondern wer die tatsächliche Verfügungs- und Organisationsgewalt über die Tätigkeit hat, entscheidend. In der Regel handelt es sich um den gesetzlichen Vertreter. Entscheidend ist stets, wer die Tätigkeit tatsächlich organisiert, betreibt und die Verantwortung für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften gegenüber den Brandschutzbehörden trägt. In Südtirol ist es das Amt für Brandschutzverhütung, in Italien sind es das Corpo Nazionale dei Vigili del Fuoco.
Bei einem Kondominium oder einer Kondominiumsgarage ist es in der Regel der Kondominiumsverwalter (amministratore di condominio), weil er die Gemeinschaftsanlage verwaltet und die brandschutztechnische Tätigkeitsmeldung einreicht bzw. erneuert. Der Verwalter haftet für Gegenstände, die brandschutztechnisch nicht ordnungsgemäß lagern.


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