Das Landesgesetz 4 / 2025 regelt den Brandschutz in Südtirol. Zwar hat Südtirol primäre Gesetzgebungsbefugnis im Brandschutz, das Land bezieht sich dabei jedoch auf die staatlichen Vorgaben.
Unterschieden werden dabei drei Begriffe:
„Befähigter Techniker/befähigte Technikerin“: qualifizierte Fachkraft, eingetragen in ein Berufsregister und im entsprechenden Zuständigkeitsbereich tätig.
„Brandschutzexperte/Brandschutzexpertin“ („profesionista antincendio“): qualifizierte Fachkraft, eingetragen in ein Berufsregister und in die eigenen Verzeichnisse des Innenministeriums laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, in geltender Fassung, im entsprechenden Zuständigkeitsbereich tätig.
„Brandschutzplaner/Brandschutzplanerin“: befähigter Techniker/befähigte Technikerin oder Brandschutzexperte/Brandschutzexpertin, der/die das Brandschutzprojekt ausarbeitet. Der Brandschutzplaner muss in der Regel kein Brandschutzexperte sein, sondern ein befähigre Techniker (Ingenieur, Architekt, Geometer, Fachingenieur).
In bestimmten Bereichen ist die Heranziehung eines Brandschutzexperten erforderlich. Bei erhöhtem Risiko, bei der Anwendung alternativer Methoden, bei einer detaillierten Brandschutzplanung, bei bestimmten formellen Vorgängen oder bei der Anwendung ausländischer Normen ist die Heranziehung eines Brandschutzexperten zwingend notwendig.


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