Temporäre Baugrubensicherung: Ist eine statische Abnahme erforderlich?

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Bei Bauvorhaben mit Platzknappheit werden häufig Mikropfahlwände oder Nagelwände zur temporären Baugrubensicherung eingesetzt. Dabei stellt sich die Frage, ob für diese Bauwerke eine statische Abnahme („collaudo statico“) erforderlich ist.

Entscheidend ist nicht allein, ob die Wand als „temporär“ bezeichnet wird, sondern ihre Funktion innerhalb des Tragwerks sowie die Art und Weise, wie sie im statischen Projekt geplant und bei den zuständigen Behörden eingereicht wurde.

Nach den „Norme Tecniche per le Costruzioni“ (NTC 2018) sind geotechnische Bauwerke entsprechend ihrer tatsächlichen Funktion zu bemessen, auszuführen und zu kontrollieren. Für die Frage der Abnahme ist daher zu unterscheiden, ob die Mikropfahlwand eine dauerhafte Tragfunktion erfüllt oder lediglich als Bauhilfsmaßnahme während der Bauphase dient.

Wann ist ein Prüfingenieur (Collaudatore) erforderlich?

Die Verpflichtung zur statischen Abnahme ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 des DPR 380/2001 (Testo Unico dell’Edilizia):

Tutte le costruzioni di cui all’articolo 53, comma 1, la cui sicurezza possa comunque interessare la pubblica incolumità devono essere sottoposte a collaudo statico.“ („Alle Bauwerke gemäß Artikel 53 Absatz 1, deren Sicherheit die öffentliche Sicherheit betreffen kann, sind einer statischen Abnahme zu unterziehen.“)

Art. 67 Abs. 2 legt zudem fest:

Il collaudo deve essere eseguito da un ingegnere o da un architetto, iscritto all’albo da almeno dieci anni, che non sia intervenuto in alcun modo nella progettazione, direzione, esecuzione dell’opera.“ („Die statische Abnahme muss von einem Ingenieur oder Architekten durchgeführt werden, der seit mindestens zehn Jahren in das Berufsverzeichnis eingetragen ist und weder an Planung, Bauleitung noch Ausführung beteiligt war.“)

Daraus ergibt sich, dass ein unabhängiger statischer Abnahmeprüfer immer dann erforderlich ist, wenn für das betreffende Bauwerk eine gesetzliche Verpflichtung zum statischen Prüfverfahren besteht.

Dauerhafte Tragfunktion

Wird die Mikropfahlwand als eigenständiges Tragwerk geplant und übernimmt sie auch nach Fertigstellung des Gebäudes eine statische oder geotechnische Funktion, kann sie den für dauerhafte Bauwerke vorgesehenen Prüf- und Abnahmevorschriften unterliegen. In diesem Fall sind die Anforderungen des DPR 380/2001 sowie der NTC 2018 zu beachten.

Ausschließlich temporäre Baugrubensicherung

Anders verhält es sich bei einer Mikropfahlwand, die ausschließlich zur Sicherung des Baugrubenaushubs errichtet wird und deren Funktion nach Fertigstellung vollständig von den endgültigen Bauteilen, beispielsweise Kellerwänden, Tiefgaragenwänden oder Fundamentplatten, übernommen wird.

In diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um ein provisorisches Bauwerk. Im Vordergrund stehen dann die Ausführungskontrolle, die Dokumentation der eingebauten Materialien, die Nachweise der ausführenden Unternehmen sowie die Überwachung durch Bauleitung und Tragwerksplaner.

Insofern die Mikropfahlwand keine dauerhafte Funktion im Endzustand erfüllt und im eingereichten Projekt ausdrücklich als temporäre Bauhilfsmaßnahme ausgewiesen ist, ist in der Regel kein eigenständiger statischer Abnahmebericht für die Wand erforderlich.

Die Beurteilung erfolgt stets anhand der konkreten Projektunterlagen.

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