Regelmäßige Bestätigung der Brandschutzkonformität in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol

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Mit der „Beeidigung zur regelmäßigen Bestätigung der Brandschutzkonformität“ („Asseverazione ai fini della attestazione di rinnovo periodico di conformita’ antincendio“, Formular D11) wird das System der Erneuerung der brandschutztechnischen Konformität, das aus dem staatlichen Brandschutzkodex resultiert, gemäß Landesgesetz „Allgemeine Brandschutzverfahren“ vom 15.04.2025, Nr. 4 in der Autonomen Provinz Bozen eingeführt.

Die „Durchführungsverordnung über die allgemeinen Brandschutzverfahren“ (Beschluss der Landesregierung Nr. 494 vom 19/06/2026) beinhalten die notwendigen Detailregelungen zu den Bestimmungen des Landesgesetzes 4/2025 zu den Allgemeinen Brandschutzverfahren.

Steht eine Bestätigung der Brandschutzkonformität an, zahlt es sich aus, im Vorfeld zu prüfen, ob alle Grundlagen gegeben sind. Aus diesem Grund schlagen staatliche Brandschutzexperten ein Audit vor (Service-Vertrag), das die Tätigkeiten laufend begleitet und somit frühzeitig – und nicht erst kurz vor der notwendigen Bestätigung – Abweichungen feststellt.

Im Wesentlichen werden mit der „Beeidigung zur regelmäßigen Bestätigung der Brandschutzkonformität“ einerseits die Vorkehrungen des aktiven und andererseits die Vorkehrungen des passiven Brandschutzes auf ihre Effektivität überprüft:

Zu den passiven Brandschutzvorkehrungen gehören die Feuerreaktion, der Brandwiderstand, die Brandabschottung sowie die Fluchtwege.

Das Gesetz 4 / 2025 sieht grundsätzlich vor, dass bestehende kontrollpflichtige Tätigkeiten die Verpflichtungen laut Landesgesetz 4/2025 erfüllen müssen, sobald die ersten Baumaßnahme erfolgen, in jedem Fall aber innerhalb von 5 Jahren für Tätigkeiten der Kategorie A und B und innerhalb von 1 Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes für Tätigkeiten der Kategorie C.

Die Fristen für Tätigkeiten der Kategorie C werden mit dem Leitfaden zur Abänderung und Anwendbarkeit des Artikels 16 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 15. April 2025, Nr. 4 verlängert und es wird die Umsetzung spezifiziert:

Wird eine Abweichung zwischen dem Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme und dem tatsächlichen Zustand festgestellt, ist innerhalb der technisch möglichst kürzesten Zeit zu prüfen, ob diese Abweichung eine brandsicherheitsrelevante Änderung des ursprünglich abgenommenen Projekts darstellt.

  • Ist die Abweichung nicht wesentlich, wird das Projekt an den tatsächlichen Zustand angepasst, und die Abnahmedokumentation wird innerhalb der technisch möglichst kürzesten Zeit mit den vorgenommenen Änderungen ergänzt. Anschließend kann die regelmäßige Bestätigung der Brandschutzkonformität erfolgen, die in jedem Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durchgeführt werden muss. Andernfalls muss bis zum 31. Dezember 2026 ein Anpassungsplan erarbeitet werden, damit die Frist für die Übermittlung der regelmäßigen Bestätigung der Brandschutzkonformität bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden kann.
  • Wird zwischen dem Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme und dem tatsächlichen Zustand eine Abweichung festgestellt, die eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Brandsicherheit mit sich bringt, ist es erforderlich, das Brandschutzprojekt sofort an die neue Situation an zupassen und eine neue Brandschutz-ZeMeT mit beigefügter Beeidigung zu übermitteln.

Sind das Brandschutzprojekt oder die Brandschutzabnahme nicht mehr auffindbar, jedoch die entsprechenden Eckdaten in der Benutzungsgenehmigung enthalten, ist es erforderlich, innerhalb der technisch möglichst kürzesten Zeit das ursprüngliche Projekt auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen zu „rekonstruieren“, wobei die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die endgültige Frist für die regelmäßige Bestätigung der Brandschutzkonformität ist der 31. Dezember 2028 ist, sofern bis zum 31. Dezember 2026 ein Anpassungsplan für die Gebäude ausgearbeitet wurde.

Fehlen Zertifizierungen in Bezug auf Materialien, so sind entweder Proben der entnommenen Materialien in einem zertifizierten europäischen Labor prüfen zu lassen oder diese Materialien durch bereits klassifizierte Materialien zu ersetzen.

Fehlen Konformitätserklärungen der Anlagen, so sind diese durch einen befugten Techniker begutachten zu lassen.

Sind weder die Abnahme noch die Benutzungsgenehmigung auffindbar, sind die Brandschutzverfahren gemäß dem Gesetz vollständig neu durchzuführen, da die Ausübung einer kontrollpflichtigen Tätigkeit ohne Erfüllung der Brandschutzvorschriften gemäß Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, eine Straftat darstellt.

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