Wer kein historisches Verständnis dafür entwickelt, unter welchen Rahmenbedingungen der „Pariser Vertrag“ geschrieben wurde, wird weder die 1960er-Jahre verstehen, noch das Zweite Autonomiestatut, schon gar nicht Landesautonomie und Minderheitenschutz, und wird noch viel weniger in der Lage sein, konstruktive und positive Visionen für Südtirol zu entwickeln.
80 Jahre „Pariser Vertrag“ (Gruber-Degasperi-Abkommen) erfordern eine Auseinandersetzung mit Beteiligten und Konflikten. In mehreren Beiträgen wird diese Auseinandersetzung erfolgen.
Der „Pariser Vertrag“ wird in der Geschichtsschreibung als die „Magna Charta“ Südtirols bezeichnet. Der Begriff „Magna Charta Libertatum“ („große Urkunde der Freiheiten“) verbriefte 1215 grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König und gilt als bedeutendste Grundlage des englischen Verfassungsrechts. In Anlehnung daran besiegelt der „Pariser Vertrag“ die internationalen Rechte der Südtiroler, die jedoch bis in die 1960er-Jahre hinein durch Italien weitgehend missachtet wurden.
Das Zweite Autonomiestatut von 1972 wurden zwar weitgehende Zuständigkeiten an die Autonome Provinz Bozen übertragen, die internationale Absicherung bildet jedoch weiterhin der „Pariser Vertrag“ von 1946.

Der Vertragsinhalt


Inhaltlich bezieht sich der „Pariser Vertrag“ auf die deutsche Bevölkerung. Die Ladiner wurden vorerst vergessen. Vertragsgegenstand ist die „Wahrung des Volkscharakters“ der „deutsch sprechenden Bewohner“ der Provinz Bozen.
Der „Pariser Vertrag“ etablierte den muttersprachlichen Unterricht (Degasperi ersetzte den Begriff „deutsch“ gezielt durch „Muttersprache“), die Gleichstellung der deutschen mit der italienischen Sprache sowie die „Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen“ (ethnischer Proporz). Der Kern der Südtirol-Autonomie ist ein ethnischer.
Darauf aufbauend garantiert der Pariser Vertrag eine territoriale Autonomie, indem festgelegt wird: „Der Bevölkerung der oben erwähnten Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt gewährt werden.“ Diese autonomen Kompetenzen sind nicht mehr nur auf die deutsch (und ladinisch) sprechende Bevölkerung bezogen.
Die geopolitischen Rahmenbedingungen
Die beiden Vertragsunterzeichner, die Außenminister Alcide Degasperi und Karl Gruber vertraten im Zuge der Verhandlungen naturgemäß unterschiedliche Verhandlungspositionen. Über diesen beiden Partikularpositionen schwebten die Interessen der Alliierten, die noch einmal anders gelagert waren.
Alcide Degasperi, bis Oktober 1946 italienischer Außenminister, gleichzeitig aber auch Ministerpräsident versuchte, sich eine starke Verhandlungsposition zu verschaffen, indem er die Südtiroler gezielt in die Enge trieb. Die Italiener gingen bei den Verhandlungen in Paris davon aus, dass Österreich mit Entschiedenheit die Rückkehr Südtirols einfordern würde. Allein, es war nicht so. Es gelang Degasperi letztlich, die Trentiner in den Autonomierahmen einzubeziehen und die Autonomie als eine „Großherzigkeit“ Italiens darzustellen, was faktisch falsch ist.
Dem „Welschtiroler“ Degasperi ging es dabei nicht unbedingt um Revanchismus, sondern um eine Visiol eines Italien, das allen Minderheiten eine Autonomie „aus eigenem Recht“ gewährte und in der Lage war, die zahlreichen regionalen Unterschiedlichkeiten in einen gemeinsamen Staat zu integrieren. Dass die Autonomie nur durch internationalen Druck und nicht durch Italiens Großherzigkeit gewährt wurde, wurde (und wird) „übersehen“. Degasperi relativierte den ethnischen Kern der Südtirol-Autonomie gezielt.
Der österreichische Außenminister Karl Gruber, Jahrgang 1909, war politisch unerfahren, jung, beratungsresistent und verhandlungstechnisch teilwiese ungeschickt, wobei es im Nachhinein freilich stets einfach ist, sich ein Urteil zu bilden. Die eigene Verhandlungsposition schwächte Gruber aus freien Stücken fortlaufend ab. Als Damoklesschwert gilt, dass Österreich bis zum Staatsvertrag 1955 nicht souverän war, folglich ohnehin keinen großen internationalen Einfluss hatte.
Noch viel weniger souverän waren die Südtiroler. Die Südtiroler waren handlungsunfähig, entrechtet und marginalisiert. Alcide De Gasperi stellte die Südtiroler kollektiv – ob „Optanten“ oder „Dableiber“ – als „Nazis“ dar, um ihnen im Rahmen der Verhandlungen jeden Einfluss zu nehmen.


Die Akteure
Wer war auf Südtiroler Seite politisch verfügbar und politisch handlungsfähig, also nicht in politische Komplikationen verwickelt?
Eduard Reut-Nicolussi war der Hoffnungsträger schlechthin. Karl Gruber verhinderte allerdings, dass Reut aktiv in die Verhandlungen einbezogen wurde, aus welchen Gründen auch immer. Paul von Sternbach hatte ebenso Erfahrung, Format und internationalen Einfluss, um Südtirol weiterzubringen. Karl Tinzl war als Gründungsmitglied zwar federführend an der Strategie der „Südtiroler Volkspartei“ beteiligt, politisch jedoch belastet. Sein Autonomieentwurf bahnte das Zweite Autonomiestatut an. Friedl (Friedrich) Volgger hatte es als NS-Gegner deutlich einfacher, Einfluss auf die Alliierten zu gewinnen.
Daneben waren auf Beamten-Ebene zahlreiche Persönlichkeiten an den Verhandlungen beteiligt, die die Zusammenhänge einzuordnen wussten und ihr Fachwissen in die Wagschale legten.
Die Südtiroler waren in diesem Kontext keineswegs „naiv“: Kundgebungen und Unterschriftensammlungen waren zwar symbolpolitisch wichtig. Letztlich kam es aber darauf an, sich Zugang zum internationalen Parkett zu verschaffen, um die Alliierten zu beeinflussen. Symbolpolitik und Diplomatie wurden als Doppelstrategie verstanden.
Das Vertragsende
Die Alliierten entschieden sich in der Frage der staatlichen Zugehörigkeit gegen Südtirol. Nicht, weil man grundsätzlich gegen Südtirol war; Italien war als politischer Partner jedoch wesentlich wichtiger. Der Kalte Krieg bahnte sich an. Italien drohte, als erster westlicher Staat über eine kommunistische Mehrheit zu verfügen. Es war aus Sicht der Alliierten grundlegend, Italien in Richtung Atlantik und Westen zu binden.
Der „Deal“ der Alliierten, besonders der Amerikaner, lautete: Minderheitenrechte als Kompensation für die Brennergrenze im italienischen Einfluss. Der Pariser Vertrag wurde dem Friedensabkommen der Alliierten mit Italien als Anlage beigefügt.
Fertig war der „Pariser Vertrag“. Wesentlicher als die „Gutmütigkeit“ Italiens oder das Verhandlungsgeschick „Österreichs“ war die geopolitische Macht der Amerikaner. Der Pariser Vertrag war dadurch, dass Italien gar nicht daran dachte, ihn einzuhalten, andererseits auch die Vorwegnahme der Konflikte der 1960er-Jahre und des Zweiten Autonomiestatuts.
Der „Pariser Vertrag“ war nicht das, was Südtirol oder Österreich wollten. Er war aber auch nicht dae, was Italien wollte. Darüber stehen jene Vertragswerke, die den Zweiten Weltkrieg beendeten und eine Neuordnung Europas regelten. In dieser schicksalshaften Konstellation wurde die Südtirol-Autonomie begründet, aber noch nicht umgesetzt.
Es geht an der Schwelle zu 80 Jahren „Pariser Vertrag“ um ein Bewusstsein für die Autonomie und um ein ergebnisoffenes und dynamisches Weiterdenken. Nur, wer die Bedingungen versteht, unter denen der „Pariser Vertrag“ unterzeichnet wurde, kann das notwendige Selbstbewusstsein für Südtirol entwickeln, das zukunfstentscheidend sein wird.

Das Gruber-Degasperi-Abkommen in der deutschen Übersetzung
1 Den deutschsprachigen Einwohnern der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Ortschaften der Provinz Trient, also des Unterlands, wird volle Gleichberechtigung (complete equality of rights) mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze des Volkscharakters (ethnical character) und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung des deutschsprachigen Bevölkerungsteiles zugesichert werden.
In Übereinstimmung mit schon getroffenen oder in Vorbereitung befindlichen gesetzgeberischen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Sprache insbesondere folgendes gewährt werden:
a Volks- und Mittelschulunterricht in der Muttersprache;
b Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden sowie bei den zweisprachigen Ortsbezeichnungen;
c das Recht, die in den letzten Jahren italianisierten Familiennamen wiederherzustellen;
d Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen.
2 Der Bevölkerung der oben erwähnten Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt gewährt werden. Der Rahmen für die Anwendung dieser Autonomiemaßnahmen wird in Beratung auch mit einheimischen deutschsprachigen Repräsentanten festgelegt werden.
3 In der Absicht, gutnachbarliche Beziehungen zwischen Österreich und Italien herzustellen, verpflichtet sich die italienische Regierung, in Beratung mit der österreichischen Regierung binnen einem Jahr nach Unterzeichnung dieses Vertrages:
a in einem Geist der Billigkeit und Weitherzigkeit die Frage der Staatsbürgerschaftsoptionen, die sich aus dem Hitler-Mussolini-Abkommen von 1939 ergeben, zu revidieren;
b zu einem Abkommen zur wechselseitigen Anerkennung der Gültigkeit gewisser akademischer Grade und Universitätsdiplome zu gelangen;
c ein Abkommen für den freien Personen- und Güterdurchgangsverkehr zwischen Nord- und Osttirol auf dem Schienenwege und in möglichst weitgehendem Umfange auch auf dem Straßenwege auszuarbeiten;
d besondere Vereinbarungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs und eines örtlichen Austausches gewisser Mengen charakteristischer Erzeugnisse und Güter zwischen Österreich und Italien zu schließen.


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