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Mikrozonen in Südtirol: Wohnbauzonen unter 1.000 Quadratmetern

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Das Gesetz für Raum und Landschaft 9 / 2018 sieht in Artikel 19, Absatz 6 die folgende Regelung vor:

(6) Die Gemeinde kann im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Planungsmaßnahmen für Flächen von maximal 1.000 m² vorsehen, dass der in Absatz 3 vorgesehene Planungsmehrwert durch Einhebung eines Geldbetrags einbehalten wird, welcher 30 Prozent des geschätzten Marktwertes für Baugrundstücke der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flächen beträgt. Diese Flächen sind für die Realisierung von Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 gebunden und in den Planungsinstrumenten entsprechend zu kennzeichnen. Artikel 24 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Im Konkreten bedeutet das, dass die Regelung nicht gilt, dass mindestens 60 Prozent der Baumasse beziehungsweise Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden muss. Die Gemeinde erhält im Zuge der Umwidmung 30 Prozent des geschätzten Marktwertes der Fläche.

So genannte „Mikrozonen“, die durch den entsprechenden Passus ermöglicht werden, erlauben es den Gemeinden, auf langwierige Enteignungsverfahren zu verzichten und Bauland flexibel und schnell auszuweisen.

Innerhalb der Siedlungsgrenzen kommt der Vorteil hinzu, dass in der Regel ein Beschluss des Gemeinderates reicht, um den Gemeindeplan für Raum und Landschaft zu ändern (Art. 54):

(1) Auf Änderungen zum Gemeindeplan, die Maßnahmen im Siedlungsgebiet laut Artikel 17 Absatz 3 betreffen und sich nicht auf die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken, wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt immer durch den Gemeinderat. In Ermangelung eines positiven Gutachtens seitens des Sachverständigen/der Sachverständigen in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) bezüglich der Änderungen, welche Landschaftsgüter betreffen, wird das Verfahren laut nachfolgendem Absatz 2 angewandt.  Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Ausweisung der Änderungen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GplanRL).

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