Beschließt die Südtiroler Landesregierung ein Infrastrukturvorhaben, beispielsweise einen neuen Straßenabschnitt, dann sind die Bestimmungen zu verfolgen, die sich aus dem staatlichen Vergabekodex („Codice degli appalti“, Decreto legislativo 31 marzo 2023, n. 36) ergeben. Zudem gilt in Südtirol das Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 („Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“).
Einheitlicher Projektverantwortlicher EVP / Responsabile di progetto RUP
Der einheitliche Projektverantwortliche ist im Rahmen des italienischen Vergaberechts zentral. Der RUP gewährleistet nach Artikel 15 im Vergaberecht die fristgerechte Fertigstellung des öffentlichen Vorhabens und die Einhaltung der mit seinem Auftrag verbundenen Ziele. Infolgedessen beaufsichtigt er das Projekt in den verschiedenen Phasen, von der Programmierung zur Planung, Vergabe und Ausführung.
Programmierung (Artikel 37 und folgende)
Artikel 37 im Vergabekodex sieht vor, dass die öffentlichen Auftraggeber das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauarbeiten beschließen.
Planung (Artikel 41 und folgende)
Die bislang drei Projektphasen wurden mit dem Vergabekodex 2023 auf zwei Projektphasen reduziert, um das Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass dieselben planerischen Inhalte dreimal in unterschiedlichen Detaillierungsgraden bearbeitet werden.
Wesentlich ist jedoch der Übergang von der Programmierung zur Planung. Dazu sieht ANHANG I.7 wichtige Dokumente vor:
- Bedarfsrahmen (Quadro esigenziale)
- Das Machbarkeitsdokument der Projektalternativen (Documento di fattibilità delle alternative progettuali – DOCFAP), welches die Alternativlösungen bewertet und jene Projektlösung identifiziert, die das beste Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen herstellt und zwar für die Kollektivität wie für die Umwelt, auf Grundlage der Projektziele. Dabei wird auch die urbanistische Kompatibilität bewertet.
- Der Projektleitfaden (Documento di indirizzo alla progettazione – DIP), der aufbauend auf das Machbarkeitsdokument zu erstellen ist und für die identifizierte Projektlösung unter anderem die technischen Voraussetzungen, den Kostenrahmen, den Zeitrahmen sowie den Vergabemodus definiert.
Erst, sobald der DIP erstellt und genehmigt ist, kann die erste Planungsebene vergeben werden, nämlich die technische und wirtschaftliche Machbarkeitsplanung (Progetto di fattibilità tecnico-economica – PFTE). Die PFTE stellt die planerische Ausarbeitung jener Projektlösung dar, die im Zuge des DOCFAP identifiziert wurde. Im Zuge des Ausarbeitung der PFTE werden die fachlichen Untersuchungen durchgeführt, die für die Projektausarbeitung notwendig sind, etwa die geologisch-geotechnischen Untersuchungen.
Im Artikel 41 im Vergabekodex steht unter Absatz 1, Buchstabe b: „Die Planung öffentlicher Bauarbeiten soll die Konformität mit den umweltrechtlichen und urbanistischen Vorschriften sowie den Vorschriften zum Schutz des Kultur- und Landschaftsgutes gewährleisten“. Darin ist also jener Punkt enthalten, der die raumordnerischen Weichenstellungen erforderlich macht.
Abseits von der Ausarbeitung der Planunterlagen besteht ein wesentlicher Punkt der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeitsplanung in der Einleitung der Enteignungsverfahren (Artikel 20 im Anhang I.7).
Artikel 41 sieht in Absatz 9 vor: „Der Beginn der Ausführungsplanung ist von der Entscheidung der Vergabestelle bzw. des konzessionsgebenden Rechtsträgers über das PFTE abhängig.“
Als Voraussetzung für die Ausführungsplanung gilt nach Artikel 22 im Anhang I.7: „Das Ausführungsprojekt wird unter vollständiger Beachtung der Vorgaben erstellt, die in den Genehmigungstiteln oder im Rahmen der Feststellung der urbanistischen Konformität, der Dienststellenkonferenz oder der Feststellung der Umweltverträglichkeit festgelegt wurden, soweit diese vorgesehen sind.“


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