Der „Pariser Vertrag“ vom 5. September 1946 wird in der Geschichtsschreibung als die „Magna Charta“ Südtirols bezeichnet. Die Geschichte Südtirols war zwar sehr wechselhaft. Der Vertrag bildet jedoch bis heute die völkerrechtliche Absicherung.
Der „Pariser Vertrag“ wird in der Geschichtsschreibung als die „Magna Charta“ Südtirols bezeichnet. Der Begriff „Magna Charta Libertatum“ („große Urkunde der Freiheiten“) verbriefte 1215 grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König und gilt als bedeutendste Grundlage des englischen Verfassungsrechts.
Der „Pariser Vertrag“ wurde Teil der italienischen Rechtsordnung: Die italienische Verfassung von 1948 sieht in Art. 116 eine besondere Autonomie für Trentino-Südtirol vor.
Mit dem Ersten Autonomiestatut erhielt die damalige Region „Trentino-Tiroler Etschland“ einen autonomen Status. Die wichtigsten Kompetenzen lagen jedoch bei der Region mit einer italienischen Mehrheit, während Südtirol selbst nur begrenzte autonome Zuständigkeiten besaß.
Nach Konflikten, Eskalationen und Verhandlungen wurde durch die Südtiroler Volkspartei (SVP) das sogenannte „Paket“ vereinbart, dem parlamentarische Zustimmungen in der Republik Österreich und Italien folgten. Das Paket enthielt ein umfangreiches Maßnahmenprogramm zur Verbesserung und Erweiterung der Südtirol-Autonomie. Dadurch sollte der Autonomieanspruch, der im „Pariser Vertrag“ normiert war, effektiv umgesetzt werden.
Mit dem D.P.R. Nr. 670 vom 31. August 1972 trat das Zweite Autonomiestatut in Kraft. Die Autonomie wurde wesentlich erweitert und zahlreiche Zuständigkeiten von der Region auf die Autonomen Provinzen Bozen und Trient verlagert. Für Südtirol entstand die Grundlage der heutigen Landesautonomie.
Mit der sogenannten „Streitbeilegungserklärung“ Österreichs vom 11. Juni 1992 erklärte Österreich den Streit über die Umsetzung des Pariser Vertrags für beendet. Grundlage war die Auffassung, dass die im Paket vorgesehenen Maßnahmen weitgehend umgesetzt worden waren.
Das Zweite Autonomiestatut von 1972 bildet die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage der Südtirol-Autonomie; ihre völkerrechtliche Grundlage und internationale Absicherung beruhen hingegen auf dem Pariser Vertrag von 1946.
Pariser Vertrag: Der Vertragsinhalt


Inhaltlich bezieht sich der „Pariser Vertrag“ auf die deutsche Bevölkerung. Die Ladiner wurden vorerst vergessen. Vertragsgegenstand ist die „Wahrung des Volkscharakters“ der „deutsch sprechenden Bewohner“ der Provinz Bozen.
Der „Pariser Vertrag“ etablierte den muttersprachlichen Unterricht (Degasperi ersetzte den Begriff „deutsch“ gezielt durch „Muttersprache“), die Gleichstellung der deutschen mit der italienischen Sprache sowie die „Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen“ (ethnischer Proporz). Der Kern der Südtirol-Autonomie ist ein ethnischer. Dabei handelt es sich um eine völkerrechtliche Festlegung.
Darauf aufbauend garantiert der Pariser Vertrag eine territoriale Autonomie, indem festgelegt wird: „Der Bevölkerung der oben erwähnten Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt gewährt werden.“ Diese autonomen Kompetenzen sind nicht mehr nur auf die deutsch- (und ladinisch-) sprechende Bevölkerung, sondern auf die gesamte Bevölkerung Südtirols, bezogen.
Die geopolitischen Rahmenbedingungen
Richtig stellt Viktoria Stadelmayr fest, dass die Jahre 1945/1946 für Südtirol entscheidend waren. Die politische Lage ist aus Stadelmayrs Sicht nicht ohne den Kriegsverlauf zu verstehen:
- Stadelmayer geht davon aus, dass,insofern Italien 1940 nicht in den Krieg eingetreten wäre, die Südtiroler mit ziemlicher Sicherheit vertrieben worden wären, weil Italien damit als „Opfer“ durchgegangen wäre.
- Für den Fall, dass Italien bis zum Ende, bis 1945 im Krieg geblieben und sich nicht auf die Seite der Alliierten gewechselt wäre, wäre eine Rückkehr Südtirols zu Österreich realistisch gewesen.
Dadurch, dass Italien eine Zwischenrolle zwischen Sieger- und Verlierermacht einnahm, war die Lage verzwickt. Letztlich – und das war neben den geopolitischen Komplikationen das Entscheidende – war Italien aus alliierter Sicht nicht als „Verlierer“ zu behandeln.
Die Südtiroler pochten in Kundgebungen zwar auf Selbstbestimmung. Selbstbestimmung war jedoch kaum aussichtsreich. Vordergründig hatten die Südtiroler in jener Zeit um die Staatsbürgerschaft zu kämpfen: Es war eine Überlebensfrage. Italien war der Meinung, nur 16 Prozent der Südtiroler hätten Anrecht auf die (italienische) Staatsbürgerschaft, im Wesentlichen die Dableiber. Auf dieser Grundlage wäre die Ausübung der Selbstbestimmung mit zweifelhaftem Ausgang gewesen.
Die Alliierten gingen zumindest davon aus, dass alle Optanten, die Südtirol nicht verlassen hatten, Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hatten. Vordergründig, um eine, wie auch immer geartete Selbstverwaltung, auszuüben, war die Erlangung einer Staatsangehörigkeit. Andernfalls drohte die Ausweisung aus Südtirol.
Die beiden Vertragsunterzeichner, die Außenminister Alcide Degasperi und Karl Gruber vertraten im Zuge der Verhandlungen naturgemäß unterschiedliche Verhandlungspositionen. Über diesen beiden Partikularpositionen schwebten die Interessen der Alliierten, die noch einmal anders gelagert waren.
Alcide Degasperi, bis Oktober 1946 italienischer Außenminister, gleichzeitig aber auch Ministerpräsident versuchte, sich eine starke Verhandlungsposition zu verschaffen, indem er die Südtiroler gezielt in die Enge trieb. Die Italiener gingen bei den Verhandlungen in Paris davon aus, dass Österreich mit Entschiedenheit die Rückkehr Südtirols einfordern würde. Allein, es war nicht so. Es gelang Degasperi letztlich, die Trentiner in den Autonomierahmen einzubeziehen und die Autonomie als eine „Großherzigkeit“ Italiens darzustellen, was faktisch falsch ist.

Dem „Welschtiroler“ Degasperi ging es dabei nicht unbedingt um Revanchismus, sondern um eine Vision eines Italien, das allen Minderheiten eine Autonomie „aus eigenem Recht“ gewährte und in der Lage war, die zahlreichen regionalen Unterschiedlichkeiten in einen gemeinsamen Staat zu integrieren. Dass die Autonomie nur durch internationalen Druck und nicht durch Italiens Großherzigkeit gewährt wurde, wurde (und wird) „übersehen“. Degasperi relativierte den ethnischen Kern der Südtirol-Autonomie gezielt.
Der österreichische Außenminister Karl Gruber, Jahrgang 1909, war politisch unerfahren, jung, beratungsresistent und verhandlungstechnisch teilwiese ungeschickt, wobei es im Nachhinein freilich stets einfach ist, sich ein Urteil zu bilden. Die eigene Verhandlungsposition schwächte Gruber aus freien Stücken fortlaufend ab. Als Damoklesschwert gilt, dass Österreich bis zum Staatsvertrag 1955 nicht souverän war, folglich ohnehin keinen großen internationalen Einfluss hatte.
Noch viel weniger souverän waren die Südtiroler. Die Südtiroler waren handlungsunfähig, entrechtet und marginalisiert. Alcide De Gasperi stellte die Südtiroler kollektiv – ob „Optanten“ oder „Dableiber“ – als „Nazis“ dar, um ihnen im Rahmen der Verhandlungen jeden Einfluss zu nehmen.
Das Vertragsende
Die Alliierten entschieden sich in der Frage der staatlichen Zugehörigkeit gegen Südtirol. Nicht, weil man grundsätzlich gegen Südtirol war; Italien war als politischer Partner jedoch wesentlich wichtiger. Der Kalte Krieg bahnte sich an. Italien drohte, als erster westlicher Staat über eine kommunistische Mehrheit zu verfügen. Es war aus Sicht der Alliierten grundlegend, Italien in Richtung Atlantik und Westen zu binden.
Der „Deal“ der Alliierten, besonders der Amerikaner, lautete: Minderheitenrechte als Kompensation für die Brennergrenze im italienischen Einfluss. Der Pariser Vertrag wurde dem Friedensabkommen der Alliierten mit Italien als Anlage beigefügt.
Fertig war der „Pariser Vertrag“. Wesentlicher als die „Gutmütigkeit“ Italiens oder das Verhandlungsgeschick „Österreichs“ war die geopolitische Macht der Amerikaner. Der Pariser Vertrag war dadurch, dass Italien gar nicht daran dachte, ihn einzuhalten, andererseits auch die Vorwegnahme der Konflikte der 1960er-Jahre und des Zweiten Autonomiestatuts.
Der „Pariser Vertrag“ war nicht das, was Südtirol oder Österreich wollten. Er war aber auch nicht dae, was Italien wollte. Darüber stehen jene Vertragswerke, die den Zweiten Weltkrieg beendeten und eine Neuordnung Europas regelten. In dieser schicksalshaften Konstellation wurde die Südtirol-Autonomie begründet, aber noch nicht umgesetzt.
Ausblick
Der „Pariser Vertrag“ bildet die völkerrechtliche Absicherung Südtirols. Darauf aufbauend entstand mit dem Zweiten Autonomiestatut ein System der Selbstverwaltung mit Zuständigkeiten, die weit über die für den Minderheitenschutz notwendigen Rechte hinausreichen.
Die Südtirol-Autonomie garantiert die Beteiligung aller Volksgruppen an der politischen Macht, aber auch die Eigenständigkeit und den Schutz der Volksgruppen.
Es handelt sich bei der Südtirol-Autonomie quasi um einen „Staat im Staat“.
Bis vor wenigen Jahren gingen die Meinungen rund um die Zukunft Südtirols noch weit auseinander: Inzwischen drehen sich die politischen Debatten in Südtirol hauptsächlich darum, wer die Autonomie glaubwürdiger verteidigt und korrekter interpretiert.
Es wird Zeit, unterhalb der kulturellen Identität, ein politisches Südtirol-Bewusstsein zu prägen. Nur, wenn Südtirol positiv wahrgenommen wird, kann das Errungene gefestigt werden und es besteht, darauf aufbauend, die Offenheit für Weiterentwicklungen in Richtung mehr Unabhängigkeit.
Das Gruber-Degasperi-Abkommen in der deutschen Übersetzung
1 Den deutschsprachigen Einwohnern der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Ortschaften der Provinz Trient, also des Unterlands, wird volle Gleichberechtigung (complete equality of rights) mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze des Volkscharakters (ethnical character) und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung des deutschsprachigen Bevölkerungsteiles zugesichert werden.
In Übereinstimmung mit schon getroffenen oder in Vorbereitung befindlichen gesetzgeberischen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Sprache insbesondere folgendes gewährt werden:
a Volks- und Mittelschulunterricht in der Muttersprache;
b Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden sowie bei den zweisprachigen Ortsbezeichnungen;
c das Recht, die in den letzten Jahren italianisierten Familiennamen wiederherzustellen;
d Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen.
2 Der Bevölkerung der oben erwähnten Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt gewährt werden. Der Rahmen für die Anwendung dieser Autonomiemaßnahmen wird in Beratung auch mit einheimischen deutschsprachigen Repräsentanten festgelegt werden.
3 In der Absicht, gutnachbarliche Beziehungen zwischen Österreich und Italien herzustellen, verpflichtet sich die italienische Regierung, in Beratung mit der österreichischen Regierung binnen einem Jahr nach Unterzeichnung dieses Vertrages:
a in einem Geist der Billigkeit und Weitherzigkeit die Frage der Staatsbürgerschaftsoptionen, die sich aus dem Hitler-Mussolini-Abkommen von 1939 ergeben, zu revidieren;
b zu einem Abkommen zur wechselseitigen Anerkennung der Gültigkeit gewisser akademischer Grade und Universitätsdiplome zu gelangen;
c ein Abkommen für den freien Personen- und Güterdurchgangsverkehr zwischen Nord- und Osttirol auf dem Schienenwege und in möglichst weitgehendem Umfange auch auf dem Straßenwege auszuarbeiten;
d besondere Vereinbarungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs und eines örtlichen Austausches gewisser Mengen charakteristischer Erzeugnisse und Güter zwischen Österreich und Italien zu schließen.


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