Im Bereich von gelegentlichen öffentlichen Veranstaltungen könnte man zur Ansicht gelangen, die Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen würden nicht gelten. Es ist zwar richtig, dass entsprechende Bestimmungen eingeschränkt zur Anwendung kommen. Die Öffentlichkeit einer Veranstaltung bedingt jedoch eine Sorgfaltspflicht.
Ist von „öffentlichen Veranstaltungen“ die Rede, ist nach der staatlichen Gesetzgebung eine Definition notwendig:
- Eine „Aufführung“ („Spettacolo“) ist eine Darbietung für ein Publikum, das als Zuschauer passiv an der Veranstaltung teilnimmt. Beispiele sind Konzerte, Sportveranstaltungen, Zirkus- oder Theateraufführungen.
- Eine „Unterhaltung“ („Trattenimento“) ist die Zusammenkunft mehrerer Personen, bei der die Anwesenden aktiv als Mitwirkende teilnehmen. Beispiele sind Gemeinschaftstänze, Umzüge mit Festwägen oder Bälle.
Daraus folgend ergibt sich die Verpflichtung zu einer Genehmigung:
- Betriebsgenehmigung („autorizzazione d’esercizio“) nach Art. 68 und 69 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (T.U.L.P.S.)
- Benutzungs- bzw. Eignungsgenehmigung für Veranstaltungsorte („Autorizzazioni d’agibilità o idoneità dei luoghi“) nach Art. 80 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (T.U.L.P.S.) – Königliches Dekret (R.D.) Nr. 773 vom 18. Juni 1931.
Das T.U.L.P.S. (Einheitstext der Gesetze über die öffentliche Sicherheit bzw. Testo Unico delle Leggi di Pubblica Sicurezza). Es handelt sich um das Königliche Dekret Nr. 773 vom 18. Juni 1931 (Regio Decreto n. 773/1931), das bis heute die Rechtsgrundlage für viele behördliche Genehmigungen und polizeiliche Befugnisse ist. Der Einheitstext gilt folglich
Dadurch, dass das T.U.L.P.S. sich auf den Bereich „Ordine pubblico e sicurezza“ (öffentliche Ordnung und Sicherheit) bezieht, gehört es nach Art. 117 der italienischen Verfassung zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Staates. Die Autonome Provinz Bozen kann in diesem Bereich grundsätzlich keine eigenen, abweichenden Gesetze erlassen. In einigen Materien wurden jedoch Verwaltungszuständigkeiten auf die Provinzen oder die Gemeinden übertragen.
Die zuständigen Kommissionen, welche gemäß der staatlichen Gesetzgebung die Genehmigung ausstellen, sind:
- Die Landes-Aufsichtskommission für Veranstaltungsstätten („Commissione Provinciale di Vigilanza sui Locali di Pubblico Spettacolo“) nach Art. 142 des Königlichen Dekrets Nr. 635/1940
- Die Gemeinde-Aufsichtskommission für Veranstaltungsstätten (Commissione Comunale di Vigilanza sui Locali di Pubblico Spettacolo) nach Art. 142-bis des Königlichen Dekrets Nr. 635/1940.
Öffentliche Veranstaltungen (Vereinsfeste, Konzerte, etc.) benötigen ein Sicherheits- und Notfallkonzept, um den Vorgaben, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen, Rechnung zu tragen.
Die Landes-Aufsichtskommission ist zuständig für Kino- und Theateraufführungen sowie für Anlagen des Schaustellergewerbes mit einer Zuschauerkapazität von mehr als 1.300 Personen, sowie für alle anderen Veranstaltungsstätten oder Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 5.000 Personen.
Einheitstext zur Arbeitssicherheit (D.Lgs. 81/2008)
Bei öffentlichen Veranstaltungen stellt sich die Frage, ob für diese das Arbeitsschutzgesetz gilt. Sind die Beteiligten nämlich ehrenamtlich tätig, reduzieren sich die Auflagen, weil das Gesetzesdekret Nr. 81/2008 (D. Lgs. 81/08), das die maßgebliche staatliche Rechtsvorschrift zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist, nicht zur Anwendung kommt.
Auch bei freiwilligen Vereinigungen ist der Veranstalter allerdings verpflichtet, den Freiwilligen umfassende Informationen über die spezifischen Gefahren sowie über die Präventions- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von der Frage der Freiwilligkeit, ergibt sich aus dem Zivilrecht eine Sorgfaltspflicht. Die Arbeitsorte sowie die Maschinen und Anlagen müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Der Sanitätsdienst der Region Ligurien hat folgendes Schaubild erstellt, das eine wichtige Entscheidungshilfe darstellen kann (Stand: April 2014):

Beschäftigt der Verein auch nur einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person, gelten die vollständigen Anforderungen des D.Lgs. 81/2008.
Brandschutzkodex (D.M. 3 agosto 2015)
Das Dekret DPR 151/2011bezieht sich auf brandschutztechnisch kontrollpflichtige Tätigkeiten. Temporäre Veranstaltungen fallen nicht in das Dekret.
Findet die Veranstaltung in begrenzten Räumen statt, ist bei kleineren Veranstaltungen das Ministerialdekret DM 19/08/1996 (es handelt sich dabei um die „alte“ vertikale Regel: “Approvazione della regola tecnica di prevenzione incendi per la progettazione, costruzione ed esercizio dei locali di intrattenimento e di pubblico spettacolo”) anzuwenden und bei größeren Veranstaltungen die vertikale technische Regel RTV 15 (Capitolo V.15 – „Attività di intrattenimento e di spettacolo a carattere pubblico“), die bei kleineren Veranstaltungen freiwillig angewandt werde kann. Findet die Veranstaltung in nicht-begrenzten Räumen statt, gilt die vertikale Regel RTV 15 nicht, die sich explizit auf geschlossene Räume oder Räume im Freien bezieht, allerdings nur auf solche, die begrenzt sind. Es wird das Ministerialdekret DM 19/08/1996 angewandt.
Weiters liegen Richtlinien des Innenministeriums vor, in denen spezifische technische Vorgaben zu öffentlichen Veranstaltungen angeführtsind.
Sicherheitsvorschriften für das Schaustellergewerbe
Die Richtlinie 114 des Innenministeriums vom 1. Dezember 2009 sieht weiters spezifische Vorgaben für das Schaustellergewerbe vor und bezieht sich auf das Dekret D.M. 18 maggio 2007 recante “Norme di sicurezza per le attività di spettacolo viaggiante”. Diese sieht vor:
„Die Sicherheit von Anlagen des Schaustellergewerbes umfasst neben den brandschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 139/2006, auch die weiteren Anforderungen an Standsicherheit, Betriebssicherheit und Hygiene sowie den Unfallschutz. Maßgeblich sind hierbei die Bestimmungen der Artikel 141 ff. der Durchführungsverordnung zum Einheitstext der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (T.U.L.P.S.)„
Und weiter: „Die auf Fahrzeugen montierten Motivwagen, die mit mechanischen, hydraulischen, elektrischen oder ähnlichen Einrichtungen ausgestattet sind, sowie Figuren, Masken und sonstige Darstellungen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit, der elektrischen Sicherheit und des Unfallschutzes; soweit keine spezifischen Vorschriften bestehen, sind anerkannte Regeln der Technik anzuwenden. In entsprechender Anwendung von Art. 141-bis der Durchführungsverordnung zum T.U.L.P.S. ist ein technischer Bericht vorzulegen, der von einem sachkundigen Fachtechniker unterzeichnet ist und die Übereinstimmung der Anlage mit den sicherheitstechnischen Vorschriften bestätigt. Erhöhte mechanische oder elektromechanische Einrichtungen, die zur Unterstützung der Karnevalsdarstellungen dienen und sich unabhängig von der Fahrbewegung des Motivwagens bewegen können, sind – soweit anwendbar – nach der derzeit geltenden europäischen Norm für Fahrgeschäfte (UNI EN 13814:2005) zu planen, herzustellen und abzunehmen.“
Resümee
Zumeist kann bei öffentlichen Veranstaltungen – glücklicherweise – davon ausgegangen werden, dass nichts passiert. Die Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung wird folglich darauf hinauslaufen, dass die öffentliche Verwaltung und der Zivilschutz ihr Einverständnis geben. Werden jedoch Personen geschädigt, stellen sich komplexe Fragen nach der Haftung.
Vorsicht ist folglich zielführender als Nachsicht.
Literatur:
[1] Giuseppe Amaro: „Manifestazioni pubbliche nei luoghi aperti“, EPC Editore, Roma 2018
[2] Paolo Muneretto: „Le manifestazioni pubbliche e i locali di pubblico spettacolo. Guida pratica“, EPC Editore, Roma 2022


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