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Bau eines Schwimmbades in Südtirol und Italien: Mindestabstände und Baugenehmigung

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Unterirdische Bauwerke sind nach Artikel 889 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den Abstandsvorschriften nach Artikel 873 unterworfen, sondern es gilt, dass ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen der Grundstücksgrenze und dem nächstgelegenen Punkt der Innenbegrenzung von Brunnen, Zisternen und Gruben notwendig ist.

Wer nach Artikel 891 Gräben oder Kanäle in der Nähe der Grundstücksgrenze anlegen möchte, muss, sofern örtliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben, einen Abstand einhalten, der der Tiefe des Grabens oder Kanals entspricht. Der Abstand wird von der Grundstücksgrenze bis zum Rand des nächstgelegenen Ufers gemessen, das ein natürliches Gefälle aufweisen oder mit Stützkonstruktionen ausgestattet sein muss.

Schwimmbäder sind gemäß den Bestimmungen im Zivilgesetzbuch schwierig einzuordnen. Aus der Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass jedes Bauwerk, das nicht vollständig im Boden vergraben ist und fest, stabil und in Bezug auf den Boden unbeweglich ist, auch durch Unterstützung, Eingliederung oder feste Verbindung mit einem gleichzeitig errichteten oder bereits bestehenden Gebäude, als Bauwerk betrachtet werden muss.

Temporäre Pools sind nicht den Grenzabstände unterworfen, da diese als Ausstattungselement gelten. Sobald allerdings Baumaßnahmen notwendig sind, befinden wir uns wieder im Bereich der Definition der festen Bauwerke.

Nach Artikel 873 im Zivilgesetzbuch gelten 3 Meter Mindestabstand zur Grundstücksgrenze. Hinzu kommen die Bestimmungen laut lokaler Bauordnung (Bauleitplan). Näheres findet sich hier.

Die Rechtsprechung mit dem Staatsratsurteil 3275 von 2023 befunden, dass Schwimmbäder eine bauliche Struktur darstellen, die in das Grundstück eingreift, auf dem sie sich befinden, und daher die vorherige Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung erfordern.

Die Rechtsprechung, wonach Schwimmbäder eine eigenständige Funktion haben, die nicht unbedingt die des Hauptgebäudes ergänzt, gilt ausschließlich für große Schwimmbäder, hat das Urteil 68 / 2023 des Verwaltungsgericht Basilicata befunden, sodass keine Baugenehmigung, sondern nur eine Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) bzw. Segnalazione Certificata di Inizio Attività (SCIA) notwendig war.

Konkret wurde als Zubehör zu einem Gebäude ein Schwimmbad errichtet, das 10 Meter lang, 3 Meter breit und 1,2 Meter hoch war und aus 20 cm dickem Stahlbeton ausgeführt wurde.

Literatur:

[1] Edoardo Mori: „Distanze per costruzioni, alberi, luci, vedute”, Esposizione aggiornata con la giurisprudenza degli articoli 873 – 908 del Codice Civile con 180 illustrazioni tratte dall’opera omonima di Guido Labriola e Vincenzo Rizzi del 1950, Bolzano 2016

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