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Anbauten, Zubauten und Verdichtungen laut Raumordnung in Südtirol und Italien

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Anbauten erhöhen im Bauwesen die gestalterische, rechtliche und urbanistische Komplexität. Anbauten sind grundsätzlich Gebäude, die direkt an die Außenmauer eines angrenzenden Gebäudes angebaut werden und dabei ihre bauliche und funktionelle Autonomie bewahren.

Artikel 877 im Zivilgesetzbuch bezieht sich explizit auf einen Anbau: „Der Nachbar kann, ohne gemeinschaftliches Eigentum an der an der Grenze stehenden Mauer zu verlangen, an diese Grenzmauer anbauen, jedoch ohne sein Bauwerk auf dem bereits bestehenden abzustützen.“

Durch Artikel 877 wird es folglich möglich, dass in Abweichung der vorangehenden Artikel nicht die Mauer als gemeinschaftlich eingenommen wird, sondern angebaut wird.

Anbauten werden verwirklicht, indem die Außenwände der beiden Gebäude angrenzend sind. Eine Spezialform sind abstützende Bauwerke, die sich nicht auf Artikel 877, sondern auf Artikel 874 beziehen und eine Außenmauer als gemeinschaftlich erklären, sodass darauf aufgebaut werden kann. Die gemeinschaftliche Mauer ist integrativer Bestandteil beider Bauwerke.

Um Anbauten zu errichten, müssen diese in Übereinstimmung

  • mit dem Bauleitplan stehen, welcher im spezifischen Fall Anbauten ermöglichen muss. Zahlreiche Bauleitpläne sehen einen Grenzabstand von 5 Metern vor.
  • Weiters gilt Artikel 873 im Zivilgesetzbuch (3 Meter) sowie
  • das M.D. 1444/1968, welches 10 Meter vorsieht, insofern die Wände über Fenster verfügen.

Es ist in jenen Fällen, in denen ein Anbau möglich ist, allerdings nicht davon auszugehen, dass der Anbau ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgen kann. Faktisch wird es nämlich in Fällen, in denen der Nachbar nicht einverstanden ist, ohnehin weiterreichende Probleme sowie eine juristische Klärung des Sachverhalts geben.

Eine Grenzmauer nach Artikel 878, die weniger als 3 Meter hoch ist, kann von den angrenzenden Grundstückseigentümern als gemeinsame Bauwerksmauer genutzt werden.

Das Kassationsgericht hat mit Sentenz 28147/2022 festgehalten, dass das M.D. 1444/1968 auch dann gilt, insofern eines der beiden Gebäude höher ist als das andere. Das Urteil hatte zum Inhalt, dass die 10 Meter Gebäudeabstand einzuhalten seien, solange die beiden Gebäude nicht als Anbauten ohne Zwischenräume verwirklicht werden.

Eine Antwort zu „Anbauten, Zubauten und Verdichtungen laut Raumordnung in Südtirol und Italien“

  1. Avatar von Bau eines Schwimmbades in Südtirol und Italien: Mindestabstände und Baugenehmigung – Demanega

    […] Nach Artikel 873 im Zivilgesetzbuch gelten 3 Meter Mindestabstand zur Grundstücksgrenze. Hinzu kommen die Bestimmungen laut lokaler Bauordnung (Bauleitplan). Näheres findet sich hier. […]

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