Wenn man von Überdachungen, Pergolen, Markisen und Veranden spricht, müssen die Faktoren analysiert werden, die zu einer unterschiedlichen baurechtlichen Behandlung im Genehmigungsverfahren führen können.
Zunächst ist die Funktion zu berücksichtigen, die das Bauwerk erfüllt: Es kann der Beschattung oder dem Sonnenschutz dienen (Pergolen), dem Schutz vor Witterungseinflüssen (Markisen, Überdachungen und Vordächer), der Vergrößerung des nutzbaren Wohnraums der Wohnung (Veranden) oder der Parkplatzüberdachung (Carport).
Die baurechtliche Rechtsprechung misst dem provisorischen Charakter und der Entfernbarkeit des Bauwerks besondere Bedeutung bei: Ein Bauwerk gilt als provisorisch, wenn es ohne Abbruchmaßnahmen entfernt werden kann und nur vorübergehenden Charakter hat; in diesem Fall ist es von Genehmigungen befreit.
Im Bauwesen hängt der für den Ausschluss einer Baugenehmigung relevante provisorische Charakter eines Bauwerks weniger von den verwendeten Materialien oder der Art der Verankerung im Boden ab, sondern vielmehr von der Nutzungsabsicht.
Nach Ansicht des Staatsrats (Consiglio di Stato, sentenza 638 / 2024) handelt es sich bei einer dauerhaft auf dem Grundstück vorhandenen Holzüberdachung nicht um ein provisorisches Bauwerk und es bedarf daher einer Baugenehmigung.
Der Staatsrat führt aus, dass man sich bei der Bestimmung des provisorischen Charakters eines Bauwerks nicht am strukturellen Kriterium orientieren müsse (das die grundsätzliche Entfernbarkeit der Struktur berücksichtigt), sondern am funktionellen Kriterium. Demnach kann ein Bauwerk nicht dauerhaft am Boden befestigt sein, aber, wenn es funktionell einen dauerhaften Charakter hat, nicht unter die Regelung für provisorische Bauwerke fallen.
Abgesehen von dieser funktionellen Unterscheidung wird die Bauweise nicht unbedeutend sein: Ein Bauwerk aus Stahl, das über Fundamente im Boden verankert ist und sich selbst trägt, wird tendenziell nicht als provisorisches Bauwerk bewertet werden.
Sonnenmarkisen fallen im Allgemeinen unter Maßnahmen des privaten Bauwesens und können als außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen eingestuft werden, da sie zwar die Fassade des Gebäudes verändern, zugleich aber als Ausstattungselemente des Außenbereichs gelten, die keine Änderung der Grundfläche oder des Bauvolumens des Hauptgebäudes bewirken.
Ein Vordach hat hingegen die Eigenschaften ei, sowohl das Volumen als auch die Oberfläche des Hauses zu vergrößern, auf dem es errichtet wird, unabhängig davon, ob es auf einer Außenmauer ruht oder freistehend ist.
Es gilt im Zivilrecht grundsätzlich ein Mindestabstand von drei Metern zwischen Gebäuden, wobei örtliche Bauvorschriften oder kommunale Bauordnungen auch größere Abstände vorsehen können. Bei Verstößen greifen zudem die Bestimmungen des Art. 872 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile), die sowohl Wiederherstellungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche vorsehen.
Kommunale Bestimmungen können geringere, aber auch größere Grenzen vorsehen. In vielen Bauordnungen werden die 3 Meter beibehalten werden.
Gemäß Art. 9 des Ministerialdekrets Nr. 1444 vom 2. April 1968 gilt darüber hinaus zwingend die Vorschrift eines Mindestabstands von zehn Metern zwischen gegenüberliegenden Gebäudewänden mit Fenstern.


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