Das Vergaberecht definiert die Beschaffung von Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand im Rahmen privatrechtlicher Verträge. Sinn und Zweck des Vergaberechts sind die Gleichbehandlung aller wirtschaftlichen Akteure sowie die Kosteneffizienz im Rahmen öffentlicher Aufträge.
Im Sinne des freien Warenverkehrs und freien Dienstleistungsverkehrs auf europäischer Ebene umfasst das Vergaberecht das Diskriminierungsverbot, die Produktneutralität und die Chancengleichheit. Ein klar angewandtes Vergaberecht schützt vor Korruption und vor Vergaben, die folglich im Sinne einer verkrusteten Verwaltung nicht an den wirtschaftlichsten Bieter gehen. Um den freien Warenverkehr und Dienstleistungsverkehr zu ermöglichen, sind auf der anderen Seite allerdings auch harmonisierte Normen notwendig.
Im Sinne einer freien Marktwirtschaft, die zwar ordnungspolitische Rahmenbedingungen setzt, dabei Grunddienste in öffentlicher Hand behält, ansonsten allerdings private Unternehmer und Dienstleister mit einer effizienten und wirtschaftlichen Umsetzung beauftragt, ist die Vergabe essenziell, um in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr, Wasser oder Energie durch fachkundige Dienst- und Bauleistungen eine effiziente Infrastruktur zu verwirklichen. Erst durch die gemeinschaftliche Abwicklung öffentlicher Projekte entstehen Bauwerke, die größer, weiter und faszinierender sind, vielfach auch im Infrastrukturbereich Bereiche umfassen, die privatwirtschaftlich nicht interessant genug sind.
Die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, welche durch die die Richtlinie 2014/24/EU aufgehoben wurde, führte auf europäischer Ebene Standards zur Vergabe ein. In Italien wurde die Richtlinie 2004/18 mit D.Lgs. 12 aprile 2006, n. 163 (Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture) umgesetzt und entsprechend der europäischen Vorgabe mit dem D.Lgs. 50/2016 aktualisiert.
Um kleinere Aufträge von teilweise komplexen öffentlichen Vergabeprozessen auszuklammern, werden Schwellenwerte definiert, ab denen das Vergaberecht greift. Um Schwellenwerte festzulegen, sind seriöse Schätzungen notwendig.
Die folgenden Verfahren sind vergaberechtlich möglich: Offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblicher Dialog. Bevorzugt wird das offene Verfahren. Beim offenen Verfahren steht die Teilnahme frei. Beim nichtoffenen Verfahren wird geprüft, welche sich bewerbenden Wirtschaftsteilnehmer zu einer Angebotsabgabe eingeladen werden. Beim Verhandlungsverfahren werden Wirtschaftsteilnehmer zum Verhandlungsverfahren eingeladen oder es erfolgt eine Bewerbung.
Im Vorfeld eines Vergabeverfahrens werden die zu erbringenden Leistungen beschrieben. Ungenauigkeiten oder Unklarheiten führen zu vielfältigen Problemen. Leistungen müssen folglich in der Leistungsbeschreibung eindeutig beschrieben sein, was an und für sich nur dann möglich ist, wenn die gesamte zu erbringende Leistung, etwa ein Bauprojekt, umfassend beschrieben werden kann. Referenz ist ein durchschnittlich fachkundiger Bieter. Im juristischen Wortlaut ist vom Empfängerhorizont die Rede.
Zur Eignungsprüfung der Bieter ist es notwendig zu prüfen, dass diese fachkundig, leistungsfähig, gesetzestreu und zuverlässig sind. Fachkundig ist, wer die notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat. Als Fachkundigennachweis gelten Zeugnisse und Referenzen. Leistungsfähig ist, wer über die technischen und wirtschaftlichen Mittel verfügt. Dazu gehören Bilanzen und Bankauskünfte.
Dem Bieter sind in diesem Sinne alle preisrelevanten Umstände mitzuteilen. Daraus folgt, dass besondere Bedingungen kommuniziert werden müssen und Risiken wie das Baugrundrisiko beim Auftraggeber liegen. Die Nennung preisrelevanter Umstände ist ein typisches Konfliktfeld, das in das Claim-Management einfließt mit der Fragestellung, ob Nachträge berechtigt sind oder nicht. Unpräzise Leistungsbeschreibungen sind typische Anlässe für Nachtragsforderungen.
Nach Angebotsabgabe erfolgt die technische, rechnerische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote. Deutlich zu hohe oder deutlich zu niedrige Angebote in Summe und Einzelpositionen werden detailliert überprüft und im Regelfall mit dem Bieter besprochen. Die Angebote werden nach Inhalt und Preis analysiert.
Als Zuschlagskriterium dient das wirtschaftlichste Angebot mit dem optimalen Preis-Leistungs-Verhäktnis. Die Eignung der Prüfer darf keinen wesentlichen Einfluss auf den Zuschlag nehmen. Es eröffnet sich dabei natürlich ein oftmals kritischer Beurteilungsspielraum auf Auftraggeberseite, der vielfach nicht transparent ist. Es besteht allerdings eine Dokumentationspflicht.
Literatur:
[1] Konrad Spang: „Projektmanagement von Verkehrsinfrastrukturprojekten“, Springer Vieweg Verlag, Berlin Heidelberg 2016
[2] Bernd Kochendörfer , Jens H. Liebchen , Markus G. Viering: „Bau-Projekt-Management – Grundlagen und Vorgehensweisen“, Springer Verlag, Wiesbaden 2021
[3] Katharina Müller und Rainer Stempkowski: „Handbuch Claim-Management“, Linde Verlag, Wien 2015
[4] Axel Wirth, Cornelius Pfisterer: „Privates Baurecht praxisnah“, Vieweg + Teubner, Wiesbaden 2011


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