Demanega

#ingenieurbaukultur

Aufstockungen und Gebäudeabstände laut Raumordnung in Südtirol

Published by

on

Mindestabstände sind in der Raumordnung eine wesentliche Fragestellung, weil sich dadurch entscheidet, was mit einem Baugrundstück konkret getan werden kann und was nicht. Kassationsurteile haben auch die Südtiroler Raumordnung zurück auf den Boden der Tatsache geholt und trotz primärer Gesetzgebungskompetenz im Bereich Raumordnung untermauert, dass das M.D. 1444/1968, das Mindestabstände regelt, als übergeordnet zu betrachten ist. Genauso sind die Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches bindend.

Die Hierarchie der Raumordnung geht von folgenden Rechtsquellen aus:

  1. Zivilgesetzbuch
  2. M.D. 1444/1968
  3. Landesraumordnungsgesetz
  4. Bauleitplan
  5. Durchführungspläne

Das M.D. 1444/1968 bezieht sich explizit auf neue urbanistische Gegebenheiten, also auf den Neubau. Der Bestand ist folglich davon ausgenommen, nicht aber wesentliche Umbauten, die mit einer Volumenszunahme einhergehen.

Der Gebäudeabstand versteht sich laut M.D. 1444/1968 zwischen gegenüberliegenden Wänden frontal und nicht radial. Die Bauleitpläne können allerdings restriktivere Methoden implementieren, indem die radiale Messung vorgeschrieben wird.

Zulässiger Neubau im Sinne der frontalen Abstandsmessung [2]
Zulässiger Neubau im Sinne der radialen Abstandsmessung [2]

Die Mindestabstände sind auch und vor allem mit Blick auf Aufstockungen relevant. Zu glauben, dass über einen Bestand, der die Mindestabstände nicht einhält, aber einen Bestandsschutz genießt, eine Aufstockung angeordnet wird, spielt sich nicht, weil für den neu entstehenden Teil die Mindestabstände wiederum gelten.

Die Aufstockung bestehender Gebäude führt zu einer Vergrößerung des Gesamtvolumens. Da es sich um eine wesentliche Bauänderung handelt, gelten für die Höhe die gleichen Regeln wie bei einem Neubau. Die Aufstockung kann folglich nur unter Einhaltung der geltenden Bauvorschriften gemäß M.D. 1444/1968. erfolgen. Hier ergeben sich insbesondere dann Möglichkeiten, wenn im Rahmen der Aufstockung fensterlose Wände vorgesehen werden.

Abstandsregelungen Anbau [2]

Wesentlich ist in Bezug auf Abstandsregelungen auch und vor allem das Zivilgesetzbuch, welches die Eigentumsrechte definiert.

Grundsätzlich besagt Artikel 873 laut Zivilgesetzbuch: „Bauten auf aneinandergrenzenden Grundstücken müssen, wenn sie nicht eine Einheit bilden oder Anbauten sind, in einem Abstand von nicht weniger als drei Metern gehalten werden. In den örtlichen Verordnungen kann ein größerer Abstand festgesetzt werden.“ Hinzu kommen, neben der 3-Meter-Regel, die Bestimmungen laut M.D. 1444/1968, die mit einem Durchführungsplan unterschritten werden können.

Insofern diese Grenze durch einen Eigentümer nicht eingehalten wird, ergeben sich für den Nachbarn Konsequenzen, aber auch Möglichkeiten.

Artikel 874 bezieht sich auf die Ansprüche nach dem gemeinschaftlichen Eigentum bei Mauern, die an der Grenze des Grundstückes errichtet werden („Erzwungenes gemeinschaftliches Eigentum an der Grenzmauer“). Für den Nachbarn ergibt sich grundsätzlich das Recht, an der Mauer zu bauen oder die Mauer in das gemeinschaftliche Eigentum überzuführen.

Wird der Abstand laut Artikel 873 unterschritten, wird also nicht an der Grenze, sondern innerhalb eines Abschnittes von 3 Metern gebaut, ergeben sich die folgenden Möglichkeiten gemäß Artikel 875: „Befindet sich die Mauer in einem Abstand von weniger als eineinhalb Metern oder von weniger als der Hälfte des von den örtlichen Verordnungen festgesetzten Abstandes von der Grenze, kann der Nachbar das gemeinschaftliche Eigentum an der Mauer nur zu dem Zweck verlangen, um an diese Mauer anzubauen, wobei er außer dem Wert der Hälfte der Mauer den Wert des für das neue Bauwerk in Anspruch zu nehmenden Grundes zu bezahlen hat, es sei denn, der Eigentümer zieht es vor, seine Mauer bis an die Grenze auszudehnen.“

Und weiter: „Der Nachbar, der das gemeinschaftliche Eigentum verlangen will, muss vorher den Eigentümer befragen, ob er es vorzieht, die Mauer bis an die Grenze auszudehnen oder sie abzubrechen. Dieser hat seinen Willen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen zu äußern und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem er die Antwort mitgeteilt hat, den Bau oder den Abbruch vorzunehmen.“

Im Wesentlichen ergeben sich dann, wenn ein Eigentümer bis an die Grenze gebaut hat, einige Konsequenzen.

Wenn Eigentümer B bis an die Grenze gebaut hat, wodurch die Grenzmauer gemeinschaftlich wurde, ist für die Aufstockung der Mindestabstand einzuhalten [1]

Dass dann, wenn die Mindestabstände unterschritten werden, ein Abriss durchgeführt werden könnte, ist nicht allgemein zutreffend. Falls das Gebäude vor Einführung aktueller Abstandsregeln errichtet wurde, genießt es in der Regel Bestandsschutz. Ein Abriss kann durch ein Gericht angeordnet werden, wenn das Gebäude illegal errichtet wurde.

Artikel 877 im Zivilgesetzbuch bezieht sich explizit auf einen Anbau: „Der Nachbar kann, ohne gemeinschaftliches Eigentum an der an der Grenze stehenden Mauer zu verlangen, an diese Grenzmauer anbauen, jedoch ohne sein Bauwerk auf dem bereits bestehenden abzustützen.“ Eine Ausnahme bilden Erdbebengebiete, in denen ein Anbau nicht zulässig ist.

Einfriedungsmauern laut Artikel 878 legitimieren keine Aufstockung.

Literatur:

[1] Edoardo Mori: „Distanze per costruzioni, alberi, luci, vedute”, Esposizione aggiornata con la giurisprudenza degli articoli 873 – 908 del Codice Civile con 180 illustrazioni tratte dall’opera omonima di Guido Labriola e Vincenzo Rizzi del 1950, Bolzano 2016

[2] Anton Aschbacher: “Abstandregelungen im Bauwesen – Ministerialdekret vom 2-4-1968 Nr. 1444 nach dem Urteil Verfassungsgericht Nr.114 vom 07.05.2012“, Abteilung Natur, Landschaft, Raumentwicklung, Bozen 2012

3 Antworten zu „Aufstockungen und Gebäudeabstände laut Raumordnung in Südtirol“

  1. Avatar von Abstandsregelungen und Mindestabstände laut Raumordnung in Südtirol – Demanega

    […] Aufstockungen und Gebäudeabstände laut Raumordnung in Südtirol Raumordnung in Südtirol und Italien […]

    Like

  2. Avatar von Anbauten, Zubauten und Verdichtungen laut Raumordnung in Südtirol und Italien – Demanega

    […] Aufstockungen und Gebäudeabstände laut Raumordnung in Südtirol […]

    Like

  3. Avatar von Bauwerkshöhe und künstliche Geländeaufschüttungen: Eine baurechtliche Lücke? – Demanega

    […] Änderungen am Gelände [1] Aufstockungen und Gebäudeabstände laut Raumordnung in Südtirol […]

    Like

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..