Öffentliche Skandale können jeden betreffen, der mehr oder weniger in der Öffentlichkeit steht. Allein die Tätigkeit für eine öffentliche Verwaltung, ob als Entscheidungsträger oder Beamter, reicht aus, um in den Trubel von Vorverurteilungen und letztlich Ermittlungen zu kommen, die zwar medial breitgetreten werden, aber noch lange keine Schuld beweisen.
Hat jemand ein öffentliches Amt inne, ist ohnehin permanent die Gefahr vorhanden, dass vermeintliches „Fehlverhalten“ breit diskutiert wird. Anderseits sind Intrigen, bewusste Lügen, Diffamierungen und Aufhetzungen Eskalationsstufen, mit denen zu rechnen ist, so unehrenhaft diese Methoden auch sind.
Indessen finden in der Öffentlichkeit nach Bekanntwerden von (wohlgemerkt ergebnisoffenen) Ermittlungen stets Vorverurteilungen, eine moralische Schieflage und eine öffentliche Beschädigung statt.
Liegt letzten Endes kein Fehlverhalten vor, weil die Anklage fallengelassen wird oder ein Gericht die Unschuld beweist, dann ist bis dahin ein immenser Schaden durch Vorverurteilungen entstanden, der zu beheben und zu entschädigen ist.
Spielen sich Medienprozesse ab – das gilt aber auch allgemein für mediale Skandale -, stellt sich stets die Frage, wie als Betroffener strategisch vorgegangen werden kann und soll. Emotion ist ein schlechter Ratgeber. Nichts zu tun ist der noch viel schlechtere.
Die Litigation-PR wird am ehesten bei der politischen Kommunikation verortet und untermauert, dass selbst Anwälte oftmals im Umgang mit Medien schlechte Ratgeber sind. Wird vorschnell geklagt, ist möglicherweise viel Geld verloren und die Energie wäre besser in ein Litigation-PR-Mandat investiert gewesen, das die eigene Reputation schützt. Indessen geht es nicht (nur) darum, vor Gericht zu gewinnen, sondern vor dem „Gerichtssaal“ der Öffentlichkeit.
Letzten Endes nutzt ein gewonnener Gerichtskonflikt nichts, wenn diesem positiven Urteil ganze Monate bis Jahre an Negativpresse und Vorverurteilung vorangehen, von den Kosten ganz zu schweigen.
Die Litigation-PR steht vor, während und nach einem juristischen Konflikt. Vielfach stellt sie sogar eine Alternative zum juristischen Konflikt dar, weil die Reputation so weit gewahrt ist, dass gar nicht mehr geklagt werden muss. Häufig markiert der juristische Konflikt die mangelnden Alternativen und unterstellt eine Handlungs- und Hilflosigkeit, die teuer wird, aber auch den Irrglauben, das Gerichtsurteil würde den öffentlichen Ruf retten.
Letztlich ist in strafrechtlichen Prozessen zu prüfen, ob ein eventuell „harmloser“ Schuldspruch nicht die bessere Option ist als „Recht“, das teuer erkauft wird, und unter anderem zahlreiche Kollateralschäden bedingt, sodass die erlangte Unschuld in der öffentlichen Wahrnehmung als gefühlte „Schuld“ haften bleibt.
Diejenigen, die es sich leisten können, kämpfen den juristischen Konflikt hingegen ganz bis zum Ende durch in der Gewissheit, dass heißer gekocht als gegessen wird. Der Italiener sagt sinngemäß: Viel Rauch und wenig Braten („tanto fumo e poco arrosto“).
Christian Schertz, einer der bekanntesten Medienanwälte Deutschlands, spielt eine zentrale Rolle in Fällen, die Rufmord und Medienskandale betreffen und ist bekannt für seinen Kampf gegen Vorverurteilungen durch Medien und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten.
Ein prominentes Beispiel ist seine Verteidigung von Till Lindemann, dem Rammstein-Frontmann, in einem Fall, der breite mediale Aufmerksamkeit erregte.
Schertz kritisierte die „menschenverachtende und vorverurteilende“ Darstellung Lindemanns in den Medien scharf und beschrieb diese als ein Beispiel für die „mediale Empörungsgesellschaft“, die schnell verurteile, ohne den Ausgang von Ermittlungen abzuwarten.
Als „Plädoyer für eine neue Medienkultur“ gelten nach Schertz die folgenden Grundsätze [1]:
- Umfassende Recherche
- Transparenz der Recherche
- Berichtigung von Fehlern.
Werden diese Grundsätze nicht beachtet und überschreitet die Berichterstattung Grenzen, so sind rechtliche Schritte denkbar und ratsam: „Unwahre Behauptungen sind untersagungs- und gegendarstellungsfähig“.
Es stellt sich allerdings strategisch immer die Frage nach dem Streisand-Effekt als Phänomen, bei dem in dem Versuch, eine unliebsame Information zu unterdrücken, das genaue Gegenteil erreicht und öffentliche Aufmerksamkeit erst recht darauf gelenkt wird. Und: Juristische Auseinandersetzungen muss man sich erst leisten können.
Christian Schertz legt sich fest: Der Persönlichkeitsschutz schützt jeden Menschen vor Unwahrheiten, vor Verschmähungen, Diffamierungen, Vorführungen, Beleidigungen sowie vor Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre. Vorverurteilungen sind in diesem Sinne unzulässig.
Die Frage nach dem Recht ist aber faktisch komplex: Wahrhafte Tatsachen dürfen grundsätzlich kommuniziert werden, unwahre Tatsachen nicht. Was einfach klingt, ist in der Praxis durchaus schwierig. Woher sollte man nämlich wissen, was objektiv „wahr“ ist und was nicht? Was gilt als „freie Meinungsäußerung“ und wo werden fehlerhafte Fakten unterstellt und Recht gebrochen?
Einerseits handelt es sich bei dem, was unterstellt werden darf, um eine Frage der Beweislage. Andererseits ist die freie Meinungsäußerung zwar ein Recht, aber die Verantwortung für die eigenen Meinungsäußerungen die damit zusammenhängende Pflicht. Da es grundsätzlich keinen rechtsfreien Raum gibt, ist die Verantwortlichkeit für das Gesagte stets gegeben.
Verdächtigungen sind in diesem Sinne Tatsachen, bei denen noch nicht feststeht, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachen handelt. Eine Verdächtigung ist der Vorgang, bei dem eine Person beschuldigt oder in den Verdacht gebracht wird, etwas Unrechtes oder Illegales getan zu haben, ohne dass es dafür konkrete Beweise geben würde.
Eine Beschuldigung geht einen Schritt weiter als die Verdächtigung. Hier wird eine Person ausdrücklich beschuldigt, eine Straftat oder ein Fehlverhalten begangen zu haben. Oft gibt es bereits stärkere Indizien oder sogar Beweise, die diese Person mit der Tat in Verbindung bringen würden.
Problematisch wird es, wenn die Indizien und die Beweise (gänzlich) fehlen. Werden trotzdem tendenziöse Aussagen getätigt, wird es kritisch, weil Rufmord und Diffamierung betrieben werden. Stellen sich Beschuldigungen im Nachhinein als unwahr dar, ist der beschädigte Ruf zu entschädigen. Die Wertfeststellung ist alles andere als einfach.
Wer andere verdächtigt oder beschuldigt, muss zumindest über ein Mindestmaß an Beweismitteln verfügen, die dermaßen hieb- und stichfest sind, um sich in der Lage zu befinden, einen konkreten Anfangsverdacht zu äußern. Es gilt grundsätzlich immer, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, die Fakten liefern muss, während es juristisch unzulässig ist, dass Unschuld bewiesen werden muss.
Verdächtigungen und Beschuldigungen ohne Anfangsverdacht sind regelmäßig zivilrechtlich teuer und strafrechtlich fatal.
Die konkreten Schritte im Falle unsachgemäßer medialer Vorverurteilungen reichen von Protest und Beschwerde bis hin zu Anklagen, wobei die Klage die Ultima ratio darstellt und Kosten und Nutzen in Relation zu setzen sind. Letztlich können rechtliche Schritte „geprüft“ werden, um eine altbekannte Floskel zu gebrauchen. Öffentlichkeitsarbeit ist vielfach günstiger und wirksamer als die Klage.
Literatur:
[1] Christian Schertz und Thomas Schuler: „Rufmord und Medienopfer: Die Verletzung der persönlichen Ehre“, Ch. Links Verlag, Berlin 2007


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