Die Geschichte des „Urlaub auf dem Bauernhof“ ist eine Geschichte der so genannten „Sommerfrische“. Der „Urlaub auf dem Bauernhof“ beginnt in den 1970er-Jahren in Südtirol, vorerst bezogen auf den deutschen Raum und später auf den italienischen Raum, wo ein Interesse an Südtirol entsteht. Zu jener Zeit entsteht in Italien das Konzept „Agriturismo“, das vorerst in Landesgesetzen erwähnt und 1983 in ein Rahmengesetz gefasst wird.
Einkünfte aus Agriturismo-Aktivitäten werden pauschal besteuert. In der Regel werden nur 25 % der Einnahmen als steuerpflichtiger Gewinn berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer auf landwirtschaftliche Produkte, die im Betrieb erzeugt und direkt verkauft werden, ist ebenfalls reduziert. Hinzu kommen Förderungen.
In Österreich wurde 1991 der Verein „Urlaub am Bauernhof in Österreich“ gegründet, der bis heute eine zentrale Rolle spielt.
Der Urlaub auf dem Bauernhof wird in Südtirol mit dem Landesgesetz 7 aus dem Jahr 2008 geregelt. Darin wird die Bewirtung und Beherbergung von Gästen durch landwirtschaftliche Unternehmer geregelt. Wesentlich ist, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der Beherbergung dominiert.
Allerdings ist die Definition von landwirtschaftlicher Tätigkeit weitfassend: „Unter „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten versteht man die Bewirtung und Beherbergung von Gästen durch landwirtschaftliche Unternehmer laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, auch in Form von Personengesellschaften oder in Form eines Zusammenschlusses, in der Folge landwirtschaftliche Unternehmer genannt, durch die Nutzung des eigenen Betriebes in Verbindung mit der Bearbeitung des Grundes, mit der Wald- und mit der Viehwirtschaft.“ Hinzu kommt die Notwendigkeit einer landwirtschaftlicher oder gastwirtschaftlichen Ausbildung.
Für „Urlaub auf dem Bauernhof“ ist nicht zwingend ein geschlossener Hof notwendig. Laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71), Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“ gilt: „Die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten können auf Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie in Gebäuden oder Teilen derselben ausgeübt werden, die sich auf diesen befinden und für die Führung desselben nicht benötigt werden.“
Vorgeschrieben sind laut Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617, „Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ Tätigkeit“ landwirtschaftliche Mindestflächen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Diese Flächen liegen weit unterhalb jener zur Bildung eines geschlossenen Hofes.
Die maximale Bettenanzahl ist grundsätzlich wie folgt definiert: Zwei Ferienwohnungen, beziehungsweise vier Gästezimmer, mit insgesamt acht Gästebetten. Die Anzahl kann mit einer Sonderregelung auf 15 Betten erhöht werden. Allerdings kann es sein, dass
In Südtirol gilt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25 ein Bettenstopp. Gemeint ist damit eine Bettenobergrenze, um dem Übertourismus Einhalt zu gebieten. Allerdings bestehen eine ganze Reihe an Ausnahmen, etwa Urlaub am Bauernhof, Betten in historischen Ortszentren, aber auch bereits erworbene Baurechte und ausgewiesene, aber nicht realisierte Tourismuszonen. Letztere haben ein Ablaufdatum gemäß Gesetz bis 2026, folglich wird verstärkt gebaut, um die Rechte letztlich nicht zu verwirklichen. Hinzu kommen Ausnahmen im Bereich Zimmervermietungen, Stichwort AirBNB.
Das Bettenstopp wurde auf 229.000 bestehende Betten in Südtirol im Jahr 2019 bezogen, 10.000 weitere waren bereits genehmigt und 7.000 als Puffer festgesetzt. Aufs ganze Land bezogen herrschen Intransparenz und mangelnde Kontrolle vor.
Wird beabsichtigt, jene Vorteile in Anspruch zu nehmen, die mit der Landwirtschaft zusammenhängen, ist eine Ausübung des landwirtschaftlichen Berufes notwendig. Dazu gilt Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 221), Durchführungsverordnung zum Inhalt und zur Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen.


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