Demanega

#ingenieurbaukultur

Recht auf Sicherheit in Wohngebäuden

Published by

on

In unseren Städten ist in den letzten 20 bis 30 Jahren demographisch einiges aus den Fugen geraten, sodass sich manche Wohngegenden im besorgniserregenden Niedergang befinden.

Grundsätzlich ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit eine essenzielle Verantwortlichkeit des Staates. Dass die vielzitierte öffentliche Sicherheit allerdings vielfach eher Absicht als Realität ist und sehr relativ betrachtet wird, ist bekannt. Für die Betroffenen ergibt sich die Notwendigkeit, konkret tätig zu werden, wenngleich der Einfluss gering ist.

In Italien regelt das Zivilgesetzbuch (Codice Civile) die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Insbesondere Artikel 1578 des Codice Civile legt fest, dass der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter die Nutzung des Mietobjekts zu gewähren, das die vereinbarte Beschaffenheit hat und für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 1583 des Codice Civile den Vermieter, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Instandhaltung des Mietobjekts sicherzustellen, es in einem guten Zustand zu halten und sicherzustellen, dass es für den vorgesehenen Gebrauch geeignet ist.

Diese Artikel des Zivilgesetzbuches können als Rechtsgrundlage dafür dienen, dass Mieter grundsätzlich vom Vermieter verlangen können, eine abschließbare Wohnung zur Verfügung zu stellen und dass andernfalls von einem Mangel auszugehen ist. Allerdings sind damit noch keine allgemeinen Qualitätsansprüche an den Einbruchsschutz definiert. Die allgemeine Sicherheitslage ist nämlich kaum ausreichend, um weiter gefasste Maßnahmen im Sinne eines erweiterten Einbruchsschutzes zu verlangen. Dazu müsste das Einbruchrisiko akut sein und die gegebene Abschließbarkeit als gesichert mangelhaft gelten.

Insofern Mieter den Anspruch erheben, dass die Einbruchsicherheit erhöht wird, können diese als Modernisierungsmaßnahme aufgefasst werden und Mehrkosten bei den Mieten bewirken. Andererseits kann der Mieter Maßnahmen in Eigenregie und auf eigene Kosten treffen, die allerdings dann, wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird, durch den Eigentümer stattgegeben werden müssen. Hier empfiehlt sich Klarheit darüber, was mit diesen Maßnahmen nach Beendigung des Mietverhältnisses geschehen soll.

Maßnahmen umfassen einbruchhemmende Fenster und Türen. Weiters die Beleuchtung der Außenbereiche zur Minimierung der Versteckmöglichkeiten. Die Installation von Alarmanlagen und Überwachungskameras kann dazu beitragen, Einbrüche frühzeitig zu erkennen und abzuschrecken, aber auch aufzuklären.

Darüber hinaus garantieren Hausordnungen die gemeinsamen Angelegenheiten sowie Fragen betreffend der Gemeinschaftsflächen. Hausordnungen sind laut Artikel 1138 im Zivilgesetzbuch ab 10 Wohneinheiten verpflichtet. Für kleinere Wohnkomplexe ist eine Hausordnung fakultativ und es gelten die allgemeinen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch. Dabei ist zu beachten, dass die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen sich nach den Eigentumsverhältnissen (Tausendstel am Eigentum) richten, deren Feststellung in Abwesenheit einer Hausordnung alles andere als einfach ist. Die Hausordnung kann Regeln und Einschränkungen bezüglich des Zugangs zu den Gemeinschaftsflächen enthalten, die von allen Mietern eingehalten werden müssen.

Ein Mieter kann grundsätzlich nur im Sinne der allgemeinen Anforderungen verlangen, dass Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass keine Unbefugten die Gemeinschaftsflächen betreten. In einem Wohngebäude haben unbefugte Dritte kein Recht, die Gemeinschaftsflächen zu betreten. Diese Flächen, wie zum Beispiel Flure, Treppenhäuser, Aufzüge und gemeinsam genutzte Einrichtungen, stehen den Miteigentümern und den berechtigten Mietern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Andernfalls besteht eine illegale Besetzung.

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..