Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für persönliche Referenten sind ursprünglich durch das Landesgesetz 11 vom 21. Mai 1981 gesetzt : „Dem Landeshauptmann können bis zu drei persönliche Referenten, sowie ein persönlicher Sekretär und den Landesräten oder Ersatzlandesräten je ein persönlicher Referent zur Verfügung gestellt werden. Die persönlichen Referenten stehen dem Landeshauptmann und den Landesräten für die Erledigung ihrer persönlichen, mit dem Amt zusammenhängenden Angelegenheiten zur Verfügung.“
Demgegenüber ordnet das Landesgesetz 6 vom 21. Juli 2022 („Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“) die Führungsstruktur der Landesverwaltung neu und greift die Bestimmungen zu den persönlichen Referenten neu auf, hebt das vorangehende Gesetz zwar auf, an der Definition der Referenten ändert sich allerdings wenig.
Es handelt sich beim persönlichen Referenten folglich um strikt institutionelle Aufgaben („Amt“). Diese umfassen:
- Beratung und Unterstützung von Maßnahmen und Entscheidungen
- Erstellung von Berichten und Analysen zu Maßnahmen und Projekten
- Informationsbeschaffung und -aufbereitung
- Terminbegleitung und Protokollierung
- Koordination und Kommunikation mit Abteilungen, Ämtern, Ministerien, Verbänden, Vereinen, Kammern, Bezirksgemeinschaften und Gemeinden.
- Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen oder Tagungen
- Entwicklung von Projekten und Programmen
Für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sind hingegen innerhalb der Südtiroler Landesregierung eigene Medienreferenten in den Ressorts vorgesehen.
Der Begriff „Ressort“ bedeutet so viel wie Amtsbereich oder Aufgabenbereich und bezeichnet jenen Verbindungsbereich zwischen Landesregierung und Landesverwaltung als Spitze der Landesverwaltung.
Grundsätzlich werden die persönlichen Referenten mit befristeten Anstellungsverhältnissen im öffentlichen Dienst (Landesangestellte) angestellt, wozu die grundsätzlichen Anforderungen im Bereich Berufsausbildung sowie die Zweisprachigkeitsprüfung notwendig sind: „Die persönlichen Referenten/Referentinnen und der persönliche Sekretär/die persönliche Sekretärin können unter dem Landespersonal oder unter verwaltungsexternen Personen ausgewählt werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst besitzen“ (Artikel 46).
Die Anstellung erfolgt gemäß der Voraussetzungen für die jeweilige Funktionsebene mit der Einstufung als Amtsdirektor.
Es erklärt sich von selbst, dass vielfach Unwissenheit vorherrscht: Wer liest schon freiwillig ein Gesetz? Die Südtiroler Wirtschaftszeitung SWZ schreibt in diesem Sinne zum Wesen der persönlichen Referenten: „Sie halten sich diskret im Hintergrund und sind trotzdem immer da, wenn sie gebraucht werden.“ Nämlich „um eine Informationsstütze bei kniffligen Fragen zu sein, um herangetragene Anliegen zu notieren“ (Link).
In der österreichischen Nomenklatur würde es sich bei den persönlichen Referenten um eine Büroleitung im Rahmen einer Landesregierung handeln („Büroleiter des Landesrates“); ein Begriff, der sich in Südtirol nicht durchsetzen konnte, weil die Organisationsstruktur mit den eine andere ist. Auf Bundesebene ist in Österreich hingegen von Kabinettschefs die Rede, während die Generalsekretäre (Link) auf Ebene der Ministerien mit den hiesigen Ressortdirektoren vergleichbar sind. In diesem Sinne fragt sich die Wiener Zeitung, was Kabinettschefs eigentlich tun und zeichnet ein interessantes Bild (Link).
Ein persönlicher Referent innerhalb der Südtiroler Landesregierung befasst sich mit organisatorischen Aufgaben innerhalb eines Ressorts als Spitze der Landesverwaltung. In meinem spezifischen Fall als Bauingenieur betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig den geförderten und sozialen Wohnbau, der sich natürlich immer auch mit Fragen der Raumordnung befasst, sowie die öffentliche Sicherheit.
In diesem Sinne handelt es sich um wesentliche Zukunftsthemen, an denen niemand, der sich mit der Zukunft Südtirols befasst, vorbeikommt.


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