Staatsbürgerliche Verantwortung, was ist das? In der Auseinandersetzung mit öffentlicher Infrastruktur wird immer auch eine Auseinandersetzung mit der staatsbürgerlichen Verantwortung des Einzelnen notwendig.
Eine Theorie der Infrastruktur kann sich nur innerhalb eines Gemeinwesens entwickeln, erfordert nämlich eine jede Infrastruktur, die nicht nur dem Einzelnen, sondern der Gemeinschaft dient, übergeordneter Ziele, die durch möglichst viele Einzelne geteilt und finanziert werden.
Auf der anderen Seite verlangt die gemeinschaftlich finanzierte und bereitgestellte Infrastruktur nach einer Verwaltung, die die Ziele der Gemeinschaft in die Wirklichkeit umsetzt.
Mit der Theorie einer negativen Freiheit, wie sie Thomas Hobbes formuliert, ist das Dilemma der Infrastruktur kaum zu lösen. Wenn der Staat nur dazu da ist, die Machtinteressen der Einzelnen zu begrenzen und folglich eine negative Freiheit zu etablieren, dann ist die Infrastruktur nur ein notwendiges und vielleicht auch bekämpftes Übel.
Mit einer positiven Theorie der Freiheit, die die Freiheit des Einzelnen in den Dienst einer höheren Sache, nämlich der Gemeinschaft stellt und wie sie dem römischen Vorbild entspricht, wird Infrastruktur zur gemeinsam geteilten Angelegenheit möglichst aller. Die Republik als Herrschaft des Rechts und des Gemeinwohls eröffnet sich als Ausweg aus diesem Dilemma.
Im republikanischen Sinne ist die soziale Seite des Eigentums essentiell. Freiheit und Eigentum werden auch anhand des Nutzens für die Gemeinschaft bewertet. Die Republik ist nicht ohne ein Menschenbild zu denken, das den Einsatz der Freiheit des Einzelnen für die Gemeinschaft zum höchsten Ziel macht. Letztlich reicht dieser Dienst am Gemeinsamen bis hin zur Verteidigung. Oder anders ausgedrückt: Gerade der Willen zur Wehrhaftigkeit zieht die Konturen des Gemeinwesens.
Dazu ist der Mythos notwendig, der diese Verbindung zwischen dem Einzelnen und der „idealen“ Gesellschaft herstellt. Für den griechischen Dichter Hesiod stellte die griechische Götterwelt die „ideale“ Gesellschaft dar, nach welcher sich – als Mythos – das griechische Volk auszurichten hätte. Der Begriff des Gemeinwesens geht auf Cicero zurück, der das politische Gemeinwesen in „De re publica“ als „res publica“ definierte. Die Republik ist die Staatsform als Herrschaft des Rechts. Grundsätzlich steht die Republik als Gegenbegriff zur Monarchie. Je nach Typus wird unterschieden zwischen demokratischer Republik, in welcher die Regierung vom Volk gewählt wird, aristokratischer Republik, in welcher die Regierung aus einer aristokratischen Klasse hervorgeht und Volksrepublik, bei welcher die Regierung aus einem bürokratischen System entstammt. In einer diktatorischen Republik wird ein Herrscher auf Lebenszeit gewählt.
Josef Isensee schreibt zur Republik als Herrschaft des Rechts: „Das prototypische Gemeinwesen, um dessen Wohl es geht, bildet der Staat als Einheit von Bürgerschaft und Herrschaft. Sie findet Ausdruck in Ciceros Deutung der res publica als res populi. „Staat“ in diesem Sinne bedeutet Herrschaft für das Volk. Darin manifestiert sich das ursprüngliche, ethisch angelegte Verständnis von Republik. Volk aber bedeutet für Cicero nicht jede beliebige Ansammlung von Menschen, sondern nur jenen Zusammenschluss einer Menge, der auf gemeinsamer Anerkennung des Rechts und auf gemeinsamen Interessen gegründet ist: „coetus consensu et utilitatis communione sociatus“. Die Gemeinsamkeit der Interessen (utilitatis communio) ist das Wohl des Volkes. Die Verpflichtung auf die salus populi schließt nach Cicero nicht aus, die legitimen Belange der Nichtbürger (externi) zu achten“ [1].
Negative Freiheit stellt sich als „Freiheit von“ dar und besteht faktisch in einer Abwesenheit ordnungspolitischer Rahmen. Das Projekt zu Ende gedacht ersetzt die Macht allerdings nicht, sondern setzt anstelle der staatlichen Macht, die per Definition dem Gemeinwohl verpflichtet ist, die ökonomische Macht, die per Definition ökonomische Eigeninteressen verfolgt.
In diesem Sinne stellt sich die „positive Freiheit“ als „Freiheit, wozu“. Letztlich kann es kaum Sinn der Freiheit sein, dass lauter Einzelne sich in völliger Orientierungslosigkeit verschiedenartigen Mächten ausgeliefert sehen. Freiheit besteht in dem Anliegen, das Eigene zu leben.
Freiheit in diesem Sinne ist eine republikanische Freiheit. Für den Philosophen Philip Pettit besteht „gerechte Freiheit“ in einer republikanischen Freiheit, die sich in einem „freien“ Einzelnen oder dem „liber“ äußert und in dem Konzept der Nichtbeherrschung besteht: „Das Bild einer Person, die sui juris, nach ihren eigenen Bedingungen lebt“. Dieser Status der Freiheit besteht darauf, dass dieser „nur unter einer staatlichen Herrschaft des Rechts zu haben ist, von der alle als Gleiche behandelt werden, dieselben Ressourcen der Wahl geboten bekommen und denselben Schutz vor den Eingriffen anderer haben“ [2].
Diese Freiheit bedingt folglich mitunter auch die Definition des privaten, aber auch es öffentlichen Eigentums, weil die Versorgung mit den Ressourcen, die im öffentlichen Interesse stehen, eine Infrastruktur erforderlich macht.
Zur materiellen Ebene schreibt Pettit: „Die materielle Infrastruktur wird die Integrität des Territoriums vor Gefahren von außen sicherstellen müssen; sie wird für die Bereitstellung von Straßen, Luftverkehr und anderen Transportmitteln zuständig sein; für die Koordinierung des Zugangs zu den Kommunikationsmitteln, welche von den Medien und den Einzelpersonen genutzt werden; für das Vorhandensein von öffentlichen Räumen in den Städten und auf dem Land, deren Zugänglichkeit und Sicherheit; für die nachhaltige Nutzung regenerativer Ressourcen, von Nahrungsmitteln und Energie (…); für den verantwortlichen Gebrauch nichtregenerativer Ressourcen wie der Energie aus fossilen Stoffen; und für die Bewahrung der natürlichen und gefährdeten Umwelt“ [2].
„Die republikanische Theorie der Gerechtigkeit wird wie jede überzeugende Alternative für die Förderung und Pflege der institutionellen und materiellen Infrastruktur einer Gesellschaft eintreten, da sich dies darauf auswirken wird, in welchem Umfang die Menschen ihre Grundfreiheiten in Anspruch nehmen und nutzen können. Gleichwohl müssen wir hinzufügen, dass das republikanische Bild eine recht unterschiedliche Auffassung von Rechtstiteln mitbringt – insbesondere der Rechtstitel auf Eigentum (…) Die Erklärung dafür geht auf die bereits erwähnte Überlegung zurück, wonach die Gesetze und Normen einer Gesellschaft die Individuen frei machen, weil sie die Menschen vor bestimmten Formen der Einmischung schützen“ [2].
Das Eigentum ist in diesem Sinne als Prinzip der Nichteinmischung zwar zentral, hat aber auch seine Grenzen. Pettit führt explizit geistiges Eigentum, strategische Bodenressourcen oder die öffentliche Sicherheit an, die keine gewöhnlichen privatrechtlichen Angelegenheiten sind. Über allem anderen steht eine Konzeption von Gemeinschaft als Vereinigung von Freien.
Literatur:
[1] Josef Isensee: „Das Volk als Grund der Verfassung: Mythos und Relevanz der Lehre von der verfassunggebenden Gewalt“, Verlag für Sozialwissenschaften, Frankfurt 1995
[2] Philip Pettit: „Gerechte Freiheit: Ein moralischer Kompass für eine komplexe Welt“, Suhrkamp Verlag, Berlin 2017
[3] Quentin Skinner: „Visionen des Politischen“, Suhrkamp Verlag, Berlin 2009


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