Es ist Aufgabe einer öffentlichen Verwaltung, die Risiken betreffend Naturgefahren festzustellen und zu kommunizieren. In diesem Sinne kommunizieren „Gefahrenzonenpläne“ die zu erwartenden Risiken. Wird in Zonen mit einem erhöhten Risiko gebaut, werden technische Maßnahmen notwendig, die das Risiko minimieren. Ist es mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich, technische Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko minimieren, ist eine Ansiedlung grundsätzlich nicht möglich.
Die gesetzliche Grndlage etabliert das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23: „Gefahrenzonenpläne“. Artikel 10 bezieht sich auf Vorhaben in noch nicht untersuchten Gebieten oder auf Vorhaben, die darauf hinaus laufen, die Gefahrenzoneneinstufung zu verbessern. Artikel 11 befasst sich hingegen mit der Kompatibilität eines Projektes mit den festgestellten Risiken. Für die Praxis gilt, dass die Kompatibilitätsprüfung laut Artikel 11 notwendig ist, insofern es sich um Gefahrenzonen H4 (sehr hohe Gefahr), H3 (hohe Gefahr) und H1 (mittlere Gefahr) handelt.
Art. 10 (Prüfung der hydrogeologischen Gefahr)
(1) Sofern von dieser Verordnung vorgesehen, können die Projekte von der zuständigen Behörde nur nach Prüfung der hydrogeologischen Gefahr, in der Folge als Gefahrenprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Die Ausarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.
(2) Die Gefahrenprüfung ist gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne in folgenden Fällen durchzuführen:
- bei Vorhaben in nicht untersuchten Gebieten,
- bei Vorhaben, die eine vertiefende Untersuchung erfordern, um von der Bearbeitungstiefe für die in den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne vorgesehenen Kategorie b in jene für die Kategorie a zu gelangen.
(3) Die Gefahrenprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Gemeindepläne und Fachpläne berücksichtigen und sind nach den Vorgaben der zuständigen technischen Landesämter zu erstellen. Bei Überarbeitungen oder Änderungen des Gefahrenzonenplans werden die Ergebnisse der Gefahrenprüfung in den Plan aufgenommen.
(4) Die Gefahrenprüfungen können von Fachleuten ausgearbeitet werden, welche in den Berufsverzeichnissen der Ingenieure, der Geologen oder der Agronomen und Forstwirte eingetragen sind. Dabei gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über die ausschließliche oder nicht ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Berufes.
Art. 11 (Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität)
(1) In den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen können Projekte und Änderungen zu den Gemeindeplänen von der zuständigen Behörde nur nach Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität, in der Folge als Kompatibilitätsprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Im Zuge der genannten Prüfung werden auch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auswirkungen auf die Sicherheit von Personen und Sachen sowie sonstige Implikationen bewertet. Die Ausarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber. 5)
(2) Die Kompatibilitätsprüfung kann nur für Projekte in Zonen erfolgen, die bereits in der entsprechenden Kategorie der Bearbeitungstiefe untersucht wurden. Sie stellt die Verträglichkeit des Projektes mit den auf der hydrogeologischen Gefahrenzonenkarte der Gemeinde aufgeführten Gefahren fest und ist gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne vorzunehmen. Im Rahmen der Kompatibilitätsprüfung müssen verbindliche Aussagen zu folgenden Punkten formuliert werden:
- Bewertung des spezifischen Risikos angesichts der Wechselbeziehungen zwischen Naturgefahren und aktueller sowie geplanter Nutzung des Bodens,
- Vorhandensein schadensanfälliger Elemente und Schwere der potenziellen Schäden,
- Bewertung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Schadensanfälligkeit,
- Gewähr, dass Dritte weder Schäden erleiden noch größeren Gefahren ausgesetzt sind.
(3) Die Kompatibilitätsprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Gemeindepläne und Fachpläne berücksichtigen und sind nach den Vorgaben der zuständigen technischen Landesämter zu erstellen.
(4) Die Kompatibilitätsprüfungen dürfen ausschließlich von Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation ausgearbeitet werden.
(5) Die Ergebnisse der Kompatibilitätsprüfung sind für die Genehmigung des Vorhabens oder die Genehmigung der Änderung der Gemeindepläne durch die zuständige Behörde bindend. 6)
(6) Mit der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit muss die ordnungsgemäße Ausführung der bei der Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität festgelegten Maßnahmen zur Reduzierung der Schadensanfälligkeit bescheinigt werden.
(7) Die Kompatibilitätsprüfung ersetzt weder die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berichte noch sonstige gleichwertige Beurteilungen, die die Projektträger gemäß den Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates vorlegen müssen.


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