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Amtssachverständige als technische Experten der Justiz

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Im Rahmen von Gerichtsprozessen nehmen Gerichtssachverständige im italienischen Justizsystem eine wichtige Rolle. In Form eines „technischen Prozesses“, der neben dem juristischen läuft, stellt der Amtssachverständige den Vertreter des Richters dar und berät diesen mit seinem Gutachten.

Die Tätigkeit als Gerichtssachverständiger stellt für Ingenieure in Italien in der Regel eine Nebentätigkeit dar. Das liegt durchaus in der Natur der Sache: Sinnvoll ist, dass die Gerichtssachverständigen die technische Praxis kennen und daraus folgend als technische „Experten“ im Justizwesen agieren. Es kommt aber natürlich vor, dass sich Ingenieure vorwiegend auf Gerichtsgutachten spezialisieren.

Der Ausgang eines Gerichtsprozesses ist in Italien in zahlreichen Fällen vom Bericht des Amtssachverständigen (ASV – italienisch CTU) abhängig. Der Amtssachverständige ist eine Amtsperson und handelt als Amtsperson. Der Parteiensachverständige (PSV – italienisch CTP) ist hingegen ein Privatberater für die Streitparteien.

Während der Amtssachverständige als Experte des Richters agiert, arbeiten die Parteiensachverständigen den Anwälten der Streitparteien zu.

Eine angestrebte Mediation mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist verpflichtend, bevor es zu einem Prozess kommt. Die Beteiligten können sich aber auch vertraglich darauf einigen, dass im Rahmen von Uneinigkeiten ein Schiedsgericht eingesetzt wird. Das Schiedsverfahren (von lat. „arbitridus“, wörtlich „Urteil“) ist eine alternative Methode der Streitbeilegung (ohne Rückgriff auf ein Gerichtsverfahren), die darin besteht, einem oder mehreren Dritten (den Schiedsrichtern) die Aufgabe zu übertragen, einen Streit durch eine Entscheidung (den Schiedsspruch) beizulegen, die für die Parteien bindend ist.

Die „Consulenza tecnica preventiva“ (die präventive technische Begutachtung) hat den Zweck, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Sie stellt eine Alternative zum gerichtlichen Disput dar.

Besteht Dringlichkeit, sodass präventiv ein Status überprüft werden muss, kann ein „Accertamento tecnico preventivo“ (ATP) gemäß Artikel 696 im Zivilprozessbuch verlangt werden. Ein präventives Eingreifen ist notwendig, um Folgeschäden zu verhindern oder um einen Zustand zu bewerten, der später nicht mehr bewertet werden könnte. Das Vorliegen einer Dringlichkeit wird vom Richter festgestellt. In der Praxis können mehr als die Hälfte der Cause dadurch bereits geschlossen werden, weil ohnehin die Versicherungen einspringen.

Der Artikel 696-bis („Accertamento tecnico preventivo alla fine della composizione della lite“) kann auch ohne Dringlichkeit beantragt werden mit dem Zweck, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Gelingt die Einigung nicht, können die Parteien beantragen, dass die Berichte im „meritatorischen“ (inhaltlichen) Verfahren verwendet werden. Der Richter interveniert nicht, sondern ernennt ausschließlich einen Amtssachverständigen und beantragt die Finanzierung. Zu tragen sind nur die Verfahrensspesen inklusive Spesen des Amtssachverständigen. Jede Seite trägt die eigenen Kosten. In einem Urteilsverfahren sind hingegen auch die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Die Mediation ist nicht durch einen Kodex reglementiert. Vorgesehen sind durch die Zivilprozessordnung nur der Beginn sowie das Ende der Mediation.

Amtssachverständige kommen sowohl im Zivilrecht als „consulente tecnico d‘ufficio“ als auch im Strafrecht als „Perito forense“ vor. Typische Fälle für das Strafrecht sind Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit im Bereich von Bränden, Unfällen, Tragödien, Lawinen, Versagensfällen und Bauvergehen. Insofern im Verwaltungsrecht technische Gutachten notwendig werden, werden vielfach die Techniker der öffentlichen Verwaltung als Experten nominiert.

Das „Produkt“ des Amtssachverständigen ist letztlich ein Bericht, den der Amtssachverständige dem Gericht vorlegt.

Recht und Wahrheit?

Gegenüber einer substanziellen „Wahrheit“ geht es in Gerichtsprozessen um eine „prozessuale Wahrheit“, die nur das als „wahr“ betitelt, was überprüfbar ist. Infolgedessen können ein Videobeweis oder ein Fotobeweis vielfach nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil diese nicht als Rechtsmittel gültig sind.

Im Prozessrecht gelten folgende Prinzipien:

  • Principio dispositivo“: Unter „Dispositivprinzip“ im prozessualen Sinne verstehen wir den Grundsatz, nach dem nur die Parteien berechtigt sind, die Beweismittel zur Untermauerung der im Verfahren behaupteten Tatsachen anzugeben (Art. 115 Abs. 1 StGB). Der Richter ist Beobachter und hat kein Recht, mehr anzubieten als von der rekurrierenden Seite verlangt wird. Dasselbe gilt für den Amtssachverständigen: Insofern dieser „mehr“ vorlegt, als von den Parteien verlangt, ist eine Nichtigkeit gegeben.
  • Die Unzulässigkeit des „Quesito esplorativo“, also von „explorativen Fragestellungen“, die darauf hinauslaufen, dass der Amtssachverständige selbst „ermittelt“: Ein Amtsgutachten kann keinen „explorativen“ Charakter haben, kann folglich nicht dazu dienen, die Beweislücken der Parteien zu schließen, die die Beweislast tragen, oder aber Verantwortlichkeiten zu beurteilen, die beim Gericht liegen. Es ist dem Amtssachverständigen auch nicht erlaubt, auf eigene Faust Ermittlungen anzustellen, etwa Zeugen anzuhören. Der Vorwurf des „quesito esplorativo“ ist ein gängiges Mittel der unterlegenen Partei, um dem Amtssachverständigen unrechtmäßige Handlungen vorzuwerfen.
  • Die Beweislast für eine Tatsache liegt bei demjenigen, der sich zur Stützung seiner These auf diese Tatsache beruft („onus probandi incumbit ei qui codicit“): Wer ein Recht vor Gericht geltend machen will, muss die konstitutiven Tatsachen vorlegen, die dieses begründen.
  • Das „principio contradditorio“: Das „kontradiktorische Prinzip“ bringt ein elementares Gerechtigkeitsgebot zum Ausdruck, wonach niemand gezwungen werden kann, die Folgen einer Strafe zu erleiden, ohne dass er die Möglichkeit hatte, an der Verhandlung teilzunehmen, seine Gründe vor dem Richter geltend zu machen und die Beurteilung zu beeinflussen. Wer schweigt, stimmt in diesem Sinne nicht zu, sondern drückt sich nicht aus. Die Abwesenheit bei einem Gerichtsprozess kann zwar der Gegenseite nutzen, weist ihr aber nicht automatisch das Recht zu.

Das Eröffnungsverfahren (fase introduttiva):

Wenn ein Zivilprozess nicht angeordnet wird, findet dieser grundsätzlich nicht statt. Es muss einen Grund, eine „Causa“, geben.

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt in der Regel durch einen Anwalt, nicht direkt durch das Gericht. Der Anwalt reicht die entsprechenden Einleitungsakten („atti introduttivi“) ein, z. B. eine „Citazione“ (Vorladung / Klage) oder einen „Ricorso“ (Antrag / Petition). Die sogenannte „Prima Udienza“ („erste Anhörung“) wird anschließ90end vom Gericht formell angesetzt.

Die „Citazione“ hat den Zweck, einen Beklagten direkt vorzuladen. Der „Ricorso“ fordert das Gericht auf, eine Entscheidung zu treffen, ohne dass der Beklagte vorab aktiv geladen wird. Der „Ricorso“ wird meist in Sonderverfahren oder dringlichen Fällen verwendet. Bereits bei Einreichung müssen alle Beweismittel, Zeugenaussagen oder Unterlagen beigefügt sein, damit das Gericht eine vollständige Grundlage hat.

Nach Zustellung der „Citazione a prima udienza“, der Vorladung zur ersten Anhörung, hat der vorgeladene Beklagte in der Regel 90 Tage innerhalb Italiens und 120 Tage bei Parteien im Ausland Zeit. Diese Frist dient dazu, die Causa zu prüfen, einen Anwalt zu konsultieren und eine Verteidigungsstrategie festzulegen.

Die „causa petendi“ („Grund der Klage“) bezeichnet den sachlichen Grund für den Antrag. Er muss die wesentlichen Bestandteile der Forderung beinhalten. Eine vollständige Beweisführung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.

Nachdem der Beklagte die „Citazione“ oder den „Ricorso“ erhalten hat, kann er schriftlich reagieren. Die „comparsa di costituzione e risposta“ (nach Art. 167 Codice di Procedura Civile C.P.C.) bedeutet die schriftliche Stellungnahme zur Konstituierung und Antwort und entspricht im Wesentlichen der Antwort des Beklagten und der formellen Verteidigung im Zivilprozess. Die Antwort erfolgt per PEC oder postalisch. Sobald die Antwort eingeht, wird sie in der Kanzlei des Gerichts („cancelleria“) registriert. Nach der Registrierung bekommt der Fall eine Nummer (Numero di Ruolo Generale – NRG), die offizielle Aktennummer, unter der der Fall in allen Gerichtsakten geführt wird. Je nach Art der Causa weist das Gericht den Fall einem zuständigen Richter zu.

Der Richter ist verantwortlich für die „Prima Udienza“, die Beweisaufnahme und die weiteren Verfahrensschritte. In der Regel befasst sich der Richter erst im Rahmen der „Prima udienza“, der ersten Anhörung“, mit dem Fall. Im Normalfall handelt es sich bei der Prima udienza um eine technische Anhörung, im Rahmen derer neue Fristen festgesetzt werden.

An diesem Punkt werden üblicherweise andere Parteien in den Streit gerufen. Beispiel: Ein Bauleiter wird beklagt und ruft den Ausführenden in den Streit („chiamata in causa“). Damit beginnen die Fristen (90 Tage) neu. Dadurch kann sich die „Prima udienza“ viele Monate verschieben, sodass alternative Streitverfahren sinnvollerweise in Betracht zu ziehen sind. Der Richter genehmigt die „Chiamate in causa“.

Die „domanda riconvenzionale“ („Widerklage, d.h. Gegenklage des Beklagten im Zivilprozess gemäß Art. 36 Codice di Procedura Civile C.P.C.) liegt vor, wenn der Beklagte nicht nur die ursprüngliche Klage abwehrt sowie die Abweisung der Klage beantragt, sondern selbst Ansprüche gegen den Kläger geltend macht.

Was machen die Sachverständigen?

Die „atti introduttivi“ sind die einleitenden Verfahrensakte, mit denen ein gerichtliches Verfahren offiziell begonnen wird. Der Amtssachverständige studiert die Akten, aufgrund derer er in den Prozess gerufen wird und kann ab dem Moment der Beeidigung die Gerichtsakten einsehen. In zahlreichen Prozessen gibt es mehr als zwei Parteien, weil Planer, Bauleiter, Bauausführende, Fachplaner (wie Geologen) oder Versicherungen in den Streit gerufen sind. Alle Parteien haben das Recht, zu intervenieren und den eigenen Standpunkt vorzubringen.

Im Sinne des „Principio contradditorio“ gibt es zwei wesentliche Fristen, die zu berücksichtigen sind: Es sind 60 Tage für einen Schlussbericht und 20 Tage für eine Replik vorgesehen.

Grundsätzlich handelt es sich um Prozesse in Schriftform: Es gibt kaum mündliche Diskurse. Die Diskurse laufen fast gänzlich in schriftlicher Form. Die mündlichen Einwände im Rahmen von Sitzungen werden letztlich protokolliert und verschriftlicht.

Im Rahmen der Technischen Untersuchung (CTU – Consulenza Tecnica d’Ufficio) gibt es im italienischen Zivilverfahren drei wichtige Fristen für die Einreichung der Schriftstücke („memorie“) und Beweismittel:

  • „Prima Memoria“ innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des CTU-Verfahrens: Enthalten sind die technischen Fragestellungen („quesiti“), die an den Sachverständigen gestellt werden.
  • „Seconda memoria“ (memoria istruttoria) innerhalb weiterer 30 Tage, also insgesamt 60 Tage nach Einleitung des Verfahrens: Alle Fakten und Beweismittel müssen hinterlegt sein. Danach gilt die „Scadenza delle preclusioni“: Nach Ablauf dieser Frist sind keine weiteren Beweisanträge, Zeugen oder Zwangsvollstreckungen mehr möglich. Alles, was relevant ist, muss bis dahin eingereicht sein.
  • Anschließend entscheidet der Richter, ob ein Amtssachverständiger eingesetzt wird. Der Amtssachverständige prüft nur vorliegende Beweise und erstellt ein technisches Gutachten. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist kein eigenes Beweismittel.

Der Richter legt die Fragen an den Amtssachverständigen fest, nicht die Parteien. Der Amtssachverständige kommuniziert mit dem Richter, nicht mit den Parteien.

Es gibt zwei Formen von Amtssachverständigen:

  • Der „CTU deducente“ („auswertender Amtssachverständiger“): Bewertet die Fakten, die bereits vorliegen. Aus den Gerichtsakten wird ein technisches Gutachten deduziert.
  • Der „CTU percipiente“ („feststellender Amtssachverständiger“): Der Richter beauftragt den Amtssachverständigen, Fakten zu prüfen, etwa durch die Beantragung von Dokumenten. Dadurch wird die Beweisvorlage durch die Parteien nicht ersetzt.

Worin besteht die Strategie der Anwälte? Im Rahmen der Beweisaufnahme soll der Parteiensachverständige CTP ein Dokument vorlegen, das den Amtssachverständigen CTU in seiner Argumentation weitgehend beeinflusst und überzeugt. Die Gegenpartei wird sofort unterstellen, dass dadurch das „Kontradiktionsprinzip“ missachtet werde, weil sich der Amtssachverständige auf eine der beiden Parteien stützt. Ergeben sich Streitigkeiten dieser Art, hat der Amtssachverständige in der Regel den Richter betreffend der weiteren Vorgangsweise zu befragen, um nämlich eine Nichtigkeit zu verhindern.

Die Parteiensachverständigen tauschen ihre Stellungnahme nicht untereinander aus, sondern stellen diese dem Amtssachverständigen zu.

Der Amtssachverständige entscheidet selbst, wie die Tätigkeit verrichtet wird. Werden Überprüfungen vor Ort durchgeführt, sind im Sinne des Kontradiktionsprinzips stets beide Parteien einzuladen („Giorno, ora e luogo di inizio attività periziali“). Andernfalls droht eine Nichtigkeit.

In der Regel kommuniziert der Amtssachverständige den Parteien, dass die gutachterliche Tätigkeit aufgenommen wird. An die Parteien wird der Sitzungstermin kommuniziert. Grundsätzlich kann es bei einer einzigen Sitzung bleiben. Darin wird die Frist fixiert, innerhalb welcher das Amtsgutachten zugestellt wird. Die übrigen Fristen ergeben sich aus der Möglichkeit zur Replik.

In der Regel wird ein Entwurf übermittelt („Bozza di perizia“) und es folgen die Stellungnahmen der Parteisachverständigen („osservazioni“). Der Amtssachverständige arbeitet anschließend das definitive Amtsgutachten aus, indem er bezüglich jeder Fragestellung, die der Richter formuliert, die Ansichten der Parteien anführt und ein Resümee zieht.

An den Sitzungen teilnehmen können die Parteien, die Anwälte sowie die Parteiensachverständige. Die Sachverständige können maximal einen Sekretär namhaft machen. Ersatzmitglieder werden offiziell nominiert (per PEC und mit Dokument).

Das Amtsgutachten hat eine freie Form. Anzuführen sind Präsenzen, Uhrzeiten, Wortmeldungen und Anlagen.

Fase di specificazione della domanda e delle istanze istruttorie:

Die „Fase di specificazione della domanda e delle istanze istruttorie“ ist die Phase der Konkretisierung der Klage und der Beweisanträge. Ziel ist es, alle Fakten, Beweise und Anträge zu präzisieren, bevor der Richter oder der Amtssachverständige tätig werden. Die Phase findet nach Einreichung der Klage statt.

Arten der Beweismittel („prove istruttorie“) sind:

  • „Prove precostruite“: Dokumente oder Akten, die bereits existieren und bekannt sind. Beispiele: Verträge, Rechnungen, Urkunden
  • „Testimoni“ („Zeugen)“: Die Anwälte legen die Fragen für eigene Zeugen fest
  • „Ordine di esibizione“ (Anordnung zur Herausgabe): Die gerichtliche Anordnung zur Herausgabe von Dokumenten, die nicht im eigenen Besitz sind oder von Dritten stammen. Beispiele sind Bankdaten von Dritten, Katasterdaten, Unterlagen, die der Amtssachverständige zur Prüfung benötigt.

Anordnungen der Parteien an den Amtssachverständigen sind im Zivilprozesskodex nicht vorgesehen, weil noch nicht einmal die Existenz eines Amtssachverständigen darin vorgesehen ist. Das bedeutet, der Amtssachverständige wird nur auf richterliche Anordnung eingesetzt und prüft ausschließlich die bereits vorliegenden Beweismittel.

In der Regel erfolgt die Replik auf die zweite „Memoria“ innerhalb von 3 bis 20 Tagen. Zulässig sind nur eine Stellungnahme oder ein Gegenbeweis auf die zweite Memoria. In den meisten Fällen werden Gegenbeweise für nicht zulässig erklärt.

Fase delle assunzioni istruttorie:

Nach Abschluss der Schriftsatzphase liegt es am Richter, die gesamte Causa zu prüfen und festzulegen, welche Beweiserhebungen tatsächlich durchgeführt werden.

Der Richter liest die gesamten Akten, prüft die gestellten Beweisanträge, entscheidet, welche Beweise zugelassen werden, bestimmt über die Einsetzung eines Amtssachverständigen, beeidigt diesen, beantragt die Anhörung von Zeugen oder die Durchführung von Ortsbesichtigungen.

Nach seiner Beeidigung ist der Amtssachverständige eine Amtsperson. In diesem Sinne stellt er seine Rechnung an das Gericht und nicht an die beteiligten Parteien.

Oftmals werden „Giudici onorari di tribunale“ (GOT), ehrenamtliche Richter, die Anwälte anderer Gerichte sind, mit der Beweisaufnahme, Zeugenbefragung oder Beeidung der CTU betraut. Die Entscheidungsbefugnis im Urteil bleibt jedoch beim zuständigen Berufsrichter.

Nach Durchführung aller zugelassenen Beweise findet eine weitere Anhörung statt. Der Richter prüft, ob alle Beweise erhoben wurden, ob weitere Untersuchungen notwendig sind. Wenn keine weiteren Beweise erforderlich sind, erklärt der Richter, dass den Fall für „entscheidungsreif“ („causa matura per la decisione“). Ab diesem Zeitpunkt werden keine neuen Tatsachen oder Beweise mehr zugelassen und es beginnt die Entscheidungsphase. Die Parteien dürfen nur noch ihre Anträge präzisieren und ihre Argumentation aktualisieren, aber keine neuen Sachverhalte einführen.

Nach Ende der Beweisaufnahme gibt es eine Anhörung, in welcher der Richter bestimmt, ob die Beweisaufnahme abgeschlossen ist. Ist diese abgeschlossen, bestimmt der Richter, dass die Causa reif ist für die Entscheidung. Jetzt wird keine Neuheit mehr aufgenommen. Die Parteien können ihre Frage aktualisieren.

Fase decisionale:

Nach Erklärung der „Entscheidungsreife“ beginnt die schriftliche Schlussphase. Die Frist beträgt 60 Tage für jede Partei. Inhalt ist die Zusammenfassung des gesamten Falls, die Bewertung der Beweise, die Auseinandersetzung mit dem Amtsgutachten sowie die juristische Argumentation. Diese Schriftsätze stellen die endgültige Darstellung der Position dar.

Danach beginnt eine 20-Tages-Frist („Memoria di replica“). Zweck ist die Replik auf die Schlussschriftsätze der Gegenpartei sowie die letzte schriftliche Erwiderung. Auch hier gilt, dass keine neuen Tatsachen erlaubt sind.

Nach Ablauf der Fristen zieht sich der Richter zur Beratung zurück analysiert die Beweise, das Amtsgutachten, die Zeugenaussagen und die Argumentationen und erlässt das Urteil („Sentenza“). Das Urteil enthält die Sachverhaltsdarstellung, die rechtliche Begründung, die Entscheidung über Kosten und Vollstreckbarkeit.

„Iudex peritus peritorum“ ist ein lateinischer Rechtssatz und bedeutet: „Der Richter ist der Sachverständige der Sachverständigen.“ Damit wird ausgedrückt, dass der Richter nicht an das Gutachten eines Sachverständigen gebunden ist. Er kann von dessen Ergebnis abweichen, dessen Schlussfolgerungen teilweise übernehmen oder das Gutachten vollständig verwerfen.

Entscheidet sich der Richter, von den Feststellungen des Sachverständigen abzuweichen, muss er seine Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründen (vgl. Corte di Cassazione, Sez. IV, Urteil vom 13. Dezember 2010). Darüber hinaus kann der Richter den Schlussfolgerungen eines Parteisachverständigen (CTP) folgen oder einen neuen Gerichtssachverständigen bestellen.

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