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Brandschutz in Südtirol: Bestimmungen und Normen

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Südtirol hat die primäre Kompetenz im Bereich Brandschutz und Brandverhütung. Infolgedessen kann das Land Südtirol autonome Verfahrensbestimmungen erlassen.

Es erklärt sich von selbst, dass eine autonome Provinz die staatlichen Bestimmungen, die sich im Wesentlichen auf europäische Bestimmungen beziehen, nicht aufheben kann. Gerade beim Brandschutz sind der Schutz des Lebens, der Schutz von Gütern und der Schutz der Umwelt zentral, weshalb deutlich wird, dass es sich um übergeordnete Zielsetzungen handelt.

Das Landesgesetz Nr. 4 vom 15. April 2025(„Allgemeine Brandschutzverfahren“) aktualisiert die Brandschutzbestimmungen in Südtirol mit Blick auf die staatlichen Gesetze, die mit dem Brandschutzkodex DM 03/08/2015 eingeführt und in der Folge ergänzt und erweitert wurden. In der Folge wurden laufend vertikale technische Regeln eingeführt, die die sich im Rahmen bestimmter Tätigkeiten mit einem erhöhten Brandschutzrisiko mit weitergehenden Bestimmungen befassen, die über die horizontalen Regeln, die der Brandschutzkodex setzt, hinausgehen. Mit dem DM 18/10/2019 wurde der Brandschutzkodex um die Kapitel M1, M2 und M3 ergänzt, die „alternative Methoden“ umfassen, also die Methoden des „Fire Safety Engineering“ (FSE).

In Analogie zu den staatlichen Bestimmungen bezieht sich das Brandschutzgesetz in Südtirol auf die „kontrollpflichtigen Tätigkeiten“ („attività soggette a controllo“), also auf die Tätigkeiten, die den Brandschutzinspektionen und -kontrollen unterliegen und im Anhang I zum Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151, in geltender Fassung, angeführt sind.

Das Südtiroler Brandschutzgesetz führt zwei Landesfachbeiräte ein:

Art.5: Landesfachbeirat für Brandschutz LBB – Comitato tecnico provinciale per la prevenzione incendi CTPPI

Der LBB hat insbesondere folgende Aufgaben: im Rahmen der Brandschutzverfahren für Störfallbetriebe begutachtet er auf Antrag des Funktionsbereichs Brandschutz der Agentur die Projekte und benennt die Sachverständigen für die Durchführung der Lokalaugenscheine, er nimmt Stellung zu den Anträgen auf Abweichung von den Brandschutzbestimmungen laut Artikel 11, die für Betriebe oder Anlagen eingereicht werden, bei denen die Einhaltung wegen bestimmter Charakteristiken der jeweiligen Tätigkeit nicht möglich ist („deroghe“).

Mitglieder des LBB sind

  • für den Vorsitz: der Direktor/die Direktorin der Agentur oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • der Kommandant/die Kommandantin der Berufsfeuerwehr oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • der Direktor/die Direktorin des Amtes oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • der Direktor/die Direktorin der Landesfeuerwehrschule oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • eine Person in Vertretung der Berufskammern und -kollegien der betroffenen technischen Bereiche, der dafür die Vergütung gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zusteht.

Art. 6: Landesfachbeirat für den Bereich Störfallverordnung LBSV – Comitato tecnico provinciale in materia di pericolo di incidenti rilevanti CTPIR

Der LBSV übt die Funktionen aus, die das gesetzesvertretende Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung, den Regionen zuweist.

Mitglieder des LBSV sind

  • für den Vorsitz: der Direktor/die Direktorin der Agentur oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • der Kommandant/die Kommandantin der Berufsfeuerwehr oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • der Direktor/die Direktorin des Amtes oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • der Direktor/die Direktorin der Landesfeuerwehrschule oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person,
  • eine Person in Vertretung der Berufskammern und -kollegien der betroffenen technischen Bereiche, der die Vergütung gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zusteht,
  • eine Person in Vertretung der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,
  • eine Person in Vertretung des Arbeitsinspektorates des Landes,
  • eine Person in Vertretung der für Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung,
  • eine Person in Vertretung der örtlich zuständigen Gemeinde.

Neben den Figuren laut staatlichen Brandschutzvorschriften, nämlich:

  • „befähigter Techniker/befähigte Technikerin“ (“tecnico abilitato/tecnica abilitata”): qualifizierte Fachkraft, eingetragen in ein Berufsregister und im entsprechenden Zuständigkeitsbereich tätig,
  • „Brandschutzexperte/Brandschutzexpertin“ (“professionista antincendio”): qualifizierte Fachkraft, eingetragen in ein Berufsregister und in die eigenen Verzeichnisse des Innenministeriums laut Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, in geltender Fassung, im entsprechenden Zuständigkeitsbereich tätig,
  • „Brandschutzplaner/Brandschutzplanerin“ (“progettista antincendio”): befähigter Techniker/befähigte Technikerin oder Brandschutzexperte/Brandschutzexpertin, der/die das Brandschutzprojekt ausarbeitet,

werden zwei weitere, neue Figuren eingeführt:

„Prüfingenieur/Prüfingenieurin“ (“validatore/validatrice”): Brandschutzexperte / Brandschutzexpertin, eingetragen in das Verzeichnis laut Artikel 13 dieses Gesetzes, welche/r weder mit der Planung noch mit der Ausführung des zu überprüfenden Bauwerks befasst war und sich nicht in einer der Situationen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet,

„Beeidigte/r Sachverständige/r“ (“asseveratore/asseveratrice”): Brandschutzexperte / Brandschutzexpertin oder befähigter Techniker/befähigte Technikerin, letztere/r bei Inkrafttreten des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, seit wenigstens zehn Jahren im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen, mit folgenden Voraussetzungen: er oder sie wurde vor Baubeginn beauftragt, er oder sie war weder mit der Planung noch mit der Bauleitung und der Ausführung der Arbeiten befasst und befindet sich in keinem Fall in einer der Situationen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

In Artikel 7 – Brandschutzprojekte, werden die Verantwortlichkeiten dieser beiden Figuren erklärt:

Art. 7 (Brandschutzprojekte)

(1) Wer für kontrollpflichtige Tätigkeiten verantwortlich ist, bei denen Baumaßnahmen im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, durchgeführt werden, muss ein Brandschutzprojekt ausarbeiten.

(2) Wer für kontrollpflichtige Tätigkeiten verantwortlich ist, bei denen Baumaßnahmen im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) oder f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, durchgeführt werden, muss ein neues Brandschutzprojekt ausarbeiten, wenn diese Maßnahmen auf der Grundlage der Kriterien laut Anhang A zu diesem Gesetz oder, falls nicht anwendbar, auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß den geltenden Bestimmungen, brandschutzrelevante Änderungen bewirken, mit Änderungen im Vergleich zu den vorher bestehenden Brandsicherheitsbedingungen.

(3) Zwecks Genehmigung der von öffentlichen Verwaltungen getroffenen Maßnahmen laut Artikel 70 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, muss immer dann ein Brandschutzprojekt ausgearbeitet werden, wenn im Rahmen einer kontrollpflichtigen Tätigkeit eine Baumaßnahme im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) des genannten Landesgesetzes, in geltender Fassung, durchgeführt wird.

(4) Zwecks Genehmigung der von öffentlichen Verwaltungen getroffenen Maßnahmen laut Artikel 70 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, muss immer dann ein Brandschutzprojekt ausgearbeitet werden, wenn im Rahmen einer kontrollpflichtigen Tätigkeit eine Baumaßnahme im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) oder f) des genannten Landesgesetzes, in geltender Fassung, durchgeführt wird und diese Maßnahmen auf der Grundlage der Kriterien laut Anhang A zu diesem Gesetz oder, falls nicht anwendbar, auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß den geltenden Bestimmungen, brandschutzrelevante Änderungen bewirken, mit Änderungen im Vergleich zu den vorher bestehenden Brandsicherheitsbedingungen.

(5) Der oder die beeidigte Sachverständige begutachtet die Projekte laut Absatz 1 bis Absatz 4, nicht dagegen jene laut Absatz 7 und jene, für welche ein Antrag auf Abweichung von den Brandschutzbestimmungen gemäß Artikel 11 vorgelegt wird.

(6) Das Amt prüft die Projekte laut den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder der zuständigen öffentlichen Verwaltung, aufgrund von Meldungen oder Inspektionen.

(7) Das Amt prüft alle Projekte laut den Absätzen 1 bis 4, die mit Ingenieurmethoden für den Brandschutz (FSE) ausgearbeitet wurden, sowie jene, die auf der Grundlage alternativer Lösungen oder geänderter Leistungsanforderungen im Sinne des Ministerialdekrets vom 3. August 2015, in geltender Fassung, ausgearbeitet wurden.

(8) Das Amt prüft stichprobenartig die Projekte laut den Absätzen 1 bis 4 der den Kategorien B und C angehörenden kontrollpflichtigen Tätigkeiten.

(9) In besonders kritischen Fällen können die Brandschutzprojekte der kontrollpflichtigen Tätigkeiten der Kategorie A, die mit Ingenieurmethoden für den Brandschutz (FSE) ausgearbeitet wurden, auf Antrag des Amtes dem Kreuzgutachten eines Prüfingenieurs oder einer Prüfingenieurin unterzogen werden.

(10) Brandschutzprojekte der kontrollpflichtigen Tätigkeiten der Kategorien B und C, die mit Ingenieurmethoden für den Brandschutz (FSE) ausgearbeitet wurden, müssen dem Kreuzgutachten eines Prüfingenieurs oder einer Prüfingenieurin unterzogen werden.

Art. 13 (Verzeichnis der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen)

(1) Es wird ein Verzeichnis von Fachleuten errichtet, die befugt sind, die Projekte zu prüfen und zu validieren, die mit Ingenieurmethoden für den Brandschutz (FSE) ausgearbeitet wurden, in der Folge Verzeichnis der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen oder Verzeichnis genannt. Das Verzeichnis wird vom Amt geführt.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis ist natürlichen Personen mit der Qualifikation „Brandschutzexperte/Brandschutzexpertin“ vorbehalten, die über ein Fachlaureat in einer technischen Fachrichtung verfügen und die die in diesem Artikel genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Brandschutzexperten und -expertinnen, welche die Tätigkeiten laut Absatz 1 ausüben wollen, müssen den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beim Amt einreichen, nach den Modalitäten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

(4) In das Verzeichnis können Brandschutzexpertinnen und -experten aufgenommen werden, die Erfahrung und Kompetenzen in der Brandschutz-Planung nach Ingenieurmethoden (FSE) nachweisen können. Erfahrung und Kompetenzen werden von der in diesem Artikel genannten Kommission im Zuge einer Prüfung festgestellt, deren Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt sind. Die Kosten für die Anmeldung zur Prüfung gehen zu Lasten der Antragstellenden.

(5) Ohne vorherige Prüfung im Sinne von Absatz 4 werden Brandschutzexpertinnen und -experten in das Verzeichnis eingetragen, die nach ISO/IEC 17024 im Bereich Ingenieurmethoden für den Brandschutz (FSE) zertifiziert sind.

Die Übergangsbestimmungen (Artikel 16) schränken ein:

(4) Artikel 13 gilt ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Das Verzeichnis laut Artikel 13 ist wirksam, sobald mindestens drei Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen eingetragen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch nicht später als 18 Monate ab Inkrafttreten der oben genannten Durchführungsverordnung, kann die Funktion des Prüfingenieurs/der Prüfingenieurin auch von einem Brandschutzexperten/einer Brandschutzexpertin ausgeübt werden, sofern seit mindestens zehn Jahren im Verzeichnis des Innenministeriums gemäß Artikel 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139, in geltender Fassung, eingetragen und vorausgesetzt, dass er oder sie weder mit der Planung noch mit der Ausführung des zu überprüfenden Bauwerks befasst war und sich nicht in einer der Situationen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet.

Faktisch delegiert das Land Südtirol durch das Gesetz einen Teil jener Tätigkeiten, die in anderen Regionen und Provinzen durch das Feuerwehrkommando durchgeführt werden, auf Freiberufler, und konzentriert sich auf die komplexen Fälle. Während nämlich das staatliche Gesetz vorsieht, dass die Kategorie C gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151 IMMER durch das Feuerwehrkommando überprüft wird, wird das Amt für Brandverhütung diese Kontrollen nur stichprobenartig durchführen, weil unterstützende Freiberufler aktiviert wurden.

2 Antworten zu „Brandschutz in Südtirol: Bestimmungen und Normen”.

  1. Avatar von Prevenzione incendi in provincia di Bolzano: disposizioni e norme – Demanega

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    […] hat als autonomes Land noch einmal andere Gesetze, die sich zwar auf staatliche Gesetze beziehen, aber andere Prozesse […]

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