Das Landesraumordnungsgesetz in Südtirol „Raum und Landschaft“ 9 / 2018 ermöglicht es, dass im landwirtschaftlichen Grün Wohngebäude erweitert werden. Unter der Voraussetzung, dass das urbanistische Bauvolumen unter 1.000 m3 bleibt und dass die Erweiterung als „Wohnen für Ansässige“ konventioniert wird.
Art. 17 (Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs)
(5) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m3 im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m3 erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die zusätzliche Baumasse zur Erweiterung um nicht mehr als 20 Prozent einer nicht gebundenen Wohneinheit verwendet wird, die seit dem 21. August 2020 bereits besteht, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern oder, bei Verlegung des Gebäudes gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ausschließlich am neuen Standort im verbauten Ortskern oder direkt daran angrenzend, mit derselben Zweckbestimmung und ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut diesem Absatz herangezogen.
(5-bis) Die Erweiterungsmöglichkeit laut Absatz 5 ist für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude nicht anwendbar.


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