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Durchführungspläne und Wiedergewinnungspläne nach Raumordnung in Südtirol

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Mit „Durchführungsplänen“ (ital. “piani di attuazione”) sind in Südtirol (Autonome Provinz Bozen) jene räumlichen und baulichen Pläne gemeint, die die Vorgaben der übergeordneten Raumordnung – des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (Bauleitplan) – konkretisieren und baurechtlich verbindlich machen.

Im Kontext der italienischen Gesetzgebung zur Raumordnung haben Durchführungspläne, die explizit die Volumina analysieren eine hohe rechtliche Verbindlichkeit, indem gesetzliche Mindestabstände unterschritten werden können.

Durchführungspläne setzen die im kommunalen Raum- und Landschaftsplan festgelegten Flächennutzungen und Vorgaben in verbindliche Parzellierungs-, Baulinien-, Bauvorschriften etc. um.

Durchführungspläne dienen dazu, bauliche Dichte, Abstände, Baugrenzen sowie Nutzungsbestimmungen im Detail festzulegen. 

Durchführungspläne sind ein gestalterischer und ordnungspolitischer Rahmen im Kleinen.

Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 26 des L.G. Nr. 9/2018 müssen die Gemeinden für die historischen Ortskerne Durchführungspläne ausarbeiten, die als Wiedergewinnungspläne bezeichnet werden.

Artikel 1 sieht im Gesetz „Raum und Landschaft“ 9/2018 vor:

(1) Durchführungspläne (DFP) müssen für neu auszuweisende Mischgebiete sowie für jene Flächen erstellt werden, für die dieses Gesetz oder der Gemeindeplan dies vorsieht. Durchführungspläne können auch für andere Flächen erstellt werden. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Durchführungspläne im Gemeindeplan für Raum und Landschaft und/oder im Landschaftsplan.

(2) Der Durchführungsplan gewährleistet die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestaltung des öffentlichen und privaten Raumes. Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter sämtlichen Eigentümern und Eigentümerinnen der betreffenden Liegenschaften und auf der damit verbundenen Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen und der Zuweisungsempfänger und Zuweisungsempfängerinnen zur anteilsmäßigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und für den Bau von primären Erschließungsanlagen, der Verpflichtung zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen und zur Übernahme eines Anteils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb davon liegenden Anlagen anzuschließen. Der Anteil der Kosten für die Arbeiten für den Anschluss dieses Gebiets an die außerhalb davon liegenden Anlagen darf nicht mehr als 3 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1 bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse betragen. Die Pflicht zur Entrichtung der Kostenbeteiligung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Zuweisungsempfänger/die Zuweisungsempfängerin. Die Kostenbeteiligung laut diesem Absatz wird mit der gemäß Verordnung der jeweiligen Gemeinde geschuldeten primären Erschließungsgebühr verrechnet. Ist die Kostenbeteiligung niedriger als die gemäß Verordnung geschuldete primäre Erschließungsgebühr, ist auch der Differenzbetrag geschuldet. Der Durchführungsplan regelt zudem den anteilsmäßigen Einbehalt des Planungsmehrwerts laut Artikel 19. In Mischzonen, in denen der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist, beschränkt sich die Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans auf den im Verhältnis zu dem vom Durchführungsplan für die jeweiligen Baulose geschaffenen Mehrwert.

(4) Der Durchführungsplan enthält:

a.) eine Darstellung im Maßstab von mindestens 1:500 mit folgendem Mindestinhalt:

  1. die Gebietsbegrenzung, der Ist-Zustand, die Nutzung und die Baumassenverteilung der im Gebiet bestehenden und der umliegenden Gebäude,
  2. die wichtigsten Höhenmaße, die primären und sekundären Erschließungsanlagen, die Anschlüsse an die außerhalb des Gebietes bestehenden Bauwerke, die Zufahrten und Zugänge sowie die Baumassenverteilung und die Zweckbestimmung der vorgesehenen Gebäude,
  3. die Bestimmungen zur Charakteristik, Ästhetik und baulichen Gestaltung der Gebäude und der öffentlichen Räume und zur Ordnung der Grünflächen,
  4. die Darstellung der Flächen, die dem geförderten Wohnbau und/oder den Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten sind,

b.) eine Beschreibung des Plankonzepts mit detaillierten Angaben zu den vorhandenen oder zu errichtenden primären und sekundären Erschließungsanlagen sowie mit Angabe der voraussichtlichen Kosten der zu errichtenden Anlagen,

c.) den Kataster- und Grundbuchsstand,

d.) die Durchführungsbestimmungen,

e.) den Entwurf für die Gründung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung der Grundstücke,

f.) das Modell im Maßstab von mindestens 1:500 oder eine entsprechende 3D-Visualisierung.

(6) Mit dem Durchführungsplan können die Gebäudeabstände innerhalb des Gebietes, zu den Gebietsgrenzen und zu den Gebäuden außerhalb des Gebietes festgelegt werden. Diese Abstände können auch geringer sein als jene, die der Gemeindeplan für das betreffende Gebiet oder für die angrenzenden Gebiete vorsieht, sofern unter Berücksichtigung der besonderen Ortseigenschaften und der Anordnung der bereits bestehenden Liegenschaften trotzdem je nach Art der erlaubten Eingriffe eine ausgeglichene Raum- und Landschaftsordnung gewährleistet wird. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die Bindungen von kulturellem und landschaftlichem Interesse einzuhalten.

Art. 60 befasst sich mit der Genehmigung der Durchführungspläne:

(1) Der Entwurf des Durchführungsplanes wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen.

(3) Der Durchführungsplan wird vom Gemeinderat genehmigt. Im Genehmigungsbeschluss ist auf die eingebrachten Anmerkungen mit Begründung einzugehen. In den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern/Einwohnerinnen ist die Genehmigung des Planes Zuständigkeit des Gemeindeausschusses.

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