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Legalisierung widerrechtlich errichteter Baukubatur im Bereich Landwirtschaft in Südtirol

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Im Bereich landwirtschaftlicher Bauwerke kommt es öfters vor, dass Bestandsgebäude je nach Notwendigkeit für die landwirtschaftliche Nutzung spezifisch erweitert wurden.

Muss in der Folge ein derartiges Bauwerk saniert, erneuert werden oder steht eine Umnutzung zur Debatte, ergibt sich die Frage, ob es sich um einen rechtmäßigen Bestand laut Raumordnung handelt und inwiefern in der Folge eine Bauamnestie (oder „condono edilizio“) möglich sind.

In Analogie zur staatlichen Gesetzgebung sieht die Raumordnung in Südtirol gemäß Gesetz „Raum und Landschaft“ 9 / 2018 das Prinzip der doppelten Konformität vor.

Artikel 95 – Nachträgliche Legalisierung von Maßnahmen, die ohne Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden: Maßnahmen ohne Baugenehmigung, davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen, insofern festgestellt wird, dass diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei Einreichung des Antrages mit der Raumordnungs-, Bau-, Landschaftsschutz- und Denkmalschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht (doppelte Konformität).

Andererseits ist die Raumordnung im Bereich Landwirtschaft in Südtirol äußerst großzügig und ermöglicht im Bereich der Wirtschaftsgebäude eine recht flexible Erweiterung. Ist folglich ein bestehendes Wirtschaftsgebäude nachträglich zu legalisieren, gilt, dass dieses relativ unproblematisch „saniert“ werden können, wenn von der Maßnahme keine gesetzlich geschützten Gebiete, darunter Berggebiete über 1600 Meter Meereshöhe, Forst- und Waldgebiete, Nationalparks, Naturparks und Naturschutzgebiete oder besonderen Schutzmaßnahmen unterliegende Natur- und Agrargebiete betroffen sind.

Zu zahlen sind die Strafzahlungen laut Raumordnungsgesetz.

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