Demanega

#ingenieurbaukultur

Sanierung von Bausünden in Südtirol: Das Dekret „Salva casa“

Published by

on

Die Bauamnestie (condono edilizio) gemäß dem staatlichen Dekret „Salva casa“ von Infrastrukturminister Matteo Salvini betrifft keine Sanierung grober Bausünden. Die Amneste für grobe Bausünden gab es in der italienischen Geschichte zwar öfters, eine solche ist aber Stand jetzt nicht beabsichtigt. Stattdessen geht es im Dekret „Salva casa“ um die Sanierung kleiner Bausünden im Bereich dreier Ebenen:

  • Erstens, formale Abweichungen gegenüber dem Plan-Soll. Da vor der „Legge Bucalossi“ im Jahre 1977 keine Varianten möglich waren, sind Abweichungen plausibel. Beispiel wäre ein Fenster, das gegenüber dem Plan nicht ausgeführt wurde.
  • Zweitens, nicht formale, aber interne Abweichungen. Beispielsweise ein zusätzliches Badezimmer, das im Plan nicht enthalten war oder nicht genehmigte Änderungen am Bestand, die im Lauf der Jahre vorgenommen wurden.
  • Drittens, Nichtkonformitäten, die aufgrund des Mechanismus der doppelten Konformität nicht mehr regulierbar sind. Hierzu gibt es derzeit kaum Möglichkeiten.

Grundstückseigentümer, die illegale Bauten aus der Zeit vor 1977 legalisieren möchten, müssen die erforderlichen Dokumente zur Überprüfung des rechtlichen Status (oder rechtmäßigen Bestandes) der Immobilie vorlegen. Dazu gehört die Genehmigung, die den Bau oder die Legalisierung der Immobilie genehmigt hat, oder die Genehmigung, die die letzten Bauarbeiten regelte.

Wurde die Immobilie in einem Zeitraum errichtet, in dem keine Baugenehmigung erforderlich war, was in Italien die Zeit vor 1977 und in Südtirol die Zeit vor 1972 betrifft, können folgende Unterlagen verwendet werden, um den rechtmäßigen Bestand zum Zeitpunkt der Errichtung zu beweisen

  • Originalkatasterinformationen;
  • Fotos;
  • Kartenausschnitte;
  • Archivdokumente;
  • öffentliche oder private Urkunden.

Das Raumordnungsgesetz in Südtirol sieht sowohl die doppelte Konformität als auch Strafzahlungen vor, eine Übertragung der im Dekret „Salva casa“ anthaltenen Maßnahmen steht noch aus:

Art. 95 (Nachträgliche Legalisierung von Maßnahmen,  die ohne Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden)

(1) Werden Maßnahmen ohne Baugenehmigung, davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen oder ohne ZeMeT oder davon abweichend durchgeführt, so kann der/die für das Vergehen Haftende oder der momentane Eigentümer/die momentane Eigentümerin der Liegenschaft bis zum Ablauf der für den Abbruch des Bauwerks oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzten Frist und jedenfalls bis zur Auferlegung der Verwaltungsstrafen zum Zwecke der nachträglichen Legalisierung der Maßnahme eine Genehmigung erlangen, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei Einreichung des Antrages mit der Raumordnungs-, Bau-, Landschaftsschutz- und Denkmalschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht.

(3) Die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche Genehmigung wird gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages in doppelter Höhe der Baukostenabgabe oder, falls von Gesetzes wegen unentgeltlich, in der Höhe der Baukostenabgabe erteilt. Wurde die Maßnahme nur teilweise abweichend durchgeführt, so wird die Abgeltungszahlung nur für den Teil des Bauwerks berechnet, der nicht der Genehmigung entspricht. Kann keine Baukostenabgabe berechnet werden, wird die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche Genehmigung gegen Zahlung eines Betrages erteilt, der von der Gemeinde je nach Ausmaß der betreffenden Maßnahme auf mindestens 600,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro festgelegt wird. Auf den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Genehmigung wird das Verfahren laut Artikel 76 angewandt. Bei ungenutztem Verstreichen der in Artikel 76 Absatz 6 genannten Frist gilt der Antrag als abgelehnt.  216)

(4) In den Fällen, in denen für die Maßnahme eine ZeMeT erforderlich ist und diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei nachträglicher Einreichung der ZeMeT mit der geltenden Raumordnungs-, Bau- und Landschaftsschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht, kann der/die für das Vergehen Haftende oder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft die nachträgliche Legalisierung der Maßnahme gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe laut Absatz 3 erster, zweiter und dritter Satz erlangen. Auf die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche ZeMeT wird Artikel 77 angewandt.

Der Artikel 103 sieht hingegen vor:

(8) Wenn der Ist-Stand einer bestehenden Immobilie nicht mit den bei der Gemeinde hinterlegten Plänen übereinstimmt oder aus diesen nicht eindeutig hervorgeht, kann der Interessent/die Interessentin die Anpassung der Pläne an den Ist-Stand beantragen, sofern er/sie mit geeigneten Mitteln – dazu gehören auch historische Katastermeldungen – nachweist, dass die Nicht-Übereinstimmung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestand und zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Immobilie genehmigungsfähig war. Die Anpassung erfolgt mit Baugenehmigung und ist nur zulässig, wenn eine nachträgliche Legalisierung im Sinne von Artikel 95 nicht möglich ist. Die Eingriffsgebühr fällt in dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorgesehenen Ausmaß an.

Eine Antwort zu „Sanierung von Bausünden in Südtirol: Das Dekret „Salva casa“”.

  1. Avatar von Legalisierung widerrechtlich errichteter Baukubatur im Bereich Landwirtschaft in Südtirol – Demanega

    […] Sanierung von Bausünden in Südtirol: Das Dekret „Salva casa“ Bauen im landwirtschaftlichen Grün in Südtirol: Möglichkeiten und Grenzen […]

    Like

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..