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Energieausweis für Immobilien in Südtirol

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Das Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2025, Nr. 61) Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275, und Energiebonus sieht vor:

Art. 8 (Gesamtenergieeffizienz-Nachweis bei Eigentumsübertragung, Vermietung sowie Verkaufs- und Vermietungsanzeigen)

(1) Ausschließlich für die Abfassung des Vertrags zur Eigentumsübertragung oder Vermietung sowie bei Anzeigen für Verkauf und Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder einzelnen Wohneinheiten kann der Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz sowohl mittels KlimaHaus-Ausweis als auch auf der Grundlage eines Nachweises zur Gesamtenergieeffizienz gemäß Interministerialdekret vom 26. Juni 2015, in geltender Fassung, erbracht werden.

(2) Die Nachweise gemäß Interministerialdekret vom 26. Juni 2015, in geltender Fassung, müssen digital auf dem Portal http://www.siape.bz.it registriert werden.

(3) Der im KlimaHaus-Ausweis oder im Nachweis der Gesamtenergieeffizienz laut Absatz 1 angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz für bestehende Gebäude, einzelne Gebäudeteile oder Wohneinheiten muss in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien genannt werden.

Gemäß Präsidialdekret 75 vom 16. April 2013 ist vorgesehen, dass Techniker der Architektur- und Ingenieurwissenschaften mit Eintragung im Berufsverzeichnis keine weiteren speziellen Schulungen für die Energieausweiserstellung von Gebäuden („Attestato di Prestazione Energetica – APE“) absolvieren müssen.

Ursprünglich waren Verträge für Gebäude oder Wohnungen, die ohne Energieausweis verkauft oder vermietet wurden, ungültig. Da sich diese Bestimmung mit der EU-Gesetzgebung stößt, sind alternativ Sanktionen eingeführt worden, die Strafen zwischen 3.000 und 18.000 Euro ausmachen.

Der Energieausweis muss rechtlich vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden, um sicherzustellen, dass Klarheit über die Energiebilanz der Immobilie besteht.

Das Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 26.06.2015 Art. 3, Absatz 4 und Anlage 1 “Linee guida nazionali per l’Attestazione della Prestazione Energetica (APE) degli edifici” definiert sowohl die Verpflichtung zum Energieausweis (“Obbligo di registrazione dell’attestato di prestazione energetica”) als auch die Modalitäten der Ausführung gemäß Anlage 1.

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