Ein Dachboden erfüllt grundsätzlich nicht die für eine Umnutzung zu Wohnzwecken geeigneten Voraussetzungen, insbesondere nicht in Bezug auf Beleuchtung und Belüftung. Die entsprechenden Vorschriften ergeben sich aus den Hygienebestimmungen (Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 221 – Durchführungsverordnung über die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens – Link).
Das Raumordnungsgesetz „Raum und Landschaft“ 9 / 2018 definiert die folgenden baulichen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Anhang D (Artikel 72 Absatz 1)
Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung vorgeschrieben ist
D 1) Neubaumaßnahmen;
D 2) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, welche zu einem Bauwerk führen, das ganz oder teilweise vom vorhergehenden abweicht und welche zu einer Änderung der gesamten Baumasse der Gebäude oder der Außenansicht führen oder welche – soweit sie Gebäude betreffen, die sich im historischen Ortskern befinden – eine Änderung der Zweckbestimmung bewirken, sowie die Maßnahmen, welche Änderungen der äußeren Form von Gebäuden bewirken, welche unter Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutz stehen;
D 3) die Erweiterung bestehender Bauten, durch die neue Baumasse oder Bruttonutzflächen auch außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz entstehen, mit Ausnahme der Maßnahmen, für die im Sinne von Anhang E die ZeMeT vorgesehen ist.
Anhang E (Artikel 72 Absatz 2) Maßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist
E 1) Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind, welche nach den Qualitätskriterien ausgearbeitet wurden, die nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Durchführungsverordnung erlassen wurden. Diese Durchführungspläne müssen präzise Vorgaben zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthalten; das zuständige Gemeindeorgan muss bei der Genehmigung der jeweiligen Durchführungspläne oder bei der Anerkennung der bereits bestehenden ausdrücklich das Vorhandensein dieser Vorgaben erklären; 280)
E 2) außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen;
E 3) Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen;
E 4) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, für welche nicht die Baugenehmigung vorgesehen ist;
E 5) Änderungen zur Baugenehmigung, die auch während der Bauarbeiten oder vor deren Abschluss eingereicht werden können, die aber nicht wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 84 sind. Ob es sich um wesentliche Änderungen handelt, wird immer danach beurteilt, wie weit von dem in der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesehenen Projekt abgewichen wird. Für die Aufsichtstätigkeit und für die Bescheinigung der Bezugsfertigkeit gelten diese zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns als Ergänzung des Verfahrens für die Erteilung der auf die Hauptmaßnahme bezogenen Baugenehmigung.
Zu E 1) sieht Art. 57 (Durchführungsplan) vor: (8) Die Gemeinde kann im Rahmen der Genehmigung des Durchführungsplanes vorsehen, dass auch die Neubaumaßnahmen und die Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung mit zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) realisiert werden können, sofern der Plan bereits präzise Bestimmungen zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthält.
Unterm Strich gilt: Für Rstaurierungen, Instandhaltungen und Sanierungen ist, insofern strukturelle Bestandteile des Gebäudes verändert werden, immer die ZeMeT (Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns) notwendig. Diese Festlegung wird im Einheitstext zum Bauwesen (D.P.R. 6 giugno 2001, n. 380 Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia edilizia) definiert.
Als „strukturelle Teile“ des Gebäudes gelten die Elemente der Tragwerksplanung.
Art. 23 (Zweckbestimmung für Bauwerke) sieht vor: (2) Urbanistisch relevant ist die Nutzungsänderung, welche die Zuordnung eines Bauwerkes oder eines Teiles davon zu einer anderen Zweckbestimmung bewirkt. Sofern in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, ist für jede Nutzungsänderung im Rahmen der Kategorien laut Absatz 1 eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) erforderlich, ausgenommen die Änderung betreffend den Einzelhandel im Gewerbegebiet. Die zeitlich begrenzte Vermietung oder zeitlich begrenzte Nutzungsleihe von Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ zum Zwecke der Erbringung von öffentlichen Diensten oder an Einrichtungen von öffentlichem Interesse, in Abweichung auch zur etwaigen entsprechenden im Grundbuch angemerkten Bindung, bedingen keine Änderung der Zweckbestimmung.
Die ZeMeT ist ein grundlegendes Instrument im italienischen Regulierungsumfeld, da sie die Durchführung bestimmter Bauprojekte ermöglicht, ohne auf die formelle Genehmigung der zuständigen Verwaltung warten zu müssen.
Eine Baugenehmigung wird zwingend erforderlich, wenn die Baumasse erhöht wird, indem ein unbewohnbares Dachgeschoss in Wohnraum umgewandelt wird.
Verwaltunsgerichtsbeschlüsse haben untermauert, dass bei Nutzungsänderung eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) nicht ausreichend ist.


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