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Die Abnahmeprüfung („collaudo“) im Rahmen des Bauprozesses

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Abnahme und Abnahmeprüfung

Die Abnahmeprüfung („Collaudo“ oder „Kollaudierung“) ist die Erklärung, mit der der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Ergebnis der Prüfung der ausgeführten Leistung informiert. Es handelt sich um ein einseitiges Handeln des Auftraggebers.

Die Abnahme besteht in einem Akt, mit dem erklärt wird, dass man die erbrachte Leistung annehmen will, da sie sich als frei von Mängeln und Unstimmigkeiten erwiesen hat oder man es unterlassen hat, darauf hinzuweisen. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft. Die Abnahme ist ausdrücklich, stillschweigend oder mutmaßlich.

Artikel 1665: „Der Besteller hat vor der Übernahme das Recht, das ausgeführte Werk zu prüfen. Die Prüfung durch den Besteller hat zu erfolgen, sobald der Unternehmer ihn in die Lage versetzt, diese vornehmen zu können. Wenn der Besteller trotz der vom Unternehmer an ihn gerichteten Einladung es ohne berechtigten Grund unterlässt, die Prüfung vorzunehmen, oder wenn er nicht innerhalb einer kurzen Frist ihr Ergebnis mitteilt, gilt das Werk als angenommen. Wenn der Besteller das Werk ohne Vorbehalt übernimmt, so gilt dieses als angenommen, auch wenn keine Prüfung vorgenommen worden ist. Vorbehaltlich einer anderslautenden Abmachung oder eines gegenteiligen Brauchs hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung des Entgelts, sobald das Werk vom Besteller angenommen wird.“

Die Abnahme des Werkes entbindet den Auftragnehmer von bekannten oder erkennbaren Unstimmigkeiten und Mängeln des Werkes, NICHT von versteckten Mängeln. Sind also Mängel vorhanden, die immZuge der Übernahhme nicht entdeckt werden, können diese später durchaus noch beanstandet werden. Die Übergabe des Werkes ist eine Nebenpflicht, die von der Hauptpflicht zur Ausführung des Werkes getrennt ist.

Artikel 1667 (Abweichungen und Mängel des Werkes): „Der Unternehmer hat für Abweichungen und Mängel des Werkes Gewähr zu leisten. Die Pflicht zur Gewährleistung besteht nicht, wenn der Besteller das Werk angenommen hat und die Abweichungen oder Mängel ihm bekannt oder erkennbar waren, sofern sie in diesem Fall vom Unternehmer nicht in schlechtem Glauben verschwiegen worden sind. Der Besteller muss bei sonstigem Ausschluss dem Unternehmer Abweichungen und Mängel innerhalb von sechzig Tagen ab der Entdeckung anzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Abweichungen oder Mängel anerkannt oder verheimlicht hat. Der Klagsanspruch gegen den Unternehmer verjährt in zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe des Werkes. Der Besteller, der auf Zahlung geklagt wird, kann die Gewährleistung immer geltend machen, sofern die Abweichungen oder Mängel innerhalb von sechzig Tagen ab der Entdeckung und vor Ablauf von ZWEI Jahren ab der Übergabe angezeigt worden sind.“

Artikel 1668 (Inhalt der Gewährleistung für Mängel des Werkes): „Der Besteller kann verlangen, dass die Abweichungen oder Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigt werden oder dass der Preis entsprechend herabgesetzt wird, und zwar unbeschadet des Schadenersatzes bei Verschulden des Unternehmers. Wenn jedoch die Abweichungen oder Mängel des Werkes von solcher Art sind, dass sie es für seine Bestimmung gänzlich untauglich machen, kann der Besteller die Aufhebung des Vertrags verlangen.“

Artikel 1669 (Zerstörung und Mängel unbeweglicher Sachen): „Handelt es sich um Bauwerke oder um andere unbewegliche Sachen, die ihrer Natur nach zu längerem Bestand bestimmt sind, und wird im Verlauf von ZEHN Jahren ab der Herstellung das Werk wegen Mangelhaftigkeit des Bodens oder wegen eines Baumangels gänzlich oder teilweise zerstört oder zeigt sich offensichtlich die Gefahr der Zerstörung oder schwerer Mängel, so haftet der Unternehmer dem Besteller und seinen Rechtsnachfolgern gegenüber, sofern ihm innerhalb eines Jahres ab der Entdeckung Anzeige gemacht worden ist. Der Anspruch des Bestellers verjährt in einem Jahr ab der Anzeige.“

Die in Artikel 1669 enthaltene Definition „edifici o altre cose immobili destinate per la loro natura a lunga durata” wird mit Kassationsurteil 7756 /2013 auf Neubauten, auf den Bau eines Teils eines bereits bestehenden Gebäudes, auf Gebäuderenovierungsarbeiten und im Allgemeinen auf langfristige Wartungs- oder Änderungsmaßnahmen, auch an bereits bestehenden Immobilien, erweitert.

„Rovina o gravi diffetti“ bezieht auf die wesentlichen Elemente der Tragstruktur des Werkes, aber auch auf sekundäre Elemente, die die Funktionalität des Werks ermöglichen.

In der rechtlichen Praxis besteht die Tendenz, den Anwendungsbereich der 10-jährigen Garantie auszuweiten. Was also für das Gebäude und seine Funktionalität wesentlich ist, fällt tendenziell in die 10-jährige Frist.

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