Einleitend ist festzuhalten, dass der Denkmalschutz (direkt und indirekt) unabhängig von der Raumordnung gilt.
Das Landesgesetz Nr. 14 vom 18. Juli 2023 – Landesgesetz für Kulturgüter – sieht vor, dass Kulturgüter, die vor mehr als 70 Jahren entstanden sind, unter einen vorläufigen Schutz fallen, bis eine Überprüfung des kulturellen Interesses erfolgt ist. Diese Unterschutzstellung betrifft bauliche Veränderungen, dazu zählen baurechtlich auch Änderungen der Zweckbestimmung.
Art. 8 (Überprüfung des kulturellen Interesses)
(1) Kulturgüter laut Artikel 10 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, die vor mehr als 70 Jahren entstanden sind, stehen bis zur Feststellung des Bestehens des kulturellen Interesses durch die Landeskonservatorin/den Landeskonservator unter vorläufigem Schutz. Vor einer Änderung der Zweckbestimmung, oder baulichen Veränderung solcher Kulturgüter beantragt der Eigentümer/die Eigentümerin die Überprüfung des kulturellen Interesses. Die Überprüfung kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag erfolgen.
(2) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator ermittelt, welche beweglichen und unbeweglichen materiellen Güter im privaten oder öffentlichen Eigentum, deren Herstellung mehr als 70 Jahre zurückliegt und die von besonderer geschichtlicher, architektonischer, künstlerischer, archivalischer, buchgeschichtlicher, volkskundlicher, technikhistorischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, im öffentlichen Interesse zu erhalten und unter Denkmalschutz zu stellen sind. Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator stellt das Bestehen eines kulturellen Interesses fest.
(3) Die Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem materiellen Kulturgut aus überregionaler, regionaler oder lokaler Sicht um ein Objekt handelt, dessen Verlust, Zerstörung oder teilweise Zerstörung nach Einschätzung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators eine Beeinträchtigung des Kulturgüterbestandes des Landes insgesamt hinsichtlich Qualität, ausreichender Überlieferungsdichte, Vielfalt und Verbreitung bedeuten würde.
(4) In begründeten Fällen kann die Landeskonservatorin/der Landeskonservator der Landesregierung auch die Unterschutzstellung von Kulturgütern vorschlagen, die vor weniger als 70 Jahren entstanden sind.
(5) Die Maßnahme der Landeskonservatorin/des Landeskonservators ist Rechtstitel für die Anmerkung der Denkmalschutzbindung in das Grundbuch.
Die Überprüfung des kulturellen Interesses wird relevant, sobald die „Änderung der Zweckbestimmung oder bauliche Veränderungen“ anstehen. Es ist Verpflichtung des Bauherrn, bei Bauwerken, die älter als 70 Jahre alt sind, die Überprüfung des Bauwerks zu beantragen. Wird der Bauherr nicht tätig, wird das Landesdenkmalamt „von Amts wegen“ tätig.
„Das Landesdenkmalamt ist eine Abteilung der Landesverwaltung, die von der Landeskonservatorin/vom Landeskonservator geleitet wird. Es ist die Fachbehörde des Landes für die Erhaltung der Kulturgüter, den Schutz und die Pflege der beweglichen und unbeweglichen, weltlichen und kirchlichen materiellen Kulturgüter, der Baudenkmäler, der Kunstdenkmäler, der Bodendenkmäler, der Archive der kirchlichen Einrichtungen und der örtlichen Körperschaften, der unter Schutz gestellten privaten Archive sowie der historischen Bibliotheken.“
Ein Denkmalschutz ist nicht zwingend notwendig, insofern ein Bauprojekt dem kulturellen Interesse Rechnung trägt. Der Denkmalschutz besteht letztlich in einem „harten“ Schutz, insofern davon auszugehen ist, dass ein Bauprojekt das kulturelle Interesse gefährdet. Der Denkmalschutz wird als Bindung im Grundbuch eingetragen.
Faktisch ist bei Kulturgütern gemäß Kodex der Kultur- und Landschahftsgüter (Decreto legislativo n.42 del 22 gennaio 2004) zwischen direktem Schutz und indirektem Schutz („tutela indiretta“, Artikel 46) zu unterscheiden.
Der indirekte Schutz schützt das Denkmal in seiner Umgebung und gewährt die Unversehrtheit des Denkmals sowie seiner Außenwirkung, indem eine Bannzone ausgewiesen wird, sodass sich der Schutz auch auf umliegende Gebäude bezieht.
Darauf aufbauend stellen Staatsratsurteile klar, dass der indirekte Schutz nicht nur für direkt angrenzende Gebäude gilt, sondern auch für solche, die in der unmittelbaren Nähe angeordnet und beispielsweise durch einen Garten getrennt sind. Wesentlich sei, dass einen territorialen Kontext darstellen (Staatsratsurteil Nr. 3355 vom 3. Juli 2014).
Während Kulturgüter, die laut Landesgesetz für Kulturgüter, Artikel 8 und 9, unter Schutz gestellt werden, und gemäß Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Bau- und Kunstdenkmäler, archäologische Güter, Archive und Sammlungen laut Abschnitt 3 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14, beitragsberechtigt sind, sind Kulturgüter mit einem indirekten Schutz laut Kodex, Artikel 46, ausschließlich für den öffentlich sichtbaren Außenbereich förderungswürdig.
Gemäß staatlichem Kodex kann die Landesverwaltung im Rahmen denkmalgeschützter Kulturgüter ein Vorkaufsrecht beanspruchen, das Landesgesetz setzt Ausnahmen fest: „gilt nicht bei Übertragung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades von Eigentum an denkmalgeschützten Bauten, Kunstdenkmäler, Archive, Sammlungen und historischen Bibliotheken, die Bestandteil eines geschlossenen Hofes sind.“
„Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Landeskonservatorin/des Landeskonservators bewegliche und unbewegliche materielle Kulturgüter wie Bau- und Kunstdenkmäler, Bodendenkmäler, einzelne Archivalien, ganze Archivbestände, Archivaliensammlungen, Sammlungen, historische Bibliotheken oder Einzelstücke von besonderem historischem Wert erwerben.“


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