Neben den Mindestabständen zur Grundstücksgrenze sowie zu Bauwerken auf benachbarten Grundstücken stellen zulässige Bauwerkshöhen wesentliche raumordnerische Parameter dar, die bestimmen, was mit einem gegebenen Grundstück im Konkreten baulich möglich ist.
Ein weiterer wichtiger Parameter ist die Baudichte: Der Gebietsbauindex (auch Baudichte) gibt das Verhältnis (m³/m²) zwischen der oberirdischen Baumasse und der entsprechenden Gebietsfläche an.
Die zulässige Bauhöhe könnte man – so möchte man meinen – dadurch künstlich nach oben schrauben, indem Geländeauffüllungen durchgeführt werden. Wird die Geländequote nämlich angehoben, so ist die Bauwerkshöhe ab Geländeoberkante geringer und man ist baurechtlich in Ordnung, wenn diese die maximale Bauwerkshöhe unterschreitet.
Das Staatsratsurteil 5700 vom 28. November 2013 ist anderer Meinung. Dieses hält fest, dass die ursprüngliche Geländeoberfläche den Bezugsrahmen darstelle: „Die in den städtebaulichen Instrumenten vorgesehenen Höhengrenzen für Gebäude können nicht in Abhängigkeit von der „Anordnung“ variieren, die der Antragsteller dem umliegenden Landschaftsplan mit demselben Projekt zu geben beabsichtigt, für das er die Zustimmung der Gemeinde einholt, sondern müssen sich auf bestimmte und objektive Daten stützen, die aus der vorherigen Situation der Orte gewonnen werden können“. Bezugspunkt sei eine natürliche und nicht eine künstliche Geländeoberfläche.
„La Sezione, come già anticipato in fase cautelare (cfr. ordinanza nr. 2851 del 2010), condivide appieno tale interpretazione, dal momento che i limiti alle altezze degli edifici previsti dagli strumenti urbanistici non possono variare a seconda della “sistemazione” che il richiedente intende dare al piano di campagna circostante con lo stesso progetto su cui chiede al Comune l’assenso, ma devono essere ancorati a dati certi e oggettivi ricavabili dalla situazione dei luoghi anteriore (cfr. Cons. St., sez. IV, 24 aprile 2009, nr. 2579)”.
Darüber hinaus gilt laut Südtiroler Raumordnungsgesetz „Raum und Landschaft“ 9 / 2018, dass die Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 m³ auf einer Fläche von 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist, als Bagatelleingriff gilt. Das wäre durchschnittlich immerhin ein Meter. Allerdings ist selbst für Bagatelleingriffe eine Genehmigung des Bürgermeisters notwendig und gilt das Staatsratsurteil, dass die ursprüngliche Geländeoberfläche den Bezugsrahmen darstellt.
Werden Geländeänderungen durchgeführt, so gelten die Bestimmungen laut Mindestabständen:

Literatur:
[1] Anton Aschbacher: “Abstandregelungen im Bauwesen – Ministerialdekret vom 2-4-1968 Nr. 1444 nach dem Urteil Verfassungsgericht Nr.114 vom 07.05.2012“, Abteilung Natur, Landschaft, Raumentwicklung, Bozen 2012


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