Bauen im landwirtschaftlichen oder alpinen Grün in Südtirol ist, alleine aus dem Umstand heraus, dass das Bauen dort kaum möglich ist, begehrt. Umso knapper das Angebot, umso begehrter die Objekte. Ob auf der Seiser Alm oder in den Weinbergen mit Blick zum Kalterer See: Wer dort bauen kann, hat es scheinbar „geschafft“.
Allerdings ist das Bauen auf der grünen Wiese weitestgehend ausgeschlossen. Dass das Bauen zur Bildung eines geschlossenen Hofes möglich ist, ist legitim. Ob es jedes Mal die maximalen Kubikmeter sein müssen, die fast schon zwangsläufig den „Urlaub am Bauernhof“ in den Vordergrund stellen, ist umstritten.
Als geschlossene Höfe gelten sämtliche Liegenschaften, die auf Antrag des Eigentümers durch die Höfekommission als solche erklärt werden und landwirtschaftliche Grundstücke mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Gebäuden umfassen. Rechtswirksam wird der Hof durch Eintragung in das Grundbuch.
Die Neubildung eines geschlossenen Hofes ist für ein und die selbe Person nur ein einziges Mal möglich. Voraussetzung ist, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche „mindestens drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche“ beträgt und der Antragsteller selbstbewirtschaftender Bauer ist oder eine landwirtschaftliche Ausbildung oder Praxiserfahrung hat. Die Kulturflächen sind für Junglandwirte heruntergesetzt.
Im Falle der Neubildung des geschlossenen Hofes sieht das Landesgesetz für „Raum und Landschaft“ (Landesgesetz 10 / 2018) vor:
- dass „innerhalb und außerhalb des Siedlungsgebietes Wirtschaftsgebäude in der Größe errichtet werden können, die für eine rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist“
- an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten zu dürfen.
Weiters sieht das Raumordnungsgesetz eine Bindung im Grundbuch vor: „Der geschlossene Hof darf für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden und die entsprechende Bindung ist im Grundbuch anzumerken.“ Die Veräußerung von geschlossenen Höfen ist im Grundbuch für 20 Jahre ab Eintragung eingeschränkt.
Liegen nicht die notwendigen Voraussetzungen vor, um einen geschlossenen Hof zu bilden, gibt es die Möglichkeit, Wirtschaftsgebäude zu errichten, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit notwendig sind.
Artikel 37 deklariert im Landesraumordnungsgesetz „Raum und Landschaft“ 9/2018: „Innerhalb und außerhalb des Siedlungsgebietes können Wirtschaftsgebäude in der Größe errichtet werden, die für eine rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 sind die Wirtschaftsgebäude untrennbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes. Für die Dimensionierung der Wirtschaftsgebäude sind die Art der effektiv betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit und, mit Ausnahme der Imkerei, auch das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen maßgebend. Diese Flächen können auch in einer unmittelbar an das Landesgebiet angrenzenden Gemeinde liegen. Die Flächen müssen auf jeden Fall für eine rationelle Bewirtschaftung des Betriebes geeignet sein. Es können auch gepachtete Grundstücke mit einer Mindestvertragsdauer von 5 Jahren berücksichtigt werden, die vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin ständig bewirtschaftet werden. Die bewirtschafteten Flächen dürfen 10 Jahre lang nicht zur Bedarfsberechnung für ein anderes Wirtschaftsgebäude herangezogen werden.“
Bezugnehmend auf Maschinenräume legt der Beschluss der Landesregierung 90 von 24. November 2020 (Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen) folgendes fest:

Mit Beschluss der Landesregierung 822 vom 8.11.2022 (Anhang zum Landschaftsleitbild) wird in Artikel 6 spezifiziert, ab welcher Betriebsgröße es möglich ist, Stall und Stadl zu errichten: „Für die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden im Landwirtschaftsgebiet muss der/die Antragsteller/in im Eigentum über eine Mindestfläche von 10.000 m² für den Ackerbau und die Grünlandbewirtschaftung oder über eine intensiv genutzte Mindestfläche von 3.000 m² für den Anbau von Obst, Wein, Gemüse, Kräuter und dergleichen verfügen.“
Der Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 693 werden die „Richtlinien für die Errichtung von Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdächern und Holzhütten“ festgesetzt: „Voraussetzung für die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdächern ist das Eigentum an Waldflächen von insgesamt mehr als 3 ha, die auch auf mehrere Gemeindegebiete verteilt sein können.“
Der Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 225 setzt die „Richtlinien für die Errichtung von Bienenständen und Lehrbienenständen“ fest.
Der Beschluss vom 3. September 2019, Nr. 751, „Mindeststandards für Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft von landwirtschaftlichen Saisonarbeitern und Saisonarbeiterinnen“ definiert die baulichen Rahmenbedingungen für Räumlichkeiten zur Unterbringung von Saisonarbeitern: „Die zeitweilige Unterkunft darf 120 Tage im Jahr nicht überschreiten.“ Und: „Für die Schlafräumlichkeiten muss pro Arbeiter/Arbeiterin eine Fläche von mindestens 3,50 m², mit Ausnahme der Fläche für die Einrichtungsgegenstände, vorgesehen werden.“


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