Das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421, „Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz“ ersetzt den Begriff der „bewohnbaren Nutzfläche“ mit der „Wohnfläche“ und definiert die Wohnfläche wie folgt:
Art. 2 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen)
(2) Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten. Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.
(3) Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.
(4) Die Fläche von Wintergärten gilt als Wohnfläche, wenn der Wintergarten beheizbar und von den Wohnräumen nicht thermisch getrennt ist.
Mit der Wohnreform 2025 ist die Begrenzung der Wohnfläche, um in den Genuss einer Wohnbauförderung zu kommen, entfallen. Es gelten nur noch die Katasterkategorien. Daraus folgend lautet der entsprechende Artikel im Wohnbauförderungsgesetz 13 / 1998:
Art. 41 (Merkmale der förderfähigen Wohnungen)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungen können für Wohnungen gewährt werden, welche in die Katasterkategorien A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 oder A/7 fallen.


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