Löschung der Konventionierung (Wohnen für Ansässige)

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Die so genannte „Konventionierung“ alias „Wohnen für Ansässige“ nach Artikel 39, Landesraumordnungsgesetz 9/2018 gilt grundsätzlich ewig. Die Konventionierung gilt zu 100 Prozent für alle neu ausgewiesenen Baugründe, umgewidmeten Baugründe und für Wohnbubatur, für welche in Südtirol eine Wohnbauförderung (inklusive Bausparen und zinsbegünstigtes Darlehen) in Anspruch genommen wurde.

Die so genannte „Konventionierung“ nach Artikel 39 / Raumordnungsgesetz kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden. Aufhebbar ist diese nur durch Regelung der Gemeinde, allerdings sind die Eingriffskosten sehr hoch.

In Artikel 39 ist im Gesetz „Raum und Landschaft“ folgende festgelegt:

(6) Die Aspekte der Umsetzung in Zusammenhang mit der Überwachung der Wohnungen für Ansässige sowie weitere Aspekte betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für die Besetzung können mit Durchführungsverordnung geregelt werden; die Gemeinden erlassen eine Verordnung, in der die Bedingungen für die Löschung der Bindung festgelegt werden. Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist auf jeden Fall die Zahlung der Eingriffsgebühr, sofern diese noch nicht entrichtet wurde, sowie eines weiteren Betrages in Höhe von mindestens 100 Prozent und höchstens 200 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, welche auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebietes errichtet worden sind. Die Löschung ist weiters für Wohnungen ausgeschlossen, welche nicht mindestens zehn Jahre rechtmäßig besetzt wurden, es sei denn, der Eigentümer/die Eigentümerin weist nach, dass es tatsächlich und fortwährend unmöglich, beziehungsweise besonders schwer möglich ist, die Wohnung mit einer berechtigten Person zu besetzen.

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