Der so genannte „Energiebonus“ sieht vor, dass im Falle der Anwendung von baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Wohngebäuden, das Wohnvolumen erhöht werden kann.
Das Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2025, Nr. 61) Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275, und Energiebonus, legt die Richtlinien zum Energiebonus fest (Link).
Gemäß Artikel 18 gilt:
(5) Die dank des Energiebonus hinzugewonnene Baumasse unterliegt den Pflichten laut Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung.
Das Landesraumordnungsgesetz „Raum und Landschaft“ 9/2018 sieht in Artikel 21 vor:
Art. 21 (Verordnungen zur Raumordnung und zum Bauwesen)
(3) Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden werden mit Durchführungsverordnung Bestimmungen im Bereich Bauwesen erlassen, mit denen:
c) die technischen Merkmale und die Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt und die diesbezüglichen EU-Richtlinien 2018/2001/EU, 2023/1791/EU, 2023/2413/EU und 2024/1275/EU umgesetzt werden; dabei werden städtebauliche Anreize in Form von zusätzlichen Baumöglichkeiten vorgesehen, damit nicht nur die Mindestanforderungen erfüllt, sondern auch höhere Leistungen erbracht werden, sei es bei Energieeinsparungsmaßnahmen an der bestehenden Bausubstanz sei es bei neuen Gebäuden. Die durch Inanspruchnahme der städtebaulichen Anreize verwirklichte Baumasse muss die urbanistische Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweisen und unterliegt der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39. Im historischen Ortskern kann die hinzugewonnene Baumasse auch die Zweckbestimmungen laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und f), beschränkt auf die handwerklichen Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 2 und Anhang A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, aufweisen; im Falle einer nachträglichen Umwidmung zur Wohnnutzung besteht die Bindungspflicht gemäß Artikel 39.
Der Kubaturbonus (Energiebonus) bedingt also eine Konventionierung. Die Wohnung wird nach Artikel 39, Raumordnungsgesetz, konventioniert.
Gilt der Kubaturbonus im Bereich Wohnbauförderung als Neubau oder Wiedergewinnung? Dazu legt sich das Wohnbauförderungsgesetz 13 / 1998 in aktueller Fassung in Artikel 40 fest:
(4) Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die Wohnungen ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Das gleiche gilt für die Gebäude, die eine andere Zweckbestimmung als Wohnungen haben und in Wohnungen umgebaut werden sollen. Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig.
(6) Für die Rechtswirkungen der von diesem Abschnitt und Abschnitt 7 geregelten Wohnbauförderungen gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent der bestehenden Kubatur als Wiedergewinnung. Als Wiedergewinnung gilt auch, wenn eine bestehende Baumasse bis zu einer maximalen Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern erweitert und in eine Wohnung mit den Merkmalen laut Artikel 41 umgebaut wird, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung.


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