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Wie hoch ist die Wohnbauförderung in Südtirol?

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Die bisherige Regelung ist in Artikel 57 (Wohnbauförderungsgesetz) enthalten:

„(1)  An Stelle des zinslosen Darlehens, des Zinsenbeitrages oder des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages können die Gesuchsteller der ersten, zweiten, dritten und vierten Einkommensstufe zu einem einmaligen Beitrag zugelassen werden.(2)  Für die Gesuchsteller der ersten Einkommensstufe, die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, beträgt der einmalige Beitrag 45 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens.(3)  Den Gesuchstellern, deren Einkommen an der Obergrenze der vierten Einkommensstufe liegt, wird ein einmaliger Beitrag in der Höhe von 20 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens gewährt.(4)  Für die Gesuchsteller der zweiten Einkommensstufe, die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, und für jene der dritten und vierten Einkommensstufe wird der einmalige Beitrag durch Interpolation zwischen den Grenzwerten von 45 Prozent und 20 Prozent des Darlehensbetrages festgesetzt. Für die Gesuchsteller der ersten und zweiten Einkommensstufe, die weniger als 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, entspricht der einmalige Beitrag dem einmaligen Beitrag für die Gesuchsteller, deren Einkommen an der Untergrenze der dritten Einkommensstufe liegt.“

Die Berechnung ist dadurch durch die Interpolationen kompliziert. Mit der Wohnreform 2025 wird der Berechnungsmodus vereinfacht:

„Der Grundbetrag für die Berechnung des Beitrages entspricht 35.000,00 Euro für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen, 52.000,00 Euro für zwei Mitglieder der Familiengemeinschaft und zusätzliche 8.000,00 Euro für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft, bis zu einer Höchstanzahl von insgesamt fünf Mitgliedern der Familiengemeinschaft. Mit Beschluss der Landesregierung wird festgelegt, welche Personen als Mitglieder der Familiengemeinschaft berücksichtigt werden können. Die Landesregierung kann die Beträge laut diesem Absatz regelmäßig anpassen.“

Es wird also von klar definierten Grundbeträgen ausgegangen. Es folgen Aufschlagfaktoren und Abschlagfaktoren (gemäß Einkommensgrenzen). Die Berechnung ist denkbar einfach und übersichtlich.

Die spezifischen Neuerungen sind:

  • Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf werden die Beträge laut Absatz 2 um 25 Prozent erhöht.
  • Für den Neubau von Wohnungen auf einem Stockwerk, die sich in mehrstöckigen Wohngebäuden mit mehreren unabhängigen Wohnungen befinden, werden die in Absatz 2 genannten Beträge um 25 Prozent erhöht.
  • Für Antragstellende der ersten Einkommensstufe mit einem Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) laut Artikel 58 von mindestens 1,50 beträgt der Beitrag 100 Prozent des Betrages, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 bis 5 ergibt. Der Beitrag beträgt 80 Prozent des sich aus den vorhergehenden Absätzen ergebenden Betrages für Antragstellende der zweiten Einkommensstufe, 65 Prozent für Antragstellende der dritten Einkommensstufe und 50 Prozent für Antragstellende der vierten Einkommensstufe.

Der Faktor wirtschaftliche Lage FWL basiert auf der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) der Autonomen Provinz Bozen.

Sinn und Zweck der neuen Wohnbauförderung ist es, dass durch den neuen Berechnungsmodus die Förderbeträge einfacher zu berechnen sind und dass bestimmte Formen (Sanierung, mehrgeschossige Wohnbauten) um 25 Prozent stärker gefördert werden: Wer aus dem gegebenen Bauland mehr macht, wird belohnt.

Flankiert werden die Maßnahmen durch die Digitalisierung der Wohnbauförderung, eine drastische Entbürokratisierung, die rund 50 Artikel umfasst, und eine Vereinfachung der Anträge.

Daneben sind neue Modelle notwendig, die das Angebot erhöhen: Die neue Südtiroler Wohnbaupolitik: Gemeinnützig und bodenständig.

Und zuletzt: Es liegt an den Gemeinden, an den Gemeindeentwicklungsplänen sowie an einer nachhaltigen, aber visionären Raumordnung, Baugründe für die einheimische Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.

Eine Antwort zu „Wie hoch ist die Wohnbauförderung in Südtirol?”.

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