Die Wohnbauförderungsmaßnahmen für Kauf, Neubau und Wiedergewinnung der Erstwohnung erfüllen eine soziale Funktion. Um möglichen Spekulationen vorzubeugen, unterliegen die geförderten Wohnungen bestimmten Regeln. Sie müssen von den Begünstigten und ihrer Familie dauerhaft und tatsächlich bewohnt werden.
Während die sog. Konventionierung eine urbanistische Maßnahme ist und die Besetzung einer bestimmten Immobilie regelt, ist die Sozialbindung auf eine bestimmte Person/Familie bezogen und hängt direkt mit der beanspruchten öffentlichen Förderungen zusammen.
Artikel 62 im bestehenden Wohnbauförderungsgesetz sieht vor: „Die Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der zehnjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau.“
Um in den Genuss der Wohnbauförderung zu gelangen, ist die Erfüllung entsprechender wirtschaftlich-sozialer Kriterien erforderlich. Im Rahmen der Sozialbindung gelten diese Kriterien für die Bewohnung der mit der Sozialbindung belegten Wohnung (Artikel 62, Absatz 6): „Im zweiten Bindungsjahrzehnt sind mit Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Veräußerung, die Vermietung, die Überlassung des Gebrauches unter jedwedem Titel sowie die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten zugunsten von Personen zulässig, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes besitzen. Ebenso ist die Vermietung an das Institut für den sozialen Wohnbau oder an die Gemeinde zulässig. Außerdem ist die Bestellung von Hypotheken zu Lasten der geförderten Wohnung ohne die in Absatz 4 vorgesehenen Beschränkungen möglich. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses.“
Für das geförderte Bauland besagt hingegen Artikel 86 im bisherigen Wohnbauförderungsgesetz: „Soweit von den Artikeln 62 und folgenden die Veräußerung, die Vermietung oder die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten von Wohnungen, die der Sozialbindung unterliegen, vorgesehen ist, dürfen die auf zugewiesenem Bauland errichteten Wohnungen nur an Personen veräußert oder vermietet werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baugrundes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Ebenso dürfen nur zugunsten von solchen Personen dingliche Nutzungsrechte bestellt werden. Die Veräußerung oder Vermietung von Wohnungen oder deren Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten ist auf jeden Fall erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr ab dem Datum der Einreichung der Erklärung über die ständige und tatsächliche Besetzung möglich.“
Die Sozialbindung wird durch die Wohnreform von 10 auf 20 Jahre erhöht und bei gefördertem Bauland (mit deutlich höheren Beiträgen) von 20 auf 30 Jahre. Dass eine Wohnung auf ewig sozial gebunden sein soll und Beiträge am Ende zurückzuerstatten seien (wie von Baukollegium und Maklern vertreten), wäre unverhältnismäßig: Das gilt für keine Förderung des Landes. Es wäre demgemäß ungerecht, bei Südtiroler Kleinsparern zu beginnen. Zudem wird dadurch das Wohnen nicht preiswerter.
Im Rahmen der Wohnbauförderung zählt das Wohneigentum der Eltern nicht mehr, der Antragsteller sehr wohl. Hintergrund ist, dass ohnehin „nur“ das Wohneigentum betrachtet wurde, während Beteiligung an Unternehmen, anderweitiges Eigentum außer Wohneigentum (z.B. Hotels), Aktien und Erspartes der Eltern etc. auch bisher nicht betrachtet wurde. Durch diese Maßnahme wird die Wohnbauförderung entbürokratisiert. Ebenso fallen die Quadratmeter-Begrenzungen, da damit viel Kontrollaufwand entfällt. Dass es sich um keine Luxuswohnung handelt, wird bereits durch die Katastereintragung gesichert.
Flankiert wird die Reform durch die Digitalisierung der Wohnbauförderung, eine Personalaufstockung sowie besagte Entbürokratisierungen / Vereinfachungen.


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