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Wohnbau: Konventionierung, was ist das?

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Die „Konventionierung“ meint ein Konzept der Raumordnung (Artikel 39), während die Sozialbindung ein Konzept der Wohnbauförderung meint, wenngleich im Volksmund beide Konzepte oftmals synonym verwendet werden.

In Erweiterungszonen gilt seit 1978, dass 50 Prozent gefördert und 50 Prozent frei sind, wobei im freien Anteil 60 Prozent konventionspflichtig sind. Im Landesgesetz 13 von 1997 (Landesraumordnungsgesetz) beinhaltet Artikel 79 die Festlegungen zum konventionierten Wohnbau. Die 20-jährige Konventionierung wurde 2008 in eine „ewige Konventionierung“ umgewandelt. Im Landesgesetz 9 vom 10. Juli 2018 (Gesetz „Raum und Landschaft“, das neue Landesraumordnungsgesetz), ist im Artikel 39 von „Wohnungen für Ansässige“ die Rede.

Wofür Artikel 39 gilt, legt Artikel 38 im Raumordnungsgesetz fest: „(1) Unbeschadet des Einbehalts eines Teiles des Planungsmehrwerts gemäß Artikel 19 sind von der zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse, die durch die Planungsmaßnahme oder eine Nutzungsänderung entsteht, nicht weniger als 60 Prozent für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige, die keine Luxuswohnungen sein dürfen, gemäß Artikel 39 zu verwenden. Die Hälfte dieser Baumasse muss für Wohnungen mit einer Nettofläche von mindestens 70 m² verwendet werden.“ Aus diesen 60 Prozent werden durch die Wohnreform 2025 100 Prozent.

Gemeint sind erstens urbanistische Planungsmaßnahmen (neues Bauland) sowie zweitens urbanistische Nutzungsänderungen, also Umwidmungen.

In neuen Wohnbauzonen galt daraus folgend bisher, dass 60 Prozent gefördert und 40 Prozent frei sind und dass vom 40 Prozent freien Wohnraum wiederum 60 Prozent für Ansässige reserviert ist (die 60 Prozent geförderter Wohnbau sind sowieso konventioniert). Ergibt einen nicht-konventionierten Teil (40 Prozent x 40 Prozent =) von 16 Prozent. Dieser Anteil betrug in Gemeinden mit Wohnungsnot bisher 0 Prozent. Mit der Wohnreform wird diese Regelung für alle Gemeinden gelten. Der Grundsatz ist klar: Neues Bauland bzw. umgewidmete Wohnkubatur soll ausschließlich dem Wohnzweck dienen, Leerstand durch Provinzfremde bzw. touristische Nutzung ist durch die Konventionierung ausgeschlossen.

Ausnahme bildet das „Wohnen mit Preisbindung“, das offenbar marktwirtschaftlich nicht so recht funktioniert und entgegen der anfänglichen Ankündigung, auf Förderungen zu verzichten, sowohl auf Förderungen sowie auf Ausnahmen von der Konventionierung angewiesen ist. Die Ausnahmengewährung beschließt laut Wohnreform 2025 die Gemeinde mit dem Zusatz, dass dadurch weitere Preisvorteile im Rahmen des Wohnens mit Preisbindung zu gewähren seien.

Die Wohnreform 2025 stellt in Artikel 4 klar: Wer eine Förderung gemäß erhält, muss die Bindung laut Artikel 39 („Wohnen für Ansässige“, Raumordnungsgesetz) eintragen lassen. Dadurch wird der Artikel 39 grundsätzlich ausgeweitet und zwar auch im Bestand. Das ist äußerst wichtig, weil damit Wohnraum für Ansässige gesichert wird und JEDER, der einen Beitrag erhält, diese Verpflichtung eingeht. Diese Regelung betrifft also die Kapitalbeträge, das Bausparen sowie die zinsbegünstigten Darlehen.

Bedenkt man, dass die ewige Konventionierung „erst“ 2008 eingeführt wurde, so wird klar, dass in den kommenden Jahren zahlreiche Konventionierungen auslaufen werden. Dies betrifft besonders touristische Hotspots wie Gröden. Dadurch werden Wohnungen für immer für Einheimische unerschwinglich werden. Bedenkt man zudem auch noch, dass drei Viertel des Bestandes  ohnehin frei sind, so wird das leistbare Angebot für Einheimische kleiner. Gegen diese Entwicklung gilt es, politisch vorzugehen, was ein zentraler Pfeiler der Wohnreform ist.

Infolgedessen wird konsequent der Standpunkt vertreten, dass, wer auch immer eine Förderung erhält, die Konventionierung in Kauf zu nehmen hat.

Während Artikel 38 des Landesgesetzes Raum und Landschaft regelt, „wieviel“ Wohnraum für Ansässige zu reservieren ist, regelt Artikel 39 wer diese Wohnungen für Ansässige besetzen kann. Es geht wohlgemerkt immer um die Besetzung der Wohnungen, nicht um das Eigentum, das frei ist.

Die Voraussetzungen für die Besetzung sind nun sehr einfach und bewirken im Wesentlichen, dass die Wohnungen von Personen mit a) mindestens 5 Jahre Wohnsitz in Südtirol b) einen Arbeitsvertrag in Südtirol besetzt werden können. Zudem muss der meldeamtliche Wohnsitz in die Wohnung verlegt werden.

Der bisherige Artikel 39 Absatz 2 wird mit der Wohnreform gestrichen. Dadurch werden unter anderem Situationen wie die folgende behoben (Stol, 16.11.2024): Ernüchternd: Umzug zum Partner „nicht erlaubt“. Die Voraussetzungen für die Besetzung einer konventionierten Wohnung sind: Ansässigkeit seit 5 Jahren, Arbeitsvertrag oder Studium. Der meldeamtliche Wohnsitz ist in die Wohnung zu legen.

Dadurch, dass nun auch ein Bürger eine konventionierte Wohnung besetzen kann, der bereits eine Wohnung besitzt, werden bürokratische Absurditäten beendet (etwa laut Stol-Artikel) und es wird die Vermietung gefördert. Bisher gab es für das Paar, das zusammenziehen wollte, nur die Möglichkeit, die freie Wohnung zu verkaufen (wahrscheinlich an Provinzfremde). Dass andererseits jemand, der mehrere Wohnungen besitzt, eine konventionierte bewohnen will, kann natürlich sein, sehr oft wird der Schlosseigentümer aber nicht in die konventionierte ziehen wollen (und er macht das maximal 1 Mal), weil der meldeamtliche Wohnsitz dort zu liegen hat.

Die gesamte Wohnreform 2025 gründet darauf, dass moderat mehr Wohnfläche durch urbanistische Ausweisung und urbanistische Umwidmung zur Verfügung zu stellen ist.

Eine Antwort zu „Wohnbau: Konventionierung, was ist das?”.

  1. Avatar von Wohnbau: Sozialbindung, was ist das? – Demanega

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