Verordnungen zum Bauwesen in Südtirol: Urbanistische Begriffe

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Befasst man sich mit Raumordnung auf Gemeindeebene, weil man sich zum Beispiel fragt, was mit dem eigenen Baugrundstück baulich möglich ist, dann ist ein Blick in den Bauleitplan und in die Durchführungsbestimmungen notwendig.

Angegeben werden je urbanistischer Zone die höchstzulässige Baumassendichte, die höchstzulässige überbaute Fläche, die höchstzulässige Gebäudehöhe, der Mindestgrenzabstand, der Mindestgebäudeabstand sowie die höchstzulässige Versiegelung des Bodens. Das alles sind Begriffe, die erst einmal „richtig“ eingeordnet werden müssen.

Bauleitplan Legende Südtirol

Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 241 stellt als „Verordnung zum Bauwesen“ stellt eine Durchführungsverordnung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft” dar.

Wichtige Begriffe sind:

c) Grundstücksfläche: Unter Grundstücksfläche versteht man die für Bebauung zweckbestimmte reale Fläche eines Gebietes. Sie besteht aus der Gebietsfläche nach Abzug der Flächen für die Gebietsausstattung, einschließlich der bestehenden, und nach Abzug der Flächen, die bereits anderen Bauten zugeordnet sind. Die Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung der bestehenden Gebäude ab Inkrafttreten des ersten Bauleit- bzw. Gemeindeplanes ermittelt, mit dem der Gebietsbauindex eingeführt wurde.

g) Baumasse – Bruttofläche – Geschosshöhe: Als Brutto-Baumasse wird der von der Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rauminhalt (hohl für voll) in seiner Gesamtheit bezeichnet. Die Baumasse gliedert sich in oberirdische Baumasse (im Gesetz auch als Baumasse, Volumen, Kubatur bezeichnet) und unterirdische Baumasse. Die in den Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten angeführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdische Baumasse oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.

h) Überbaute Fläche: Als überbaute Fläche wird die Fläche bezeichnet, die sich aus der Vertikalprojektion des Außenumrisses von oberirdischen Gebäudeteilen auf die horizontale Ebene ergibt. Der Außenumriss wird durch die Umfassungsmauern bestimmt, einschließlich der auskragenden Bauelemente, welche Baumasse bilden, der Lauben, der Überdachungen und der Schutzdächer. Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m. Über diese Obergrenze hinausgehende auskragende Gebäudeteile sind für die Berechnung der überbauten Fläche zu berücksichtigen.

i) Überbauungsindex: Der Überbauungsindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen überbauter Fläche und Grundstücksfläche.

Weiterführende Definitionen sind in der Gemeindebauordnung zu finden, etwa:

  • Als Gebäudehöhe versteht man den gewogenen Mittelwert der Höhen, welche entlang der Umfassungsmauern vom natürlichen oder durch genehmigte Aushub- bzw. Aufschüttungsarbeiten geänderten Bodenniveau bis zur Oberkante der Umfassungsmauer gemessen werden.
  • Als Grenzabstand wird der kürzeste horizontale Abstand zwischen der überbauten Fläche des Gebäudes und der Eigentums- oder Zonengrenze bezeichnet.

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