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Gebäudeabstände laut Raumordnung und Artikel 873 im italienischen Zivilgesetzbuch

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Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass der Begriff des Bauwerks im italienischen Zivilrecht recht weit gefasst ist und – mehr oder weniger – stabile Bauweisen bezeichnen, die nicht vollständig unteridrisch sind und die Schäden bewirken und eine Gefahr darstellen können.

Die Abstanzregeln, die in der Raumordnung wesentlich sind, entspringen dem Grundsatz, verwinkelte Raumsituationen zu vermeiden und ausreichend Licht zu gewähren.

Artikel 873 im italienischen Zivilgesetzbuch schreibt fest: „Bauten auf aneinandergrenzenden Grundstücken müssen, wenn sie nicht eine Einheit bilden oder Anbauten sind, in einem Abstand von nicht weniger als drei Metern gehalten werden. In den örtlichen Verordnungen kann ein größerer Abstand festgesetzt werden.“

Wer in der Nähe zu einem Grundstück baut, auf dem sich kein Bauwerk befindet, hat einen Abstand von 1,5 Metern von der Grundstücksgrenze einzuhalten. Befindet sich hingegen auf dem Nachbargrundstück bereits ein Bauwerk, sind die 3 Meter laut Artikel 873 einzuhalten oder es kann ein Anbau an das Bestandsbauwerk errichtet werden, wobei der Grundwert zu entrichten ist.

Gemäß Artikel 875 kann der Eigentümer des Bauwerks aber auch das Bauwerk bis zur Grundstücksgrenze erweitern oder abreißen, um den Abstand von 1,5 Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten.

Artikel 875 besagt: „Befindet sich die Mauer in einem Abstand von weniger als eineinhalb Metern oder von weniger als der Hälfte des von den örtlichen Verordnungen festgesetzten Abstandes von der Grenze, kann der Nachbar das gemeinschaftliche Eigentum an der Mauer nur zu dem Zweck verlangen, um an diese Mauer anzubauen, wobei er außer dem Wert der Hälfte der Mauer den Wert des für das neue Bauwerk in Anspruch zu nehmenden Grundes zu bezahlen hat, es sei denn, der Eigentümer zieht es vor, seine Mauer bis an die Grenze auszudehnen. Der Nachbar, der das gemeinschaftliche Eigentum verlangen will, muss vorher den Eigentümer befragen, ob er es vorzieht, die Mauer bis an die Grenze auszudehnen oder sie abzubrechen. Dieser hat seinen Willen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen zu äußern und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem er die Antwort mitgeteilt hat, den Bau oder den Abbruch vorzunehmen.“

Das Prinzip der Prävention besagt, dass derjenige, der zuerst baut, das Recht hat, auf der Grenze zu bauen, anstatt den Abstand von 1,50 Metern zu respektieren. Allerdings verhindern die lokalen Bauordnungen dieses Prinzips zumeist. Urteile des Kassationsgerichtes haben Tricksereien, bei denen der Randstreifen an einen Dritten verkauft wurde, verhindert, indem dieser im Rahmen der Bestimmung der Distanzen nicht berücksichtigt wird.

Wenn A an der Grenze gebaut hat, muss B in einem Abstand von 3 Metern bauen oder an die Wand a-b anbauen oder die Wand a-b gemeinschaftlich deklarieren [1]

Einfriedungsmauern laut Artikel 878 legitimieren keine Aufstockung. Für diese gilt: „Eine Einfriedungsmauer und jede andere freistehende Mauer, die nicht höher als drei Meter ist, wird zur Berechnung des von Artikel 873 angegebenen Abstands nicht berücksichtigt. Steht sie an der Grenze, kann an ihr auch zum Zweck der Abstützung gemeinschaftliches Eigentum begründet werden, sofern sich auf der anderen Seite nicht bereits ein Gebäude in einem Abstand von weniger als drei Metern befindet.“

Ist eine Grenzmauer höher als 3 Meter, wird diese nicht mehr als Einfriedungsmauer interpretiert, sondern als Bauwerk, für das die Abstandsregeln laut Artikel 873 gelten.

A hat einen Abstand von weniger als 3 Meter eingehalten. Das Bauwerk ist abzureißen, es kann aber auch die Grenzmauer gemeinschaftlich erklärt und darauf aufgebaut werden. Insofern A das Recht erhält, sein Bauwerk zu erhalten, kann B die Mauer a-b nicht mehr aufstocken.
Die Stützmauer a-b der Erdaufüllung von B ist als Einfriedungsmauer zu verstehen und kfolglich muss A die 3,0 Meter nicht einhalten. Die Höhe misst sich von der Erdauffüllung von B aus.
A kann an der Grenze bauen. B muss entweder einen Abstand von 3 Metern einhalten oder kann auf die Grenzmauer aufbauen.

Artikel 905 im Zivilgesetzbuch schränkt die Anordnung von Fenstern ein: „Es dürfen nicht Fenster mit direkter Aussicht zum geschlossenen oder nicht geschlossenen Grundstück des Nachbarn hin und auch nicht oberhalb des Daches des Nachbarn angebracht werden, wenn zwischen dessen Grundstück und der Außenseite der Mauer, in der die Fenster mit direkter Aussicht angebracht werden sollen, nicht ein Abstand von eineinhalb Metern besteht. Ebenso wenig können Balkone oder andere Vorsprünge, Terrassen, Dachterrassen oder Ähnliches errichtet werden, die mit einer Brüstung versehen sind, die es erlaubt, sich zum Grundstück des Nachbarn hin zu zeigen, wenn nicht ein Abstand von eineinhalb Metern zwischen diesem Grundstück und der äußeren Linie der genannten Anlagen besteht. Das Verbot entfällt, wenn zwischen den benachbarten Grundstücken ein öffentlicher Weg verläuft.“

Distanzen im Falle von Balkonen [1]

Gründungen, die unterirdisch sind, sowie Dachvorsprünge sind von der Berücksichtigung ausgenommen, haben also keinen Einfluss auf die Mindestabstände. Ein Vordach ist hingegen zu berücksichtigen.

Die Komplikationen zeigen sich im nachfolgenden Beispiel: Baut Aden Raum L, der auf der Grenzmauer aufbaut, ist keine Umfriedungsmauer mehr gegeben. Eigentümer B kann abenfalls anbauen (Fall 1) oder muss sich in einem Abstand von 3 Metern anordnen (Fall 2).

Für jene Bereiche, die allerdings höher ragen, sind die Abstände gemäß Artikel 373 einzuhalten. Infolgedessen kann B nur so hoch anbauen, wie A bereits gebaut hat und muss für den darüber liegenden Bereich die Abstände respektieren:

Literatur:

[1] Edoardo Mori: „Distanze per costruzioni, alberi, luci, vedute”, Esposizione aggiornata con la giurisprudenza degli articoli 873 – 908 del Codice Civile con 180 illustrazioni tratte dall’opera omonima di Guido Labriola e Vincenzo Rizzi del 1950, Bolzano 2016

2 Antworten zu „Gebäudeabstände laut Raumordnung und Artikel 873 im italienischen Zivilgesetzbuch“

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