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Von „Südtirol“ zu „Alto Adige“? Autonomiereform und Konsequenzen

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Ob man die derzeit debattierte Autonomiereform befürwortet oder nicht, liegt im Auge des Betrachters. Inwiefern die „Zugeständnisse“ im Bereich Minderheitenschutz eine realpolitische Relevanz haben oder eher symbolischer Natur sind, wird sich rechnerisch zeigen.

Wer kein Interesse an den wiederhergestellten und an den weiterreichenden Zuständigkeiten hat, die derzeit autonomiepolitisch im Raum stehen, weil er in den entsprechenden Bereichen nicht tätig ist, könnte unter Ausblendung des Schutzniveaus eine negative Bilanz ziehen wollen.

Und freilich, geht man vom Autonomiekonvent aus, der das Gesamtprogramm darstellt, dann wird alles, was darunter liegt, “enttäuschend“ sein. Das Ergebnis des Autonomiekonvents lässt sich als eine Maximalposition derzeit nur schrittweise umsetzen, alles andere ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen kaum denkbar. Realistisch betrachtet ist das Konventsergebnis die Verhandlungsposition Bozens, was Rom verlangt, ist etwas anderes, und je nach Verhandlungsgeschick und Machtposition wird sich etwas, das zwischen diesen Positionen liegt, zu einem gegebenen Zeitpunkt realisieren lassen.

Was unumstritten ist, ist, dass die rechtliche Absicherung für die Autonomie weiterreichend sein wird. Die Abänderung des Autonomiestatuts wird deutlich erschwert und verlangt die Zustimmung der beiden autonomen Provinzen. Freilich, wer grundsätzlich kein Interesse an der Autonomie hat, wird sich dadurch nicht beeindrucken lassen.

Bleibt das so genannte „nationale Interesse“. Das Autonomiestatut besagt in Artikel 4: „Die Region ist befugt, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik, unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen – in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist – sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen (…)“

Die italienische Verfassungsreform von 2001 definiert in Artikel 117 die ausschließlichen und konkurrierenden Zuständigkeiten des Staates und steht damit zum Teil im Widerspruch zum Autonomiestatut. Obwexer und Happacher stellen fest, dass die Schranken in der Verfassungsreform gegenüber der Vorgängerversion der Verfassung in Artikel 117 zwar nicht mehr explizit als „nationales Interesse“ enthalten seien, allerdings gelten die Bestimmungen der Verfassungsreform als Ganzes und diese seien gegenüber dem Autonomiestatut nachteilig. Insofern auf das Autonomiestatut Bezug genommen wird, komme das darin enthaltene „nationale Interesse“ zum Tragen [1], was wiederum problematisch sei, insbesondere mit Blick auf die Auslegungen des Verfassungsgerichtshofs.

Fakt ist, dass es mit der derzeitigen Rechts-Regierung in Rom nicht gelungen ist, das „nationale Interesse“ aus dem Autonomiestatut zu eliminieren. Die Beseitigung des nationalen Interesses“ war mit den vorhergehenden Links-Regierungen allerdings noch viel weniger möglich, man denke an die beabsichtige Verfassungsreform von 2016.

Als Kritik bleibt zuletzt die namentliche Bezeichnung im Text des Verfassungsgesetzes. Vorweg, die Autonomiereform beinhaltet keine Bestimmungen, die die Namensgebung des Landes Südtirol betreffen würden.

Das Zweite Autonomiestatut wurde als Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 670 von 1972 verabschiedet. Darin ist mit Bezug auf die Region im italienischen Verfassungsgesetz von „Trentino-Alto Adige“ die Rede, während in der deutschen Übersetzung von „Trentino-Südtirol“ die Rede ist.

Artikel 116 der italienischen Verfassung bezeichnet die Region in der italienischen Version als „Trentino-Alto Adige/Südtirol“ und in der deutschen Übersetzung wie folgt:

(1) Friaul – Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino – Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallèe d’Aoste verfügen über besondere Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt werden.

(2) Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino – Alto Adige/Südtirol.

Wesentlich ist in Absatz 2, dass es die autonomen Provinzen sind, die eine Region bilden, und nicht umgekehrt.

Mit der Autonomiereform 2025 ist gegenüber der Verfassung, in der im deutschen Text von „Trentino-Alto Adige / Südtirol“ die Rede ist, in der deutschen Version „Trentino-Südtirol / Alto Adige“ festgehalten. Südtirol wurde folglich nach vorne gereiht.

Im Autonomiestatut wird mit der Reform begrifflich aus „Trentino-Alto Adige“ in der italienischen Version „Trentino-Alto Adige / Südtirol“ und in der deutschen Version aus „Trentino-Südtirol“ nun „Trentino-Südtirol / Alto Adige“. Es geht also um die Verwendung der Begrifflichkeit, die seit 2001 in der Verfassung enthalten ist. Die Verfassung ist gemäß Artikel 4 im Autonomiestatut ohnehin dem Autonomiestatut übergeordnet.

Optimisten werden sagen, „Südtirol“ komme dadurch in den italienischen Autonomietext hinein. Pessimisten werden festhalten, „Alto Adige“ komme in den deutschen Text hinein. Legalisten werden behaupten, die Bezeichnungen seien seit der Verfassungsreform von 2001 festgeschrieben und gelten ohnehin auch für die Autonomie.

Idealisten werden unterstreichen, Südtirol könne nicht zustimmen, solange auch nur in Teilen ein historisch belasteter Begriff wie „Alto Adige“ im Text enthalten sei. „Alto Adige“ war wohlgemerkt seit 1923 die einzige amtliche Bezeichnung. Utopisten werden auf die „perfekte“ Lösung warten und alles, was darunter liegt, so auch das Erste und das Zweite Autonomiestatut, ablehnen.

Liberale Diskutanten würden nur jene Lösung akzeptieren, die nach Jürgen Habermas als „herrschaftsfreier Diskurs“ auf möglichst breiter gesellschaftlicher Ebene ausdiskutiert wird, wobei sich allerlei Egos im Recht sehen wollen und am Ende nur schlechte Kompromisse möglich sein werden. Neo-Realisten wissen, dass internationale Vereinbarungen eine Frage der jeweiligen Machtposition sind.

Seit dem Zweiten Autonomiestatut lautet die amtliche Bezeichnung für Südtirol im Deutschen „Autonome Provinz Bozen – Südtirol“. Im Autonomietext werden „Autonome Provinz Bozen“ und „Südtirol“ synonym verwendet. Daran wird sich durch die Autonomiereform nichts ändern. Die Autonomiereform modifiziert nämlich nicht die Bezeichnung der Autonomen Provinz Bozen – überall dort, wo für das Land Südtirol im Autonomiestatut der Begriff „Südtirol“ steht, bleibt dieser erhalten -, sondern es wird die Bezeichnung der Region an jene der Verfassung angeglichen. Dadurch kommt „Südtirol“ als Bezeichnung der Region in den italienischen Text und „Alto Adige“ in den deutschen Text, also im Grunde das, was die Verfassung seit 2001 besagt und folglich ohnehin eine übergeordnete Gültigkeit hat. Freilich, daran kann man sich stoßen, auf der anderen Seite wird die Region in der Regel als politisch „überflüssig“ bezeichnet, weil die Provinzen Trient und Bozen die Träger der Autonomie sind.

Per Dekret des Präsidenten der Republik 58 / 1996 wird bestimmt: „Das BANNER ist von weiß und rot geteilt und in der Mitte mit dem Landeswappen belegt. Es trägt folgende Aufschriften in Gold: oben auf weißem Feld und in vier Zeilen: AUTONOME/PROVINZ/BOZEN/SÜDTIROL; oben auf rotem Feld und in vier Zeilen: PROVINCIA/AUTONOMA/DI BOLZANO/ALTO ADIGE; unten teils im weißen, teils im roten Feld und in zwei Zeilen: PROVINZIA AUTONÓMA /DE BULSAN/SÜDTIROL. Die Metallteile und die Kordeln sind goldfarben. Der Mast ist mit Samtbändern in den Farben des Banners schräg umwunden und mit Nägeln spiralförmig besteckt. Die Lanzenspitze enthält eine filigrane Darstellung des Landeswappens und im Mast ist der Name eingraviert.“

Autonomiereform 2025, Infografik Tageszeitung „Dolomiten“

Unterm Strich gilt: Jene Energie, die in die Falschmeldung investiert wird, Südtirol werde aufgrund der Autonomiereform „Alto Adige“ heißen, wäre deutlich besser in die Toponomastik investiert, um jene politische Überzeugungsarbeit zu leisten, die nicht von heute auf morgen, aber als Frucht zäher politischer Kleinarbeit, eine historisch gerechte Ortsnamenregelung für Südtitol liefert. Alleine, Polemik ist einfacher als konstruktive Lösungen.

Eine Autonomiereform ist ein kleiner Schritt, das Ziel muss – mindestens – das Ergebnis des Autonomiekonvents sein. In der politischen Wirklichkeit wird das nicht von heute auf morgen gelingen, dazu wäre eine gänzlich andere Machtposition vonnöten, aber auch eine politische Einigkeit der Südtiroler.

Literatur:

[1] Walter Obwexer, Esther Happacher: „Rechtsgutachten – Entwicklungen und Veränderungen der Südtiroler Autonomie seit der Streitbei-legungserklärung 1992“, Universität Innsbruck – Instit für Völkerrecht und Europarecht / Institut für italienisches Recht, Innsbruck 2015

Eine Antwort zu „Von „Südtirol“ zu „Alto Adige“? Autonomiereform und Konsequenzen”.

  1. Avatar von Südtirol und der Österreichische Staatsvertrag 1955 – Demanega

    […] könnten diese Eingriffe exekutiert werden. Daraus folgend ergibt sich im Zuge der derzeitigen Autonomiediskussion die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmechanismen, die in verpflichtenden Zustimmungen der […]

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