Campingplätze und Wohnmobilstellplätze in Südtirol

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Das Campen erfreut sich einer hohen Beliebtheit, auch in Südtirol. Umso freier in der Natur, umso interessanter. Allerdings ist Wildcampen alles andere als erlaubt. Gemäß Straßenverkehrsordnung sind Camper oder Wohnwägen grundsätzlich herkömmlichen Personenkraftwagen, die parken, gleichgestellt.

Neben dieser Gleichstellung definiert Artikel 185 im Straßenverkehrskodex: „Das erlaubte Abstellen von Wohnmobilen auf der Straße stellt kein Camping dar, wenn das Kraftfahrzeug nur mit seinen Rädern auf dem Boden aufsteht, keine eigenen Abfälle außer denen des mechanischen Antriebssystems ausstößt und in jedem Fall die Straße nicht in einem Ausmaß einnimmt, das die Größe des Kraftfahrzeugs selbst übersteigt.“

Infolgedessen kommen beim Campen die im Artikel 185 definierten Charakteristika hinzu, die dieses vom Parken unterscheiden.

Mit dem Campen befasst sich auch die Raumordnung in Südtirol. Artikel 22 sieht im Gesetz „Raum und Landschaft“ 9/2018 vor: „Die Gemeindeplanung unterscheidet auf jeden Fall folgende Kategorien urbanistischer Nutzungswidmung: Wohngebiet mit Mischnutzung (Mischgebiet), Gewerbegebiet, Sondernutzungsgebiet, Gebiet urbanistischer Neugestaltung, Flächen für Verkehr und Mobilität, Gebiet für öffentliche Einrichtungen.“

Ein Campingplatz wäre folglich als Fläche für Verkehr und Mobilität zu widmen. Es ist daher unzulässig, einen Camper auf Flächen abzustellen, die nicht als Fläche für Verkehr und Mobilität gewidmet sind. Daraus ergibt sich die Problematik mit dem so genannten „Wild-Campen“ auf Naturflächen oder landwirtschaftlichen Flächen. Daneben gilt es als kohärent, das Abstellen von Wohnwagen auf Zubehörsflächen von Wohngebäuden zu erlauben.

In der Regel definieren die Gemeindebauordnungen Einschränkungen: „Das Campen mit Wohnwagen und Camper ist lediglich auf den im Gemeindeplan eigens ausgewiesenen Campingplätzen und auf den Wohnmobilstellplätzen zulässig.“ Und weiters: „Werden Wohnwagen oder Camper entgegen der Regelung laut den vorhergehenden Absätzen abgestellt und dadurch die Ansicht und Gestaltung des Ortsbildes und der öffentlichen Verkehrsflächen erheblich beeinträchtigt, veranlasst die zuständige Behörde mit Dringlichkeitsanordnung deren Entfernung. Die zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich den Eigentümer des entfernten Wohnwagens oder Campers und fordert ihn auf, diesen abzuholen. Der Eigentümer hat der Behörde die Kosten für die Entfernung und die Verwahrung des Wohnwagens oder Campers zu ersetzen.“

Die „Gastgewerbeordnung“ (Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111, Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58) unterscheidet zwischen Camping und Wohnmobilstellplätze. Für letztere gilt: „Wohnmobilstellplätze sind nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe im Freien. Die öffentlichen Wohnmobilstellplätze werden im Gemeindebauleitplan im Sinne der Bestimmungen für öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Die Gemeinde kann die Wohnmobilstellplätze direkt errichten und führen oder private Rechtsträger damit betrauen. Private Rechtsträger können öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze in urbanistischen Zonen errichten und führen, in denen Dienstleistungstätigkeiten zulässig sind. Auf öffentlichen und öffentlich zugänglichen Wohnmobilstellplätzen ist das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt. Nach 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil die Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach 3 Tagen nutzen.“

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