Während das Privatrecht im Römischen Reich große Aufmerksamkeit fand, wurde das Strafrecht nachrangig angeordnet. Das Zivilrecht war in Rom insbesondere das Recht der Besitzenden. Das Strafrecht wurde hingegen nach dem Gewohnheitsrecht geahndet und erst im Mittelalter zur öffentlichen Angelegenheit des Staates.
„Formell ist Straftat das, was der positive Gesetzgeber als Straftat definiert. Materielle Straftat ist das, was nach einer inhaltlichen Betrachtung bestraft werden kann. Will man nicht, dass der reale Gesetzgeber nach Belieben Strafnormen erlassen darf, so ist dieser materielle, vorpositive Verbrechensbegriff als Maßstab für den (formellen, positiven) Gesetzgeber grundlegend, und jeder Überschuss des formellen, positiven, gesetzlichen Strafrechts über den Bereich der materiellen Straftaten hinaus ist ein illegitimer Übergriff des Gesetzgebers“ [1].
Allerdings ist strittig, worin der vorpositive, also der aus dem Naturrecht stammende, Verbrechensbegriff bestehen soll. Im Übergang zur Aufklärung wurde das Strafrecht verweltlicht und in der Folge von den göttlichen Geboten emanzipiert.
Im römischen sowie im germanischen Recht war keine Strafverfolgung durch den Staat festgesetzt. Analog zum Zivilrecht trat das Opfer als Kläger auf und verlangte einerseits einen Schadensersatz nach Zivilrecht und andererseits eine strafrechtliche Buße.
In den Inquisitionsverfahren, die sich im 13. Jahrhundert etablierten, wurde das Akkusationsverfahren, bei dem die Klage durch den privaten Kläger vorgebracht wurde, überholt. Nicht mehr eine Konfliktpartei erhob die Anklage, sondern die Obrigkeit von Amts wegen (ex officio) sowie im öffentlichen Interesse, dem Offizialprinzip. Im Inquisitionsverfahren fielen folglich Ankläger und Richter zusammen.
Die Beweisfindung bestand im Inquisitionsprozess in so genannten Gottesurteilen. Angepeilt wurde ein Geständnis des Angeklagten, etwa durch Folter, während Sachbeweise, also eine materielle Wahrheitsfindung, nicht berücksichtigt wurden.
Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung überholte die mittelalterlichen Beweis- und Urteilsformen. Während Kontinentaleuropa den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verfolgte, ging man im anglo-amerikanischen Bereich zur formellen Wahrheitsfindung über. Demgemäß findet ein Vorbringen der Beweisaufnahme durch Anklage und Verteidigung vor dem Gericht statt.
In zahlreichen englischsprachigen Ländern herrscht das „Common Law“ vor, bei dem nicht nur Gesetze, sondern vor allem auch vergangene richterliche Urteile als Präzedenzfälle in die Gesetzgebung einfließen. Demgegenüber stützt sich das „Civil Law“ in Kontinentaleuropa auf kodifiziertem Recht. Im Common Law findet vorwiegend Vergleich zwischen Einzelfällen statt, während im Civil Law das Analogieprinzip zwar auch angewandt wird, letztlich aber durch das Abstraktionsprinzip im Sinne allgemeiner Gesetzesbestimmungen kategorisiert. Im Common Law existieren Gesetzesgerichte, die sich mit der Auslegung von Gesetzen befasen, und Zivilgerichte.
Im „Common Law“ tritt der Staatsanwalt als ein freiberuflicher Anwalt auf, auch wenn er einer staatlichen Behörde angehört. Im „Civil Law“ tritt der Staatsanwalt als
Während in Italien oder Frankreich die Staatsanwälte und Richter der gleichen Zunft angehören, sind die Staatsanwälte in Deutschland oder Österreich Teil der Exekutive und die Richter Teil der Judikative. Die Staatsanwaltschaft ist zwar der Judikative zugeordnet, übt allerdings keine rechtssprechende Tätigkeit aus, sondern eine Exekutivgewalt.
Die Einführung der Staatsanwaltschaft beruhte im 19. Jahrhundert auf der Einsicht, dass der Ankläger im Strafrecht mit dem Richter zusammenfiel und in die Zwickmühle gerät, sein eigenes Urteil nicht anfechten zu können. Thomas Vormbaum hält fest, dass mit dieser Reform zwar die Funktionen Ankläger und Richter getrennt worden wären, das Inquisitionsprinzip wurde allerdings bis heute hin beibehalten: Die Staatsanwaltschaft schöpft Verdacht und ermittelt von Amts wegen (Legalitätsprinzip) zur Erlangung materieller Wahrheit. Flächendeckend eingeführt wurde die Staatsanwaltschaft in den deutschen Ländern ab 1848.
Das Akkusationsprinzip besteht in dem Prinzip, dass Anklage und Urteilsfindung durch verschiedene Organe wahrgenommen werden müssen.
Ebenso aufgenommen wurde das Öffentlichkeitsprinzip, das in der römischen und germanischen Praxis in Form von Schauprozessen vollzogen wurde. Das Prinzip war grundsätzlich strittig, war allerdings dem Umstand geschuldet, dass strafrechtliche Angelegenheiten im öffentlichen Interesse stehen und dass die Öffentlichkeit Schutz vor Willkür bietet. Die Frankfurter Nationalversammlung nahm den Grundsatz auf.
Der italienische Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738 – 1794) gilt als energischer Gegner der Todesstrafe. In seinem Werk „Die delitti e delle pene“, das als wesentliches Werk der Geschichte des Strafrechts gilt, plädierte dieser für die Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“): Ein jeder habe das Recht „als unschuldig angesehen zu werden“. In diesem Zusammenhang stellte sich Beccaria klar und deutlich gegen die Folter.
Literatur:
[1] Thomas Vormbaum: „Einführung in die moderne Strafrechtsgechichte“, Springer Verlag, Berlin 2019
[2] Ettore Dezza: „Geschichte des Strafprozessrechts in der Frühen Neuzeit Eine Einführung“, Springer Verlag, Berlin 2017


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