Als Klassik wird in der Rechtswissenschaft die Blütephase des römischen Rechts definiert, welches im Wesentlichen ein Privatrecht war, während Verfassungsrecht und Strafrecht in der römischen Rechtsgeschichte weniger stringent behandelt wurden. Im Wesentlichen basiert das römische Recht auf Privateigentum und Willensfreiheit und ist folglich bis heute hin für die Ordnung unserer privaten Angelegenheiten dominant.
Neben der Willensfreiheit sowie dem Schutz des Privateigentums basiert das römische Recht auf dem Prinzip der „bona fides“ als Prinzip des redlichen Tuns im Rechtsverkehr, welches Loyalität, Anstand und Vertrauen voraussetzt. Daraus resultiert die Möglichkeit des formfreien Vertrages, aus welchem die Thematik der Willenserklärung entsteht, die ausdrücklich, konkludent oder durch schlüssiges Handeln vonstatten gehen kann.
Andreas Söllner untermauert, dass das römische Recht wohl in den Wirren der Völkerwanderung untergegangen wäre, wenn denn nicht Kaiser Justinian in den Jahren 530 bis 535 nach Christus in einer Kodifikation, der so genannten Corpus iuris civilis, aufgezeichnet hätte. Erst im Mittelalter wurde das römische Recht ausgehend von der Rechtsschule in Bologna wiederentdeckt und drang auch in die Länder nördlich der Alpen vor, weil das germanische Recht keine wissenschaftliche Pflege fand. Das römische Rechtes fand folglich in der deutschen Rechtsgeschichte nicht nur eine starke Rezeption, sondern wurde zur Not auch als Rechtsquelle für das Kaiserreich aufgefasst.
Im römischen Recht wird zwischen dem „Ius gentium“ (Völkergemeinrecht) unterschieden, das auch für Nicht-Bürger gilt, sowie zwischen dem „Ius civile“, dem bürgerlichen Recht, das sich auf die römischen Bürger bezog. Das „ius publicum“ ist hingegen das öffentliche Recht, das sich auf den Staatsaufbau bezieht.
Die römische Rechtsgeschichte unterscheidet durchaus auch zwischen Naturrecht, das „allezeit gerecht“ ist, sowie zwischen dem Zivilrecht, das jenes Recht bezeichnet, welches für die öffentliche Sache nützlich ist. Die Gewaltenteilung war in Rom noch nicht üblich, es unterstand der Zentralgewalt, zu unterscheiden, ob ein Gerichtsverfahren stattfindet und welches Recht angewandt wird.
Rechtswesen und Staatswesen sind nicht voneinander zu trennen. Der „gerechte“ Staat setzt im Rechtsstaat das Recht. „Das prototypische Gemeinwesen, um dessen Wohl es geht, bildet der Staat als Einheit von Bürgerschaft und Herrschaft. Sie findet Ausdruck in Ciceros Deutung der res publica als res populi. „Staat“ in diesem Sinne bedeutet Herrschaft für das Volk. Darin manifestiert sich das ursprüngliche, ethisch angelegte Verständnis von Republik. Volk aber bedeutet für Cicero nicht jede beliebige Ansammlung von Menschen, sondern nur jenen Zusammenschluss einer Menge, der auf gemeinsamer Anerkennung des Rechts und auf gemeinsamen Interessen gegründet ist“ [2].
In diesem Rechts- und Staatswesen haben die Regierenden dem Wohl des Volkes zu dienen. Das „Gemeinwohl“ gibt dem öffentlichen Amt Legitimation und Ethos.
Im 16. bis 18. Jahrhundert fand das römische Recht eine zunehmend praktische Anwendung in Bezug auf jene Bestandteile, die auf die Neuzeit anwendbar waren, wenngleich Aufklärung und Rationalismus die Begründung des Rechts in der Vernunft und im Naturgesetz anstrebten. Es kann hier von einer kontinental-europäischen Rechtseinheit die Rede sein. Mit der Französischen Revolution sollte folglich vielerorts der französische Code civil an die Stelle des römischen Rechtes gesetzt werden. Mit der Romantik sollte im Rahmen der Historischen Rechtsschule das römische Recht zunehmend als Idealtypus des Rechts aufgefasst werden.
Mit der Kodifikation des Privatrechts in den Zivilgesetzbuchen sollte das römische Recht zwar historisiert werden. Der Bedeutung des römischen Rechtes ist damit allerdings kein Abbruch getan. Weite Teile des geltenden Privatrechts entstammen dem römischen Privatrecht. Des Weiteren stellt Andreas Söllner in Bezug auf die moderne Rechtssprechung fest, dass heute die Etablierung von Einzellrechten dominieren und eine Eingliederung in eine Kodifikation heute fehlen würde. Demgemäß stelle das römische Recht immer noch das größere Ganze her: „Wenn diese Art der Gesetzgebung nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen soll, bedarf es einer gedanklichen Eingliederung der Einzelgesetze in das Rechtssystem und ihrer Unterstellung unter oberste Grundsätze des Rechts“ [1].
Dieser Status sei zu untermauern, weil sich das römische Recht unter Rückgriff auf die griechische Philosophie durch die logische Stringenz auszeichne, weshalb von einer „ratio scripta“ die Rede sein könne.
Schadensersatzansprüche sind ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts, vor allem im Rahmen des Schuldrechts und des Deliktsrechts. Weiters befasst sich das Zivilrecht mit dem Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht oder Arbeitsrecht.
Literatur:
[1] Andreas Söllner: „Das römische Recht in der Rechtswissenschaft unserer Zeit“, Gießener Universitätsblätter, Gießen 1971
[2] Josef Isensee: „Gemeinwohl und öffentliches Amt Vordemokratische Fundamente des Verfassungsstaates“, Springer Verlag, Wiesbaden 2014


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