Das Bekenntnis zum Rechtsstaat ist eine staatsbürgerliche Pflicht, darüber hinaus aber auch eine Frage der Rechtschaffenheit, die sich als nachhaltigste Form individuellen und kollektiven Handelns erweist.
Der Begriff des Gemeinwesens geht auf Cicero zurück, der das politische Gemeinwesen in „De re publica“ als „res publica“ definierte.
Grundsätzlich steht die Republik als Gegenbegriff zur Monarchie. Je nach Typus wird unterschieden zwischen demokratischer Republik, in welcher die Regierung vom Volk gewählt wird, aristokratischer Republik, in welcher die Regierung aus einer aristokratischen Klasse hervorgeht und „Volksrepublik“, bei welcher die Regierung aus einem bürokratisch-politischen System entstammt. In einer diktatorischen Republik wird ein Herrscher auf Lebenszeit gewählt.
Das Bekenntnis zu einer demokratischen Republik erweist sich heute als Inbegriff einer Politik, die vom Volk ausgeht, diese Macht im Sinne der Wahrung individueller und kollektiver Rechte aber auch begrenzt.
Jedes Staatswesen hat sich zu legitimieren, um als solches anerkannt zu werden. Die politische Legitimation umfasst die Sicherheit, das Rechtssystem sowie das Gemeinwesen mit der Infrastruktur.
„Das prototypische Gemeinwesen, um dessen Wohl es geht, bildet der Staat als Einheit von Bürgerschaft und Herrschaft. Sie findet Ausdruck in Ciceros Deutung der res publica als res populi. „Staat“ in diesem Sinne bedeutet Herrschaft für das Volk. Darin manifestiert sich das ursprüngliche, ethisch angelegte Verständnis von Republik. Volk aber bedeutet für Cicero nicht jede beliebige Ansammlung von Menschen, sondern nur jenen Zusammenschluss einer Menge, der auf gemeinsamer Anerkennung des Rechts und auf gemeinsamen Interessen gegründet ist: „coetus consensu et utilitatis communione sociatus“. Die Gemeinsamkeit der Interessen (utilitatis communio) ist das Wohl des Volkes. Die Verpflichtung auf die salus populi schließt nach Cicero nicht aus, die legitimen Belange der Nichtbürger (externi) zu achten“ [1].
„Das republikanische Prinzip der Herrschaft für das Volk wird also streng unterschieden vom demokratischen, der Herrschaft durch das Volk. Beide müssen in der Praxis nicht zusammenfinden“.
„„Republik“ wie sein deutsches Pendant „Freistaat“ repräsentiert die res publica als res populi im Sinne Ciceros. Das republikanische Prinzip als Herrschaft für das Volk steht dem demokratischen als Herrschaft durch das Volk ergänzend gegenüber“.
Der Rechtsstaat hat eine doppelte Relevanz: Erstens als Staat, der allgemein verbindliches Recht schafft und zweitens als Staat, der die staatlichen Organe an das Recht bindet. Darin besteht im Rechtsstaat das Primat des Rechts. Es erklärt sich von selbst, dass noch nicht einmal die Demokratie im Rechtsstaat unbegrenzt sein kann, sondern zum Recht beiträgt. Die Verfassung wirkt begrenzend, ist aber als solche selbst nicht gottgegeben, sondern demokratischen Ursprungs.
Hans Kelsen löst das Problem des Rechtsursprungs im Sinne seiner „Reinen Rechtslehre“ durch den Rechtspositivismus. „Den Geltungsgrund in Gott, in der Natur oder sonst in metaphysischen Gefilden zu suchen, verbietet sich für den Rechtspositivisten Kelsen. Ausgeschlossen ist aber auch der Rückgriff auf soziale Phänomene, etwa im Sinne einer normativen Kraft des Faktischen. Sein und Sollen sind, dem Denken des Neukantianismus gemäß, streng voneinander geschieden. Das Sollen läßt sich nicht aus dem Sein ableiten, das Sein nicht aus dem Sollen. Rechtsnormen können
nur aus Rechtsnormen begründet werden, nicht aber aus Realien“ [1].
Den Ausweg aus dem Dilemma findet Kelsen in einer fiktiven Grundnorm,
die er dem geltenden Recht unterlegt (…) Die Verweisung auf einen fiktiven Normursprung schneidet das weitere Fragen ab. Sie gibt dem Juristen rechtstheoretische Resistenz gegen intellektuelle Neugier. Die Grundnorm hält gnädig den Vorhang geschlossen, hinter dem, wie der Normativist argwöhnt, das Gorgonenhaupt der Macht lauert“.
Während der Rechtspositivismus alleine staatlich gesetzte Rechte als Rechtsursprung legitimiere, erkennt das Naturrecht vorstaatliche Regelungen an.
Carl Schmitt formulierte im Sinne der Verfassungswirklichkeit den Dezisionismus aus, der naturgemäß ein moralisches Nachsehen haben musste, lief es nämlich darauf hinaus, als Recht zu betrachten, was der oder die Machthaber als solches definieren, was höchstens in „Ausnahmezuständen“ legitim erscheint.
Degegenüber versucht Rudolf Smend den Einzelnen im Staat zu „integrieren“ und pocht auf die Verfassungsakzeptanz. Entgegen der formalistischen und positivistischen Anschauung sei die Bejahung des Staates durch den Einzelnen wesentlich.
Aus dem Rechtspositivismus lässt sich die so genannte „normative Kraft des Faktischen“ ableiten, wenngleich es sich dabei teilweise nicht um das Recht handelt, das sich aus der Gewohnheit ableitet, sondern um die Forderung, dass das Recht in die Gewohnheit übergehen müsse, die beim Rechtspositivisten Gerhard Jellinek ihre Begründung findet.
„Darin lag für Jellinek die „normative Kraft des Faktischen“. Mit dieser prägnanten Formel, die in der politischen und staatsrechtlichen Literatur rasch zu einer gängigen Münze wurde und nach wie vor weltweit Resonanz findet, demonstrierte er nicht nur die Geltungsgrundlage des Rechts, sondern auch die des Staates selbst: Der Staat können nur dann dauerhaften Bestand haben, wenn die Menschen von der Rechtmäßigkeit seiner Ordnung überzeugt seien“ [4].
Literatur:
[1] Josef Isensee: „Das Volk als Grund der Verfassung: Mythos und Relevanz der Lehre von der verfassunggebenden Gewalt“, Verlag für Sozialwissenschaften, Frankfurt 1995
[2] Herfried Münkler & Grit Straßenberger: „Politische Theorie und Ideengeschichte“, CH Beck Verlag, München 2016
[3] Josef Isensee: „Gemeinwohl und öffentliches Amt – Vordemokratische Fundamente des Verfassungsstaates“, Springer VS, Wiesbaden 2014
[4] Andreas Anter: „Die normative Kraft des Faktischen Das Staatsverständnis Georg Jellineks“, Nomos Verlag, Baden-Baden 2020


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